Erstellt am 26.05.2012 um 15:04 Uhr von gironimo
siehe hierzu § 11 BUrlG
(1) 1Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. 2Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. 3Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. 4Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten
Erstellt am 26.05.2012 um 15:17 Uhr von Betriebsrätin
Ist hier das Urlaubsentgelt (Lohn) oder das zusaetzl. Urlaubsgeld gemeint?
Das hoert sich naemlich mehr nach Urlaubsgeld an, weil Hinweis aus zusaetzl. Leistungen.
Also = 12 * gleicher Lohn
Erstellt am 26.05.2012 um 18:10 Uhr von Catweazle
Es handelt sich um das URLAUBSENTGELT. Der AG will den Lohn (Urlaubsentgelt) während des Urlaubs nicht zahlen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die vertragliche Regelung (s. oben) unwirksam ist.
Erstellt am 26.05.2012 um 18:40 Uhr von fraglich
1. Ich verstehe nicht warum man einen ArbV mit solchen Klauseln unterschreibt.
2. Nun bleibt wohl nur der Weg zum RA zur Klärung
Erstellt am 27.05.2012 um 01:07 Uhr von Snooker
den Ausführungen der Vorredner ist eigentlich nix mehr hinzu zu fügen.
Wollte aber dennoch hier nicht die Möglichkeit verstreichen lassen noch einen schnellen Gruß am Fragesteller los zu werden. Iss ja schon ewig und drei Tage her das man den Namen hier gelesen hat. ;-)
Erstellt am 27.05.2012 um 11:12 Uhr von Catweazle
@Snooker,
ja, ich war mal BR aktiv. Wenn ein Konzern aus vielen Betrieben besteht, wird man unliebsame BM relativ leicht los. Das Zauberwort heißt Outsourcing. Bei der nächsten Wahl gibt es aber neue Möglichkeiten.
Ich bin sicher, dass hier jemand meine Frage beantworten kann. Nach den vertraglichen Bestimmungen wird das Urlaubsentgelt über das ganze Jahr verteilt. Dies ist aber nach dem BUrlG § 11 (2) nicht zulässig. (Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.) Aus diesem Grund vermute ich, das die Klausel bzgl. der 20 % unwirksam ist.
Um die Frage zu beantworten, warum man so einen Vertrag unterschreibt. Es handelt sich um einen Schüler der einmal in der Woche Zeitungen austrägt. Ob ein Gang zum Anwalt bei einem Wochenlohn von weniger als 20 Euro Sinn macht?
Erstellt am 27.05.2012 um 15:56 Uhr von folglich
Dir sollte aber bekannt sein, das auvh geringfuegig Beschaeftigte Rechte haben, wie alle anderen AN auch.
Erstellt am 27.05.2012 um 17:11 Uhr von DrUmnadrochit
Der Ansatz des Arbeitgebers mag ja sogar ganz ehrenwert sein, aber so wie er sich das denkt, funktioniert das nicht. Wenn der AN seine vier Wochen Urlaub beansprucht, dann hat der Arbeitgeber trotzdem Urlaubsentgelt zu zahlen.
Des Weiteren dürfte die Formulierung gegen das Transparenzgebot verstoßen. Ich für meinen Teil habe jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten auch nur annähernd zu verstehen, was der Verfasser uns da mitteilen möchte.