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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ruhezeit bei Rufbereitschaft

W
WackleDackle
Mai 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben folgendes Problem: Wir arbeiten alle in einer 5-Tage-Woche (Mo - Fr) Unsere Techniker haben abwechselnd wochenweise (Mo 6 Uhr - Mo 6 Uhr) Rufbereitschaft. Wir hatten nun den Fall, dass ein Techniker in der Nacht von Sonntag auf Montag um 2 Uhr in die Firma zu einem Einsatz musste. Er war um 3 Uhr fertig. Seine Schicht an diesem Montag würde normalerweise um 7 Uhr beginnen. Fahrtzeit nach Hause beträgt etwa 30 Minuten. Nun stellt sich zwischen uns und dem AG die Frage wie sich bei dieser Sachlage das mit der Ruhezeit verhält? Da er ja das Wochenende keine Arbeit hatte bis zum Einsatz ist ja die Ruhezeit bei Beginn des Einsatzes eingehalten worden. Wenn er jetzt nach dem Einsatz nochmal nach Hause fährt, beginnt dann die Ruhezeit erneut oder gilt einfach der Arbeitstag dann als begonnen? Sprich ist der Techniker verpflichtet wieder um 7 Uhr auf der Arbeit zu erscheinen oder muss er bis 14 Uhr warten (3 Uhr + 11 Stunden). Falls die Ruhezeit nicht beginnt, dürfte er trotzdem nur bis 15 Uhr arbeiten, oder? Da ja laut EU-Gesetz in einem 24-Stunden Zeitraum 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit sein müssten. (24h - 11h = 13h, 2 Uhr Beginn der Arbeit + 13h = 15 Uhr).

Hat da jemand Erfahrung mit?

Vielen Dank schon einmal

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Community-Antworten (4)

K
Kehler

03.05.2023 um 15:37 Uhr

Du kannst dir das mal durchlesen:

https://arbeitszeitkanzlei.de/wp-content/uploads/2020/02/Rufbereitschaft_10_Fragen_und_Antworten_2018_03.pdf

Im übrigen gilt bei Rufbereitschaft die Arbeitszeit ab Zuhause bis man wieder zuhause ist, aufgerundet auf volle Stunden, zumindestens im TvÖD. Außerdem ist in deiner Rechnung ein kleiner Fehler. Die Werktägliche Arbeitszeit darf 10 Std nicht überschreiten, also darf er am Montag nur noch 10 Std. minus Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft arbeiten.

W
WackleDackle

04.05.2023 um 02:00 Uhr

Danke für den Link. Das Dokument hatte ich zwar selbst schon gefunden, aber offenbar den entscheidenden Absatz überlesen (Punkt 6). Danke nochmal für den Hinweis.

Das mit der Fahrtzeit in der Rechnung stimmt, ich wollte es nur allgemein kurz beschreiben und nicht zu kompliziert werden. In unserer BV hatten wir vereinbart, dass Fahrtzeit auf 20, 40 oder 60 Minuten aufgerundet wird (Der Techniker soll nach spätestens 60 Minuten bei einem Einsatz auf der Arbeitsstätte sein). M.M.n. betrifft die Aufrundung allerdings nur die Frage nach der Vergütung der geleisteten Arbeit, nicht die Arbeitszeit i.S.d. ArbZG.

Die 10-Stunden-Regel haben wir im Auge (abgesehen davon, dass es davon ja auch die Ausnahme des §14 ArbZG bei Notfällen gibt). Deshalb meine Frage nach dem EU-Gesetz. Dazu eine Beispiel-Rechnung: Montag 0:30 Uhr Techniker wird zur Arbeit gerufen. 30 Min Anfahrt, 15 Min Arbeit in der der Firme, 30 Min Rückfahrt, also insgesamt 1:15h Arbeitszeit nach ArbZG. Nun beginnt er seine "normale" Arbeitszeit um 07:00 Uhr. Wir haben in der Firma regulär 8:15h Arbeit + 45min Pause, also 9:00 Brutto Anwesenheit. Bei 07:00 Uhr Beginn wäre das reguläre Ende um 16 Uhr. 1:15h + 8:15h = 9:30h, also innerhalb der 10 Stunden Regel. Allerdings würde die darauffolgende Ruhezeit ja erst um 16 Uhr + 11h = 03:00 Uhr an dem Dienstag enden. Dann gäbe es allerdings einen 24 Stunden Zeitraum (Montag 0:30 Uhr - Dienstag 0:30 Uhr), in dem es keine 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gegeben hätte und wäre damit doch nicht erlaubt, oder? Um dieses Gesetz einhalten zu können, müsste er also um spätestens 13:30 Uhr seine Arbeit beenden (13:30 Uhr + 11h Ruhezeit = 0:30 Uhr) Darauf zielte meine Frage ab.

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XYZ68

04.05.2023 um 09:26 Uhr

Macht es euch etwas einfacher. Der "neue" Tag beginnt 11 Stunden nach dem Arbeitsende des vorher gehenden Arbeitstages. Wenn er also um 16 Uhr aufhört, kann er um 3 Uhr des nächsten Tages wieder anfangen zu starten.

Im Gesetz steht nichts davon, dass man innerhalb von 24 Stunden 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit haben muss. Es steht das zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden liegen muss.

So beginnt z. B. der Ausgleichstag für einen Sonntag auch erst nach Ablauf der 11 Stunden Ruhezeit.

W
WackleDackle

04.05.2023 um 23:49 Uhr

Nein, nicht im Arbeitszeitgesetz, aber in der EU-Arbeitszeitrichtlinie steht das, Artikel 3: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird."

Also ist es theoretisch möglich, folgende Arbeitszeiten für einen Tag festzulegen, solange die 11 Stunden Ruhezeit für den nächsten Tag eingehalten werden? 04:30 - 07:30 Uhr 10:30 - 12:30 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr 21:00 - 23:30 Uhr

Das kann doch irgendwie nicht im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sein.

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