Minijobber im BR
Servus,
gibt es rechtliche schwierigkeiten, wenn ein Minijobber im BR der nicht vollfreigestellt ist sich durch vorrübergehnde freistellung quasi vollfreistellt, da seine Vertragsstunden mit den BR Aufgaben ausgereizt sind?
Gruß
Pauli
Community-Antworten (5)
14.04.2023 um 20:56 Uhr
betriebsgröße 120 MA
15.04.2023 um 00:45 Uhr
Wenn der Minijobber auch wirklich BR-Arbeit verrichtet ... Nein.
16.04.2023 um 17:43 Uhr
Celestro was hat das damit zu tun? Selbst wenn er sich am Pimperle spielt gibt es keine Schwierigkeiten!
16.04.2023 um 18:34 Uhr
Dann glaub das mal ruhig.
17.04.2023 um 11:43 Uhr
Bei der Befreiung nach §37 BetrVG (2) gibt es nach oben hin keine zeitliche Begrenzung. Das kann auch de facto auf eine vollständige Befreiung hinauslaufen, sofern entsprechende Aufgaben vorliegen.
Allerdings ist der Gegenstand dieser vorübergehenden Freistellung eine konkret zu erledigende Betriebsratsaufgabe. Ist diese erledigt, hat der AN die normale Arbeit wieder aufzunehmen.
Streng genommen, muss sich das BRM beim Vorgesetzten abmelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeiten nennen. Insofern wäre ich vorsichtig damit, sich einfach nur regelmäßig die Falten aus dem Sack schlagen zu wollen.
Grundsätzlich muss man die Gründe der Abmeldung zwar nicht weiter ausführen. Aber wenn der Vorgesetzte in seiner Abteilung z.B. "Land unter" vermeldet, dann kann es u..U. sein dass sich das BRM über die Art und Dauer der BR-Tätigkeit rechtfertigen muss.
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