Hallo,

eine kleine Frage zur Betriebszusammenlegung.
Unserem Betrieb wird ein anderer Betrieb des Unternehmens angegliedert, bzw. zusammengelegt (Zuzug ins gleiche Gebäude, etc).
Soweit geklärt ist auch, daß unser BR nach §21a (2) BetrVG das Übergangsmandat wahr nimmt, da wir a) der größere Betrieb sind ( 391 wahlberechtigte AN zu 234 wahlberechtigte AN) und b) der andere Betrieb keinen BR hat.

Streitig ist aktuell jedoch die Frage, wie viele BRM wir nach der Betriebszusammenlegung haben. Aktuell sind wir ein 9er-Gremium.
Nach der Zusammenlegung hätten wir nach §9 BetrVG 13 BRM, die wir auch aus EBRM ziehen könnten, kein Thema.
Allerdings sagt der §21a (2), daß der BR des größeren Betriebs das Ü-Mandat wahrnimmt, und der besteht aus 9.

Lese ich den § richtig?
Sprich, bleiben wir 9 bis zur nächsten Wahl, oder müssen wir 4 EBRM nachziehen??

Vielleicht stehe ich auch einfach nur mit Schuhgröße 64 auf der Leitung... :-)