Ist es eine Betriebsänderung nach §111 für nur 8% der Belegschaft?
Ist es eine Betriebsänderung nach §111 für nur 8% der Belegschaft?
wir haben 200 Mitarbeiter im Betrieb,der AG plant einen Bereich die momentan in 3 Schichten arbeiten und in Summe 15 Mann stark sind auf 2 Schichten zu reduzieren und die andere schicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens aufzubauen. Auch mit dem Gedanken das die Nachtschicht viel teuerer ist und wenn er 2 mal 2 Schichten hat rechnet es sich für ihn besser.
Die frage ist,kann ich für die betreffenden 15 Mitarbeiter einen Nachteilsausgleich §113 verlangen ?
AG sagt es wäre keine Betriebsänderung,müsste er nicht da es nicht erhebliche Teile der Belegschaft betrifft.
VG
Community-Antworten (4)
25.10.2016 um 14:54 Uhr
Bei der Frage "erhebliche Teile der Belegschaft" wird auf die Tabelle (nur die) des § 17 KSchG abgestellt.
Und natürlich müssen dann auch noch Nachteile zu befürchten sein.
Eigentlich bietet doch auch die Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 BetrVG) genügend Spielraum für die Verhandlungen.
25.10.2016 um 21:35 Uhr
Nur für mich: Wo ist der Nachteil im Sinne des Gesetzes?
26.10.2016 um 13:20 Uhr
Hallo,wir haben nicht das Problem das jemand entlassen werden muß! wir können diese anderes versetzen.
erhebliche Nachteile haben sie durch wegfall der Nachtschichzulage von ca (300,- netto). nach §113 sind das für uns wirtschaftliche Nachteile.
Können wir den AG dazu verdonnern ihnen diese Nachteile ein Jahr lang zu erstatten? oder haben wir hier schlechte Karten?
26.10.2016 um 15:04 Uhr
@ hedylein
In 2013 haben diverse Opel MA Klage gegen den Wegfall der Nachtschicht und entsprechend gegen den Wegfall der Nachtschichtzulage eingereicht.
"Können wir den AG dazu verdonnern ihnen diese Nachteile ein Jahr lang zu erstatten?" Meiner Meinung nach NICHT!
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