Erstellt am 03.05.2023 um 13:37 Uhr von Kehler
Du kannst dir das mal durchlesen:
https://arbeitszeitkanzlei.de/wp-content/uploads/2020/02/Rufbereitschaft_10_Fragen_und_Antworten_2018_03.pdf
Im übrigen gilt bei Rufbereitschaft die Arbeitszeit ab Zuhause bis man wieder zuhause ist, aufgerundet auf volle Stunden, zumindestens im TvÖD.
Außerdem ist in deiner Rechnung ein kleiner Fehler. Die Werktägliche Arbeitszeit darf 10 Std nicht überschreiten, also darf er am Montag nur noch 10 Std. minus Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft arbeiten.
Erstellt am 04.05.2023 um 00:00 Uhr von WackleDackle
Danke für den Link. Das Dokument hatte ich zwar selbst schon gefunden, aber offenbar den entscheidenden Absatz überlesen (Punkt 6). Danke nochmal für den Hinweis.
Das mit der Fahrtzeit in der Rechnung stimmt, ich wollte es nur allgemein kurz beschreiben und nicht zu kompliziert werden. In unserer BV hatten wir vereinbart, dass Fahrtzeit auf 20, 40 oder 60 Minuten aufgerundet wird (Der Techniker soll nach spätestens 60 Minuten bei einem Einsatz auf der Arbeitsstätte sein). M.M.n. betrifft die Aufrundung allerdings nur die Frage nach der Vergütung der geleisteten Arbeit, nicht die Arbeitszeit i.S.d. ArbZG.
Die 10-Stunden-Regel haben wir im Auge (abgesehen davon, dass es davon ja auch die Ausnahme des §14 ArbZG bei Notfällen gibt). Deshalb meine Frage nach dem EU-Gesetz. Dazu eine Beispiel-Rechnung:
Montag 0:30 Uhr Techniker wird zur Arbeit gerufen. 30 Min Anfahrt, 15 Min Arbeit in der der Firme, 30 Min Rückfahrt, also insgesamt 1:15h Arbeitszeit nach ArbZG.
Nun beginnt er seine "normale" Arbeitszeit um 07:00 Uhr. Wir haben in der Firma regulär 8:15h Arbeit + 45min Pause, also 9:00 Brutto Anwesenheit. Bei 07:00 Uhr Beginn wäre das reguläre Ende um 16 Uhr. 1:15h + 8:15h = 9:30h, also innerhalb der 10 Stunden Regel. Allerdings würde die darauffolgende Ruhezeit ja erst um 16 Uhr + 11h = 03:00 Uhr an dem Dienstag enden. Dann gäbe es allerdings einen 24 Stunden Zeitraum (Montag 0:30 Uhr - Dienstag 0:30 Uhr), in dem es keine 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gegeben hätte und wäre damit doch nicht erlaubt, oder? Um dieses Gesetz einhalten zu können, müsste er also um spätestens 13:30 Uhr seine Arbeit beenden (13:30 Uhr + 11h Ruhezeit = 0:30 Uhr)
Darauf zielte meine Frage ab.
Erstellt am 04.05.2023 um 07:26 Uhr von xyz68
Macht es euch etwas einfacher. Der "neue" Tag beginnt 11 Stunden nach dem Arbeitsende des vorher gehenden Arbeitstages. Wenn er also um 16 Uhr aufhört, kann er um 3 Uhr des nächsten Tages wieder anfangen zu starten.
Im Gesetz steht nichts davon, dass man innerhalb von 24 Stunden 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit haben muss. Es steht das zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden liegen muss.
So beginnt z. B. der Ausgleichstag für einen Sonntag auch erst nach Ablauf der 11 Stunden Ruhezeit.
Erstellt am 04.05.2023 um 21:49 Uhr von WackleDackle
Nein, nicht im Arbeitszeitgesetz, aber in der EU-Arbeitszeitrichtlinie steht das, Artikel 3:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine
Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt
wird."
Also ist es theoretisch möglich, folgende Arbeitszeiten für einen Tag festzulegen, solange die 11 Stunden Ruhezeit für den nächsten Tag eingehalten werden?
04:30 - 07:30 Uhr
10:30 - 12:30 Uhr
15:00 - 17:00 Uhr
21:00 - 23:30 Uhr
Das kann doch irgendwie nicht im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sein.