Krankheit während Rufbereitschaft, Vergütung des entfallenden FZA?
Hallo zusammen,
heute kam ein Mitarbeiter zu mir und hat mich gefragt, was mit seinem FZA-Anspruch im Falle von Krankheit während der Rufbereitschaft ist. Unsere Mitarbeiter können sich nämlich Ihre Rufbereitschaftspauschale entweder als Geld oder als Stunden (FZA) auszahlen lassen und dieser Mitarbeiter nimmt sich die Pauschale immer als FZA.
Ich habe darauf hin mal bei uns in der Personalabteilung nachgefragt und die haben mir folgendes gesagt:
"Die Rufbereitschaften werden nicht separat erfasst, sondern sind nur auf den Tätigkeitsnachweisen für die jeweiligen Tage ersichtlich. Wenn jetzt aber ein Mitarbeiter krank wird, wird unabhängig von der Rufbereitschaft ein Mittelwert der letzten 3 Monate herangezogen (automatisiert im SAP). Sprich, hat sich der Mitarbeiter in den letzten 3 Monaten eine Rufbereitschaftspauschale als Geld auszahlen lassen, ist der Mittelwert natürlich höher. Die Auszahlungen als FZA werden hierbei nicht berücksichtigt und ein Anspruch des AN auf die Vergütung der Stunden besteht hier nicht."
Was sagt ihr dazu? Ich meine da der AN ja offiziell das Wahlrecht hat, entsteht ihm hier ja definitiv ein Nachteil und er muss die verlorenen Stunden durch Mehrarbeit wieder gutmachen (sofern er diese für FZA benötigt).
Danke Euch für eure Antworten
Community-Antworten (4)
06.07.2022 um 14:04 Uhr
Ein Nachteil, vielleicht. Ein rechtswidriger Nachteil, eher nicht. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nun mal im EntgFG detailliert geregelt und da gilt das "Lohnausfallprinzip". D.h. Du bekommst das exakt gleiche Geld, als wenn Du gearbeitet hättest. Ein bereits geplanter Freizeitausgleich kann da nicht einfach in Geld umgemünzt werden. Was den Freizeitausgleich angeht, kommt es darauf an. In den meisten Fällen hat man da einfach Pech. Wenn man sich einfach einen Tag "Überstundenfrei" nimmt und dann krank ist, hat man keinen Anspruch darauf diese Stunden wieder gutgeschrieben zu bekommen. Wenn diese Konstrukt (Wahl zwischen "Geld oder Stunden") aber tariflich verankert ist, also im Tarifvertrag klar geregelt ist, dass für die MA hier ein Wahlrecht zwischen Vergütung und Freischicht besteht, dann kann es gut sein, dass der betroffene MA auch weiterhin Anspruch auf die entsprechende, bezahlte Freischicht hat:
Dadurch ist diese Aussage Eurer Personalabteilung immer noch richtig: "Die Auszahlungen als FZA werden hierbei nicht berücksichtigt und ein Anspruch des AN auf die Vergütung der Stunden besteht hier nicht." ...aber unvollständig. Es besteht zwar kein Anspruch auf Vergütung dieser Stunden, aber der Anspruch auf den FZA kann weiterhin bestehen.
06.07.2022 um 14:57 Uhr
Hm okay. Wobei es bei uns auch so ist, dass sich der Arbeitnehmer erst NACH der angetretenen Rufbereitschaft für Geld oder Stunden entscheiden muss. Hierfür gibt es auf dem Tätigkeitsnachweis zwei Kästchen zwischen denen man wählen kann. Wenn der Arbeitnehmer aber krank ist, wird der Nachweis ja garnicht geschrieben bzw. dann müsste doch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer Geld gewählt hätte?
Also könnte es doch auch sein, dass er immer die Rufbereitschaft als FZA genommen hat (zumindest in den letzten 3 Monaten), sich dann aber dazu entschieden hätte die Pauschale als Geld zu nehmen.
Würde das etwas an dem Anspruch ändern? Und ja das Wahlrecht ist tariflich und in einer Betriebsvereinbarung festgehalten.
Und mit FZA meinte ich eigentlich die Stunden werden als Guthaben dem Zeitkonto gutgeschrieben und bei Bedarf kann der Mitarbeiter sich dann freinehmen bzw. die Stunden auch wieder als Geld auszahlen lassen. Schade eigentlich dass hier so zwischen "Geld auf Bankkonto" und "Stunden auf Zeitkonto" unterschieden wird. Resultiert ja beides aus ein und dem selben.
06.07.2022 um 17:01 Uhr
Zitat von tribanos: "Wenn der Arbeitnehmer aber krank ist, wird der Nachweis ja garnicht geschrieben bzw. dann müsste doch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer Geld gewählt hätte?" Warum? (und in diesem Fall MUSS die Antwort darauf mindestens einen § oder das Aktenzeichen eines Urteil enthalten, sonst kannst Du sie Dir direkt sparen).
ABER (es gibt immer ein aber), unmöglich ist das nicht ;-) Im § 4 Abs. 4 EntgFG gibt es eine Öffnungsklausel für Tarifverträge bzgl. der Bemessungsgrundlage für das fortzuzahlende Entgelt. D.h. in Deinem TV wird es vermutlich irgendwo einen § mit der Bezeichnung "Entgeltfortzahlung" (o.ä.) geben. Diesen solltest Du Dir mal gründlich zu Gemüte führen und prüfen, ob da evtl. etwas für diese "Krank bei Rufbereitschaft"-Situation geregelt ist.
06.07.2022 um 17:44 Uhr
Man müsste erst einmal die Rechtsgrundlage für die Zahlung der "Bereitschaftspauchale" kennen - also den TV und die BV um mehr sagen zu können.
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