verbindlicher Urlaubsplan
Liebe Kollegen, unser neues Management hatte vorige Woche geäußert, dass die weitere Flexibilisierung unser Mitarbeiter eine Kernfrage sei und auch der flexible Umgang mit Urlaub kein Tabu sein solle. Selbst einige Leiter der mittleren Ebene, fragen deswegen jetzt verunsichert beim BR an. Wir verstehen das so, dass bereits der mitbestimmungspflichtige Urlaubsplan bereits zu Jahresbeginn als verbindlich gilt und die Mitarbeiter darauf vertrauen können, dass sie auf dieser Basis ihren Urlaub buchen können (BetrVG §87, Fitting RN 201 !!). Kennt Ihr, außer dem Fitting RN 201, vielleicht noch eine zutreffende BAG/LAG-Rechtssprechung die untermauert, dass bereits der Urlaubsplan verbindlich ist? Es kann ja nicht sein, dass die Kollegen auf ihre Kosten eine Reiserücktrittversicherung abschließen müssen, nur um der Gefahr zu begegnen, dass der ArbGeb. wenige Tage vor dem Urlaub den Urlaubsantrag nicht unterschreibt. Viele Grüße Uwe
Community-Antworten (5)
15.11.2011 um 09:40 Uhr
@Uwe
existiert zu den Thema Urlaub bei euch im Betrieb eine BV? Wenn nein, dann rate ich dazu.
Gruß Galaxy
15.11.2011 um 10:59 Uhr
der Urlaubsplan zu Beginn des Jahres kann keine absolute Verbindlichkeit haben. Das wäre auch nicht im Interesse der Mitarbeiter. Wer eine Reise buchen will, kann seinen Urlaub ja auch schon zu Beginn des Jahres beim Chef anmelden und genehmigen lassen; jedenfalls vor der Buchung.
Wenn Euer AG äußert, er wolle etwas an den Urlaubsgrundsätzen ändern, solltet Ihr ihm Eure Mitbestimmungsrechte entgegen halten. Das Wann und Wie der Urlaubsplanung und -genehmigung könnt Ihr dann in einer BV regeln (solltet Ihr auch angesichts eines Vorgesetzten, der zwischen den Zeilen zu verstehen gibt, dass er schalten und walten will ohne das ihm Hindernisse in den Weg gelegt werden)
15.11.2011 um 11:07 Uhr
@gironimo Wenn man sich als AN/BR nicht enorm mit einer BV Urlaub beschränkt, würde ich zu der Annahme von 'galaxy' tendieren.
15.11.2011 um 17:47 Uhr
ja schon Kölner - meine ich ja auch. Habe auch nix gegen eine BV gesagt.
15.11.2011 um 22:34 Uhr
Ein Urlaubsplan zum Jahresbeginn ist verbdinlich! Von ihm kann nur im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen werden. Der Arbeitgeber darf sein Einverständnis aber nur im Rahmen des Bundesurlaubsgesetzes verweigern.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung würde sicherlich icht zahlen wenn der AG keinen Urlaub gewährt.
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