Übergangsmandat - Anzahl der BRM
Hallo,
eine kleine Frage zur Betriebszusammenlegung. Unserem Betrieb wird ein anderer Betrieb des Unternehmens angegliedert, bzw. zusammengelegt (Zuzug ins gleiche Gebäude, etc). Soweit geklärt ist auch, daß unser BR nach §21a (2) BetrVG das Übergangsmandat wahr nimmt, da wir a) der größere Betrieb sind ( 391 wahlberechtigte AN zu 234 wahlberechtigte AN) und b) der andere Betrieb keinen BR hat.
Streitig ist aktuell jedoch die Frage, wie viele BRM wir nach der Betriebszusammenlegung haben. Aktuell sind wir ein 9er-Gremium. Nach der Zusammenlegung hätten wir nach §9 BetrVG 13 BRM, die wir auch aus EBRM ziehen könnten, kein Thema. Allerdings sagt der §21a (2), daß der BR des größeren Betriebs das Ü-Mandat wahrnimmt, und der besteht aus 9.
Lese ich den § richtig? Sprich, bleiben wir 9 bis zur nächsten Wahl, oder müssen wir 4 EBRM nachziehen??
Vielleicht stehe ich auch einfach nur mit Schuhgröße 64 auf der Leitung... :-)
Community-Antworten (3)
11.01.2011 um 11:00 Uhr
Ulrik, Du verpasst hier wesentliches:
du sprichst von Übergangsmandat nach §21a BetrVG hast aber anscheinend den § nicht zu Ende gelesen!
Zitat §21a (1) BetrVG: Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.
und §21a (2) BetrVG: Absatz 1 gilt entsprechend.
Eure erste Amtspflicht nach Übernahme des Übergangsmandats ist also UNVERZÜGLICH einen Wahlvorstand zu bestellen!
Sprich, bleiben wir 9 bis zur nächsten Wahl,
Richtig. Aber diese Wahl ist SOFORT! Nach Abschluß der Wahl habt ihr dann die 13 BRM. BTW: Zwar liegt kein Fall von §13 (2) BetrVG vor, aber §21a hat seine eigene Wahlvorschrift.
oder müssen wir 4 EBRM nachziehen?
Das widerrum geht überhaupt nicht! Ein gewählter 9er BR bleibt ein 9er BR.
Die eigentliche Frage ist vielmehr OB überhaupt ein Übergangsmandat anfällt! Zwar sagt §21a (2): "Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, (...)" aber was leicht verkannt wird ist der Kernsatz "zu einem Betrieb zusammengefasst". Die Rechtsprechung impliziert hier das Wörtchen "neu": "zu einem NEUEN Betrieb zusammengefasst". Das neue AN zu einem Betrieb hinzukommen (auch wenn es alle AN eines Teilbetriebes sind) bedingt nicht zwingend, das sich an dem Betrieb tatsächlich wesentliches ändert, in diesem Sinne also eine Änderung der Betriebsidentität eintritt. Solange das nicht der Fall ist findet §21a (2) keine Anwendung und der BR nimmt kein Übergangsmandat wahr sondern bleibt einfach der BR der er ist. Die Frage ist also "Wann ändert sich die Betriebsindendität derart, das die Betriebsteile zu einem (neuen) Betrieb zusammengefasst werden ?"
Dazu DKK: Für das Übergangsmandat nach Abs. 2 kommt es nicht darauf an, ob Betriebe oder ob Betriebsteile zusammengefasst werden. Maßgeblich ist, dass nach der Zusammenfassung ein neuer Betrieb besteht. Für diesen ist ein neuer BR zu wählen. Der bloße Zuwachs eines bestehenden Betriebs mit BR um einen kleineren Betriebseinheit mit unter 50 % der Belegschaft führt noch nicht zu einer Identitätsveränderung, so dass in diesem Fall der BR sein Vollmandat behält und kein Übergangsmandat benötigt (LAG Nürnberg 4. 9. 07, AuR 08, 76; vgl. auch Rn. 25), Dementsprechend bezieht sich das Übergangsmandat auf den neu entstandenen Betrieb, nicht nur auf die bisher betriebsverfassungsrechtlich vertretenen Betriebsteile (Richardi-Thüsing, Rn. 11).
Ergo: Bei Euren Verhältnissen (391 + 234) ENTSTEHT der geforderte neue Betrieb, der einen neuen Betriebsrat erfordert. Ihr bekommt das Übergangsmandat und müsst UNVERZÜGLICH neu wählen.
11.01.2011 um 13:10 Uhr
Super, vielen Dank!!
14.06.2016 um 00:58 Uhr
Hi Ulrik,
ich habe eben Deine sehr qualifizierte Antwort hier gelesen und möchte bitte eine Frage hinzufügen.
Folgender Sachverhalt:
Betrieb A = 21 AN und in den Räumlichkeiten von A, 3köpfiger BR vor Änderung/Zusammenführung.
Betrieb B = zur Ursprungswahl ca. 23 AN, jetzt nur auch nur noch 21 AN, 3 köpfiger BR, vor Änderung/Zusammenführung
Beide Betriebe machen genau die selbe Tätigkeit. Im Interessenausgleich sollen beide Betrieben zu einem mit dem Wort "neu"en Betrieb mit anderem Namen zusammengelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Passage im IA so unterschrieben wird. Nach Änderung um Abbau entstehen ebenfalls nur ca. 23 Wahlberechtigte im "neuen Betrieb" = 3köpfiger BR.
Der "neue" Betrieb findet unter der Adresse und völlig identischen Räumlichkeiten von Betrieb A statt. Die Adresse des Betriebes B wird aufgelöst befindet sich aber in der selben Großstadt ca. 5 km Entfernung Luftlinie bzw. 15 Minuten Fahrweg.
Haben wir hier ein Fall von 21a? Oder ist der Betrieb A "aufnehmend", so dass der Betriebsrat dort verbleibt bzw. der Betriebsrat von Betrieb B gezeitig sein Hauptmandat verliert?
Sollte nach der Betriebsänderung ein Mitglied eines "aufnehmenden" Betriebs den Betrieb freiwillig verlassen, rutscht ein Ersatzmitglied dann des "Ursprungsbetriebs A" nach?
Danke
Verwandte Themen
Zusammenhalt des BR - persönliche Interessen der BRM
noch bevor wir das erste Gespräch mit der GF hatten scheint es so als ob sich die GF einzelne BRM herauspickt und diese beeinflusst. Kurz nach der Wahl wurde einem BRM vom GF das "Du" angeboten. De
Austritt aus BR
Hallo alle zusammen. Ich bins wieder die Neue von nebenan. Vielleicht könnt ihr euch noch an meine letzte Frage, betreff des BRM das immer Dinge tut die er besser lassen sollte, wie unterschreiben v
Ubergangsmandat nach 21a aber wie lange jetzt wirklich
Wir haben soetwas wie eine Betriebsspaltung, eine große Firma wurde in fünf kleine Firmen zergliedert. Unser AG meint das wir seit dem nur noch ein Übergangsmandat haben. Jetzt wollen wir einen WV bil
Abmahnung, Ermahnung BRM wegen möglicher Verfehlungen bei Mandatsausübung möglich?
Hallo liebe Kollegen/innen, wir haben gerade im Gremium ein kleines Streitgespräch. Es handelt sich um ein BRM welches mehrmals unentschuldigt von Betriebsratssitzungen und Ausschusssitzungen ferng
Versetzung eines BRM ohne triftigen Grund
Kann man ein BRM einfachversetzen auch wenn es der Abteilung schaden würde? Folgender Sachverhalt besteht. Das BRM ist als Lagerist eingestellt im Jahr 2000 . Seit gut 10 Jahren aber leitet das BRM ei