Erstellt am 30.11.2005 um 11:20 Uhr von Frank B.
Grundsätzlich steht alles zum Urlaub im BUrlG. Es ist richtig, der Urlaubsplan muss vom Vorgesetzten genehmigt sein sonst hat er keinen Rechtsbestand. Es reicht nicht wenn alle AN auf einem Kalender oder so ihre Urlaubswünsche eintragen.
Dies sollte man aber in einer BV ordentlich regeln. Übrigens haben auch Urlaubspläne die 2005 für 2006 gemacht werden ebenfalls keinen Bestand, da der Urlaubsanspruch ja erst im Kalenderjahr entsteht in dem er genommen wird. Leider habe ich das passende BAG Urteil nicht bei der Hand, aber vielleicht hilft ja jemand weiter.
Erstellt am 30.11.2005 um 11:20 Uhr von Werner
Hallo Mona,
§87 Abs1 Nr5. BetrVg, regelt die Mitbestimmung des BR.
Ansonsten weiß ich nur, daß eine fehlende Urlaubsgenehmigung bei Urlaubsantritt, eine Selbstbeurlaubung ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Erstellt am 30.11.2005 um 11:22 Uhr von Frank B.
@werner
da steht nur was von MBR des BR zu Urlaubsgrundsätzen aber nichts von Genehmigungspflicht!
Erstellt am 30.11.2005 um 12:02 Uhr von merlin
Der Urlaubsplan, in den sich am Jahresanfang alle Mitarbeiter eintragen, ist meiner Meinung nach nicht vom Vorgesetzten zu genehmigen, außer es ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt, daß die eingetragenen Urlaubszeiten für den AG und den AN bindend sind, also so zu gewähren und zu nehmen.
Erstellt am 30.11.2005 um 12:23 Uhr von mona
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Mir geht's eigentlich vorwiegend darum, ob der Plan genehmigungspflichtig ist.
Erstellt am 30.11.2005 um 19:46 Uhr von packer
moin mona,
laut § 87 Abs. 1 Nr. 5 sind wir in der vollen mitbestimmung. wir haben eine bv abgeschlossen, in der jeder mitarbeiter seinen jahresurlaub am jahresanfang zu 2/3 dritteln verplant. sind die planungen abgeschlossen, d.h. es gibt keine unstimmigkeiten mehr, ist dieser plan als genehmigt zu erklären und bindend für die GL. der mitarbeiter kann dann aber auch später einen anderen termin wählen wenn der frei ist...tschakka.
restliche urlaubstage müßen nach zehn tagen mit einer begründung, betriebsbedingt z.b., abgelehnt werden sonst ist er als genehmigt zu betrachten...
gruß,
packer