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Urlaubsplan genehmigen

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Reifenrüde
Jan 2018 bearbeitet

Die zweite Frage.Im Gespräch mit dem Abteilungsleiter erfuhr ich das der sich vorbehalten will nur die Urlaube zu genehmigen wo der AN Planungsicherheit braucht weil er buchen will , die restlichen Urlaubstage offen lassen will weil die Firma dann flexibler ist.Das geht doch aber so nicht.Wie erkläre ich dem das eindrucksvoll?

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Community-Antworten (14)

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Pjöööng

04.11.2016 um 12:43 Uhr

Wie wäre es mit einer BV?

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stehipp

04.11.2016 um 12:57 Uhr

Wie will denn Euer Abteilungsleiter wissen, für welchen meiner Urlaube ich Planungssicherheit brauche? Ihr müsst doch nur angeben, wann ihr Urlaub haben wollt und nicht was ihr in Eurem Urlaub vorhabt. Vielleicht will ich ja gerade in den 3 Tagen im November mit dem Dackel meines Nachbarn in einem Hundehotel einchecken und muss demnach vorzeitig buchen.

Ich denke auch, hier ist eine BV dringend notwendig.

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Reifenrüde

04.11.2016 um 12:57 Uhr

Ist das die Antwort auf meine Frage?Wir arbeiten hart mit dem Abteilungsleiter weil er ein Interpretationstalent ist was BV en und deren Regelungen angeht.Der sagt Dir als BR sogar das er sich als normaler AN vom BR nichts sagen lassen würde.ZB.wie viele Überstunden er im Monat machen dürfte.

Z
zdophers

04.11.2016 um 13:12 Uhr

"Der sagt Dir als BR sogar das er sich als normaler AN vom BR nichts sagen lassen würde" Da hat er auch vollkommen recht. Ihr habt keinen Anspruch irgendjemandem Anweisungen zu geben.

Euer Ansprechpartner ist nicht der Abteilungsleiter sondern die Geschäftsführung. Stellt im Monatsgespräch klar, dass Ihr verbindliche Regelungen für die Urlaubsgenehmigungen einführen möchtet und verhandelt eine diesbezügliche BV.

Und dann weist die Geschäfstführung den Abteilungsleiter an, genau das zu tun.

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MasterPit

04.11.2016 um 13:16 Uhr

Die Vorgehensweise ist doch eindeutig geregelt. Du stellst dem AG Deinen Urlaubswunsch vor. Er nickt den ab oder tut es nicht, was er dann begründet. Er kann 40% Deines Jahresurlaubs (z.B. wegen Schließung des Betriebs über Ferienzeiten) verplanen, ohne dass Du da viel machen kannst. Es stehen Dir einmal im Jahr mindestens 3 Wochen Urlaub am Stück zu - wenn Du sie willst. Du darfst es auch anders planen. Offen lassen ist Vertrauenssache. Ich bin da vielleicht kein Maßstab, aber offen lassen würde ich Urlaub NIE - da kann es dann wiederum ne Menge Streit geben, wenn Ihr Euch nicht einig werdet, ob Du in den Urlaub gehen willst, wie er ihn vorschreibt oder so. Also: ganzes Jahr planen, das ist Sicherheit! Flexibel reagieren kann man später ja immer noch, wenn die Auftragslage sich zuspitzt. Vielleicht ist dann jemand bereit, für eine Prämie den Urlaub zu verlegen. Sollte man in einer BV regeln, dann wird es ordentlich. :)

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Reifenrüde

04.11.2016 um 13:17 Uhr

zdophers

So war das nicht gemeint.Eine Überstunden BV gibt es und daran würde er sich nicht halten wollen.Weil wir ihn als AN nicht vorschreiben können wie viele Überstunden er machen darf.

M
Moreno

04.11.2016 um 13:46 Uhr

,,Er kann 40% Deines Jahresurlaubs (z.B. wegen Schließung des Betriebs über Ferienzeiten) verplanen, ohne dass Du da viel machen kannst" na na sooo einfach ist das ja nicht in einem Betrieb mit Betriebsrat!

S
stehipp

04.11.2016 um 13:49 Uhr

Erstmal Entschuldigung, wenn du dich im Vorfeld durch mich angegriffen gefühlt hast. War nicht meine Absicht.

Grundsätzlich mal hat der Abteilungsleiter recht. Er ist "nur" ein normaler Arbeitnehmer.

Aber genau für die Arbeitnehmer ist die BV gemacht worden. Hier hat die Geschäftsleitung zusammen mit dem BR festgelegt, wie mit Überstunden umzugehen ist. Somit ist das auch eine Vorgabe der Geschäftsleitung, also des Vorgesetzten des Abteilungsleiters. Wenn jetzt also Euer Abteilungsleiter sagt, dass ihn das nicht interessiert, sagt er auch, dass ihn die Vorgabe der Geschäftsleitung nicht interessiert.

Wenn wir merken, dass BVs nicht eingehalten werden, reden wir mit der Geschäftsleitung darüber und bitten diese einzuschreiten. Ab und an muss man dabei auch mal einen Abteilungsleiter "anzählen".

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Reifenrüde

04.11.2016 um 14:00 Uhr

Das weiß ich doch auch alles.Mir ging es nur drum aufzuzeigen wie der drauf ist. Der AG hat im Rahmen seines Direktionsrechtes den Betrieb so zu organisieren,dass die BV eingehalten wird.Der BR überwacht das.Wenn der AG nach Gutsherrenart der BV zuwider handelt,besteht die Möglichkeit den AG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu zwingen,die Zuwiderhandlung gegen die BV zu unterlassen.

A
AlterMann

04.11.2016 um 17:50 Uhr

Reifenrüde, Deine Frage war ja, wie Du das dem Abteilungsleiter eindrucksvoll erklärst. Und da ist die Antwort: Gar nicht. So etwas klärt man im Monatsgespräch mit der Geschäftsführung. Dabei könnten dann auch vorläufige Genehmigungsfristen vereinbart werden, bis eine BV steht. Den Abteilungsleiter anzugehen, führt in den allermeisten Fällen doch dazu, dass die Geschäftsführung sich demonstrativ hinter ihn stellt und damit der Weg zu vernünftigen und schnellen Lösungen verbaut ist.

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Reifenrüde

04.11.2016 um 18:01 Uhr

Klingt logisch und hab nächste Woche sowieso Monatsgespräch.Vielen Dank für die vielen Antworten und schönes Wochenende.

C
celestro

04.11.2016 um 19:32 Uhr

"Er kann 40% Deines Jahresurlaubs (z.B. wegen Schließung des Betriebs über Ferienzeiten) verplanen, ohne dass Du da viel machen kannst."

Nach BAG Entscheidung 3/5, das sind 60%. Allerdings ist das mit oder ohne BR an Bedingungen gebunden. Einfach so kann der AG das auch nicht machen.

"Es stehen Dir einmal im Jahr mindestens 3 Wochen Urlaub am Stück zu - wenn Du sie willst. Du darfst es auch anders planen."

Eigentlich ist der gesamte Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Sofern das aber nicht geht (betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe), ist der Anspruch aber "nur" 2 Wochen ... § 7 BUrlG

E
Ernsthaft

05.11.2016 um 15:12 Uhr

"ist der Anspruch aber "nur" 2 Wochen ... § 7 BUrlG"

Wobei sich dieses aber beim AG auf existenzielle Gründe beschränkt.

E
Ernsthaft

05.11.2016 um 15:35 Uhr

@ Reifenrüde

„Wie erkläre ich dem das eindrucksvoll?“

Erklären würde ich so einem nur eines, und zwar nur, dass es grundsätzlich Aufgabe des AG ist, unter MB des BR (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) alle Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb zu regeln und die dafür notwendigen Bedingungen herzustellen; und die Bestimmungen des § 104 BetrVG auch bei normalen AN greift, die Tätigkeiten und Rechte von Betriebsräten torpedieren.

Ansonsten würde ich immer ihn zu den einen etwas erklären müssenden hinstellen.

Hier z. B. ihm die Frage stellen, warum er hier anstelle eines BR derjenige sein soll, der hier Regelungen unter Ausschluss des AG und BR im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG trifft.

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