Erstellt am 16.02.2018 um 07:21 Uhr von Erbsenzähler
https://www.verdi.de/service/fragen-antworten/++co++b19563e2-a7ac-11e0-43aa-00093d114afd
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~das-muessen-betriebsraete-ueber-minijobs-wissen~
Erstellt am 16.02.2018 um 07:31 Uhr von kratzbürste
Ich würde damit argumentieren, dass die Reduzierung der Minijob- Mitarbeiter kurz vor der Wahl, den Wahlvorstand nicht davon abhält, den 7er BR zu wählen, da bei der Festlegung von "in der Regel beschäftigte" ausgegangen wird.
Erstellt am 16.02.2018 um 08:04 Uhr von zuckertuete
Bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Feststellung der Größe des Betriebsrates, ist der "Tag des Wahlausschreibens" und nicht der Tag der Wahl entscheidend.!
Erstellt am 16.02.2018 um 08:48 Uhr von Abendsonne
Dankeschön für die Tips, es geht aber darum,dass der Chef schon angekündigt hat,wenn der Wahlvorstand die geringfügig Beschäftigten mit auf die Wählerliste setzen wird, er dies bis zum Tag der Wahl so weit redizieren wird,dass die Anzahl der Beschäftigten bei uns unter 101 sein wird, damit der Betriebsrat nicht aus 7 Mitgliedern besteht nach der Wahl.
Ich denke es ist eine Fälschung der Wählerliste,wenn er den Wahlvorstand zwingt,die geringfügig Beschäftigten nicht mit auf die Liste zu setzen.
Unser Haus ist sehr auf die Minijobber angewiesen. Wenn er diese reduziert, kommt Mehrarbeit auf alle Kollegen zu.
Würde nicht Paragr.119 BetrVG in dem Fall greifen in Bezug auf Behinderung einer Betriebsratswahl?
Herzliche Grüße
Annette
Erstellt am 16.02.2018 um 09:22 Uhr von zuckertuete
Also nochmal.
Ihr stellt als Wahlvorstand anhand der Mitarbeiterliste am Tag des Wahlausschreibens mind. 101 beschäftigte Mitarbeiter fest.
Wahlausschreiben raus, mit 7 BR-Mitgliedern zur Wahl.
Wenn am Tag der Wahl die Mitarbeiter unter 100 fallen, dann ist es eben das Pech des Arbeitgebers.
Noch was: Der Arbeitgeber hat kein Einspruchsrecht gegen die Wählerliste.
Ihr habt als Wahlvorstand nur abzuwarten.
Die Betriebsratswahl kann nur innerhalb von zwei Wochen (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG) vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 18 WO) beim Arbeitsgericht angefochten werden.
Anfechten dürfen mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber.
Erstellt am 16.02.2018 um 18:51 Uhr von basilica
Kommen die Minijobber nur hin und wieder mal, wenn gerade Not am Mann ist? Dürfen sie "nein" sagen, wenn bei ihnen angefragt wird, ob sie aushelfen können? Oder sind sie regelmäßig im Betrieb? vgl BAG, Beschluss vom 7. 5. 2008 – 7 ABR 17/07
Sind sie regelmäßig im Haus, gilt:
"Es muss jedoch unbedingt vom Wahlvorstand beachtet werden, dass die Zahlenstaffel des § 9 BetrVG auf die Regelbelegschaftsstärke abstellt und nicht auf die Anzahl der am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten. Bei der Ermittlung der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist von den im Normalzustand im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen. Der Normalzustand muss nicht mit der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer identisch sein. Vielmehr ist zur Ermittlung der Anzahl der in der Regel im Betrieb Beschäftigten ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und eine Einschätzung deren zukünftiger Entwicklung erforderlich"
usw., siehe http://www.br-portal.de/assets/pdf/BR-Wahlleitfaden_nwv.pdf
Ähnlich im Kommentar von Fitting (§ 9 BetrVG Rn 11). Wenn voraussehbar ist, daß es bei der reduzierten Belegschaftsstärke bleiben wird, könnt Ihr also nur einen 5er BR wählen. Wenn dagegen absehbar ist, daß der AG nach der Wahl wieder alle Minijobber einstellen wird, müßt Ihr einen 7er BR wählen.
Erstellt am 16.02.2018 um 19:09 Uhr von AbendsonneAbe
Vielen Dank...das ist sehr interessant...unsere Pauschalkräfte kommen täglich für ein paar Stunden ins Haus...also ist davon auszugehen...dass der BR 7 Mitglieder haben muss bei über 101 Beschäftigten.