Liebe Kollegen,
unser neues Management hatte vorige Woche geäußert, dass die weitere Flexibilisierung unser Mitarbeiter eine Kernfrage sei und auch der flexible Umgang mit Urlaub kein Tabu sein solle. Selbst einige Leiter der mittleren Ebene, fragen deswegen jetzt verunsichert beim BR an. Wir verstehen das so, dass bereits der mitbestimmungspflichtige Urlaubsplan bereits zu Jahresbeginn als verbindlich gilt und die Mitarbeiter darauf vertrauen können, dass sie auf dieser Basis ihren Urlaub buchen können (BetrVG §87, Fitting RN 201 !!). Kennt Ihr, außer dem Fitting RN 201, vielleicht noch eine zutreffende BAG/LAG-Rechtssprechung die untermauert, dass bereits der Urlaubsplan verbindlich ist? Es kann ja nicht sein, dass die Kollegen auf ihre Kosten eine Reiserücktrittversicherung abschließen müssen, nur um der Gefahr zu begegnen, dass der ArbGeb. wenige Tage vor dem Urlaub den Urlaubsantrag nicht unterschreibt.
Viele Grüße
Uwe