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Arbeitszeitgesetz § 3 oder § 21a

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ChristianPfalz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, uns beschäftigt derzeit das ArbeitszeitGesetz. Folgte Sache: Wir sind hauptsächlich in der Montage beim Endkunden verantwortlich. Unsere Transportmitteln sind LKW 12t ,7,5t u.3,5t sowie Sprinter.

Nun waren alle ,die in der Montage tätig sind auf einer Schulung. Organisiert von dem Unternehmen(Beschluss vom BR). Unser Referendar war von einer Fahrschule. Das Unternehmen, und selbst wir, waren immer der Annahme das wir nach den Gesetzen der Berufskraftfahrer (FPersG) Pausenzeiten-Bereitschaftzeiten-Lenk und Ruhezeiten usw. eingruppiert werden können. Dies hat nun der Referendar widerlegt. dass für uns eine andere Regelung gilt, als für die reinen Berufskraftfahrer (FPersG). Da wir eine Wechseltätigkeit haben und für uns die Arbeitszeitgesetzen im vollem Umfang greifen. Der Referent sagte aber nun, dass für uns eine Arbeitszeit 2 Mann-Besatzung von 12,75Std. max. ,erlaubt sind. Und dieses stößt nun wieder auf die Gemüter der AN selbst uns vom Gremium. Lt. unserem Arbeitsvertrag sind wir als Monteure eingestellt ( Arbeiter-Handwerker, Elektriker, Schreiner usw.). Und nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist klar geregelt, dass 8 std. nicht überschritten werden darf. max. auf 10 Std, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Soweit wir das jetzt verstanden haben, stuft uns das Unternehmen nach §21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport ein.

Was ist denn nun erlaubt und was nicht. Das ganze verwirrt uns allesamt. Ich hoffe ich konnte es halbwegs verständlich erklären Beste Grüße

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Community-Antworten (5)

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gironimo

29.10.2016 um 00:01 Uhr

Wenn ihr Monteure usw seid, fahrt ihr zwar zuweilen, seid aber keine Berufskraftfahrer.

Ihr könnt ja, wenn ihr anderer Ansicht seit als der AG, ein Rechtsanwalt zur Klärung hinzuziehen (Sachverständigen §80.3 BetrVG )

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ChristianPfalz

29.10.2016 um 15:30 Uhr

Danke. Das werden wir in der nächsten Sitzung per Beschluss einleiten. Da wir in dieser Thematik nicht bis ins kleinste Detail vertraut sind. Nur welcher Anwalt käme da in Frage? Arbeitsrecht oder Straßenverkehr?

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gironimo

29.10.2016 um 15:49 Uhr

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Stellt Euch auf kontroverse Gespräche mit dem AG ein, der wohlwissend bisher falsch liegen wollte. Aber dazu braucht ihr erst einmal Input vom Fachmann.

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Ernsthaft

30.10.2016 um 02:50 Uhr

@ChristianPfalz

„Der Referendar sagte aber nun, dass für uns eine Arbeitszeit 2 Mann-Besatzung von 12,75Std. max. erlaubt sind.“ Da hat euer Referendar wohl in die Loskiste gegriffen. Das ist natürlich Unsinn. Weder im ArbZG, dem FPersG oder einer EU-Verordnung ergibt sich ein vordefinierter Zeitraum von 12, 75 Std.

Es ist aber in der Tat keine leichte Aufgabe, hier das für einen auch passende zu finden.

Schauen wir uns mal ein paar Regelungen hierzu an:

§ 1 FPersG – Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen.

Und jetzt kommt das hier Maßgebende:

Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.

D. h., wenn ihr überwiegend Fahrtätigkeiten wahrnehmt, dann für euch auch die EU VO 561/2006 und der § 21a des ArbZG gelten. Sind diese Fahrtätigkeiten aber nur notwendig um euren Haupttätigkeitsort zu erreichen, gilt dieses nicht.

EU VO 561/2006 Artikel 3 Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmaße von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmaße von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

Zu beachten ist hier eine räumliche 100 KM Grenze, wenn Punkt „aa“ greift.

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ChristianPfalz

30.10.2016 um 02:17 Uhr

Hallo Ernsthaft

Wir sind Monteure und so haben wir auch die Arbeitsverträge unterschrieben. Unsere Transportmitteln sind wie oben beschrieben. meistens aber 12t. Und unsere Haupttätigkeit liegt in der Montage und nicht in der Fahrerei . Unser AG benutzt aber gerne die Gesetzlage des Fahrerpersonals, da es für ihn am besten und günstigen ist. Das heisst, er kann uns mehr Arbeit aufdrücken. Wie gironimo geschrieben. Wir lassen uns über einen Fachanwalt beraten und wenn nötig ziehen wir vor ein Arbeitsgericht.

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