Erstellt am 11.01.2011 um 10:00 Uhr von rkoch
Ulrik, Du verpasst hier wesentliches:
du sprichst von Übergangsmandat nach §21a BetrVG hast aber anscheinend den § nicht zu Ende gelesen!
Zitat §21a (1) BetrVG:
Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.
und §21a (2) BetrVG:
Absatz 1 gilt entsprechend.
Eure erste Amtspflicht nach Übernahme des Übergangsmandats ist also UNVERZÜGLICH einen Wahlvorstand zu bestellen!
> Sprich, bleiben wir 9 bis zur nächsten Wahl,
Richtig. Aber diese Wahl ist SOFORT! Nach Abschluß der Wahl habt ihr dann die 13 BRM.
BTW: Zwar liegt kein Fall von §13 (2) BetrVG vor, aber §21a hat seine eigene Wahlvorschrift.
> oder müssen wir 4 EBRM nachziehen?
Das widerrum geht überhaupt nicht! Ein gewählter 9er BR bleibt ein 9er BR.
Die eigentliche Frage ist vielmehr OB überhaupt ein Übergangsmandat anfällt! Zwar sagt §21a (2): "Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, (...)" aber was leicht verkannt wird ist der Kernsatz "zu einem Betrieb zusammengefasst". Die Rechtsprechung impliziert hier das Wörtchen "neu": "zu einem NEUEN Betrieb zusammengefasst". Das neue AN zu einem Betrieb hinzukommen (auch wenn es alle AN eines Teilbetriebes sind) bedingt nicht zwingend, das sich an dem Betrieb tatsächlich wesentliches ändert, in diesem Sinne also eine Änderung der Betriebsidentität eintritt. Solange das nicht der Fall ist findet §21a (2) keine Anwendung und der BR nimmt kein Übergangsmandat wahr sondern bleibt einfach der BR der er ist. Die Frage ist also "Wann ändert sich die Betriebsindendität derart, das die Betriebsteile zu einem (neuen) Betrieb zusammengefasst werden ?"
Dazu DKK:
Für das Übergangsmandat nach Abs. 2 kommt es nicht darauf an, ob Betriebe oder ob Betriebsteile zusammengefasst werden. Maßgeblich ist, dass nach der Zusammenfassung ein neuer Betrieb besteht. Für diesen ist ein neuer BR zu wählen. Der bloße Zuwachs eines bestehenden Betriebs mit BR um einen kleineren Betriebseinheit mit unter 50 % der Belegschaft führt noch nicht zu einer Identitätsveränderung, so dass in diesem Fall der BR sein Vollmandat behält und kein Übergangsmandat benötigt (LAG Nürnberg 4. 9. 07, AuR 08, 76; vgl. auch Rn. 25), Dementsprechend bezieht sich das Übergangsmandat auf den neu entstandenen Betrieb, nicht nur auf die bisher betriebsverfassungsrechtlich vertretenen Betriebsteile (Richardi-Thüsing, Rn. 11).
Ergo:
Bei Euren Verhältnissen (391 + 234) ENTSTEHT der geforderte neue Betrieb, der einen neuen Betriebsrat erfordert. Ihr bekommt das Übergangsmandat und müsst UNVERZÜGLICH neu wählen.
Erstellt am 11.01.2011 um 12:10 Uhr von Ulrik
Erstellt am 13.06.2016 um 22:58 Uhr von rushi
Hi Ulrik,
ich habe eben Deine sehr qualifizierte Antwort hier gelesen und möchte bitte eine Frage hinzufügen.
Folgender Sachverhalt:
Betrieb A = 21 AN und in den Räumlichkeiten von A, 3köpfiger BR vor Änderung/Zusammenführung.
Betrieb B = zur Ursprungswahl ca. 23 AN, jetzt nur auch nur noch 21 AN, 3 köpfiger BR, vor Änderung/Zusammenführung
Beide Betriebe machen genau die selbe Tätigkeit. Im Interessenausgleich sollen beide Betrieben zu einem mit dem Wort "neu"en Betrieb mit anderem Namen zusammengelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Passage im IA so unterschrieben wird.
Nach Änderung um Abbau entstehen ebenfalls nur ca. 23 Wahlberechtigte im "neuen Betrieb" = 3köpfiger BR.
Der "neue" Betrieb findet unter der Adresse und völlig identischen Räumlichkeiten von Betrieb A statt.
Die Adresse des Betriebes B wird aufgelöst befindet sich aber in der selben Großstadt ca. 5 km Entfernung Luftlinie bzw. 15 Minuten Fahrweg.
Haben wir hier ein Fall von 21a? Oder ist der Betrieb A "aufnehmend", so dass der Betriebsrat dort verbleibt bzw. der Betriebsrat von Betrieb B gezeitig sein Hauptmandat verliert?
Sollte nach der Betriebsänderung ein Mitglied eines "aufnehmenden" Betriebs den Betrieb freiwillig verlassen, rutscht ein Ersatzmitglied dann des "Ursprungsbetriebs A" nach?
Danke