Höhe Urlaubsanspruch Minijobber
Hallo zusammen, wir wiedermal.
Wieviel EU steht einem Minijobber zu, der im 14- tägigen Rhythmus von Montag bis Sonntag jeweils 3,3 Stunden pro Tag arbeitet? Vor allem, wie berechnen wir das? Im AV ist dazu nichts niedergeschrieben. Verweis auf die gesetzlichen Regelungen.
Community-Antworten (11)
27.10.2016 um 13:39 Uhr
Gesamtstundenzahl pro Monat berechnen und auf die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beziehen. wenn der Vollzeitbeschäftigte also 40h die Woche arbeitet und der Minijobber 40 h im Monat, also etwa 25 %, dann bekommt er auch 25 % Urlaub. (muss man natürlich etwas genauer berechnen, ist jetzt nur über den Daumen mit 4 Wochen p.m ..)
27.10.2016 um 14:04 Uhr
Ihm stehen vier Wochen Erholungsurlaub zu. Er darf also vier Wochen zu Hause bleiben udn wird trotzdem bezahlt. Da muss man nichts umrechnen.
27.10.2016 um 14:18 Uhr
Sehe ich auch so. WIe viel Stunden am Tag gearbeitet wird ist unerheblich. Er arbeitet in einer 6 Tagewoche - also voller Urlaubsanspruch.
Aber mal ganz nebenbei : Welchen Stundenlohn hat diese 450 Euro Kraft ? 8,50 wohl kaum.
27.10.2016 um 15:55 Uhr
@ gironimo
"Er arbeitet in einer 6 Tagewoche - also voller Urlaubsanspruch."
Soso ... es macht ja nichts, dass angegeben worden ist, dass dieser Minijobber im 14tägigen Rhytmus von Montag bis Sonntag arbeitet. Von einer 6-Tagewoche kann da überhaupt KEINE Rede sein!
"Aber mal ganz nebenbei : Welchen Stundenlohn hat diese 450 Euro Kraft ? 8,50 wohl kaum."
Aber gut rechnen kannst Du! Der Stundenlohn würde als 450 € Kraft mit 8,99 €/Stunde tatsächlich über dem Mindestlohn liegen!
@ nelchen
Wie die Anzahl der Urlaubstage bei ungleich verteilter Arbeitszeit zu berechnen ist, wird auf dieser Seite erklärt:
27.10.2016 um 16:42 Uhr
@ Hoppel
"Wie die Anzahl der Urlaubstage bei ungleich verteilter Arbeitszeit zu berechnen ist, wird auf dieser Seite erklärt:"
Soso ... es macht ja nichts, dass angegeben worden ist, dass dieser Minijobber im 14tägigen Rhytmus von Montag bis Sonntag arbeitet. Von ungleich verteilter Arbeitszeit kann da überhaupt KEINE Rede sein!
Ja, ok, ich gehe davon aus, dass es sich nicht um einen 14 tägigen Rhythmus handelt (was einer 14 Tagen Arbeit Montag bis Sonntag und danach eine unbekannte Anzahl Wochen frei entsprechen würde, sondern um einen 14 täglichen Rhythmus (Also Mo-So arbeiten, dann eine Woche frei und dann wieder von vorne).
Und dann sind wie bei vier Wochen Urlaub, das umfasst 14 Arbeitstage und entspricht letztendlich 46,2 Stunden.
27.10.2016 um 17:10 Uhr
@ Pjöööng
Da bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs sowohl in Tarifverträgen als auch im BUrlG auf die regelmäßige Anzahl Arbeitstage pro Woche abgehoben wird, kann man m.E. jegliche Abweichung davon durchaus als "ungleich verteilte Arbeitszeit" bezeichnen.
Zunächst einmal nur anzugeben, dass dieser Minijobber Anspruch auf 4 Wochen Erholungsurlaub hat, hilft einem Fragensteller sicherlich nicht weiter. So soll es tatsächlich AN geben, die auch mal nur einen einzelnen Urlaubstag einreichen möchten und entsprechend wird man die Fragestellung wohl so verstehen müssen, dass @ nelchen wissen wollte, wieviel Urlaubstage diesem Minijobber zustehen und wie dieser Anspruch berechnet wird.
Den Anspruch auf 14 Urlaubstage kann ich jedoch bestätigen.
27.10.2016 um 18:42 Uhr
14-tägiger Rhythmus habe ich übersehen.
28.10.2016 um 10:31 Uhr
Hallo und guten Morgen. Es ist in der Tat so, das diese Kolleginnen 7 Tage arbeiten und dann 7 tage frei haben, dann wieder arbeiten,... immer Montag bis Sonntag. Auf der Seite der Minijobzentrale findet man auch eine Berechnungsformel. Aber da geht man anscheinen nicht davon aus, daß ArbN ungleich verteilte Arbeitszeit haben könnten. Durch die PersAbt haben die Minijobber 10 Tage Urlaub bekommen. Wir sehen das anders. Nun müssen wir argumentieren können.
28.10.2016 um 10:44 Uhr
Ach noch etwas: 50,27 Monatarbeitsstunden haben die Minijobber. Entgelt sind 450€. Macht unserer Rechnung nach 8,95 €/ h. Bis dahin passt es ja, aber eben der EU.....
28.10.2016 um 10:50 Uhr
Ist doch ganz Einfach: Grundsatz der Gleichbehandlung
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören. Gruß
28.10.2016 um 13:32 Uhr
@ nelchen
Die Personalabteilung hat vermutlich so gerechnet: Beispiel Rechnung Vollzeitkraft: 52 Wochen * 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage Gesetzlicher Urlaubsanspruch 5-Tage-Woche: 20 Tage Minijobber arbeitet nur jede 2. Woche, also wurden die Arbeitstage einer Vollzeitkraft einfach durch 2 geteilt. Beispiel Rechnung Minijobber: 20 / 260 * 130 = 10 Urlaubstage
Besteht jedoch jede 2. Woche eine Arbeitspflicht von jeweils 7 Tagen, muss die Rechnung anders lauten. 26 Arbeitswochen * 7 Arbeitstage = 182 Arbeitstage/Jahr 20 / 260 * 182 = 14 Urlaubstage
Falls die Perso anders rechnen möchte ... 182 Arbeitstage pro Jahr entsprechen einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 3,5 Tagen pro Woche. 20 / 5 * 3,5 = 14
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