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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsentgelt bei kurzfristiger Beschäftigung

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Manfred_76
Mrz 2023 bearbeitet

"Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das vom Arbeitgeber fortzuzahlende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat."

Ich war ein Jahr lang in einer kurzfristigen Beschäftigung angestellt und habe in der Zeit knapp 70 Arbeitstage geleistet. Davon kein einziger in den letzten 13 Wochen. Mein AG will mir jetzt keinen Cent Urlaubsentgelt auszahlen, da mein Durchschnittsverdienst in der Zeit bei genau null Euro lag. Gibt es für so einen Fall irgendeine andere Regelung, damit ich meinen Urlaubsanspruch geltend machen kann?

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Community-Antworten (3)

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Catweazle

07.03.2023 um 19:56 Uhr

Wenn die Arteitstage unregelmäßig verteilt sind kann die 13-Wochen-Regel nicht angewendet werden. Google mal: BAG 5. 11. 02 – 9 AZR 470/01

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Manfred_76

07.03.2023 um 22:01 Uhr

Ich sehe da nirgends einen Bezug zur 13-Wochen_Regel.

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DummerHund

08.03.2023 um 00:02 Uhr

@Manfred76 In der Praxis werden die letzten drei abgerechneten Monate zur Durchschnittsberechnung herangezogen. Hast du die letzten 13 Wochen nicht gearbeitet wirst du auch keine Abrechnungen bekommen haben. Hier müssten dann von Woche 14-26 der Rechnungszeitraum genommen werden. Der 3 Monatszyklus wir immer genommen da nicht jeder Monat gleich viel Tage hat.

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