Erstellt am 13.09.2012 um 09:45 Uhr von Ulrik
Hi,
das reine Wegfallen von Arbeitsplätzen ist noch keine Betriebsänderung. Die Regelung, wann eine Betriebsänderung vorliegt, findest Du im § 111 BetrVG. Im Zweifel seid ihr als BR ja auch berechtigt, einfach einen Anwalt als Berater zu konsultieren. Dieser wird euch dann auch Argumente liefern können, die dem AG zur Überzeugung dienen mögen. Ansonsten eben übers Gericht.
Eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVg ist es, wenn den MA zb. neue Tätigkeitsfelder zugewiesen werden, wenn quantitativ mehr als 20% Mehrarbeit dazukommen. Die Veränderung muß erhelblich sein, um eine versetzung auszulösen. Lies mal im Fitting zu § 99 Rn 125.
Zu deiner dritten Frage: zu besetzende Stellen muß der AG dann intern ausschreiben, wenn der BR das nach § 93 BetrVG verlangt hat.
Ich frage mich nur, was ihr als BR eigentlich erreichen wollt. Wenn euer Auftraggeber geht, könnt ihr ihn nicht halten. Daranhängen Arbeitsplätze, das ist auch klar. Daß zuerst die Leiharbeitnehmer gehen müssen und der AG kein eigenes Personal abbauen will, finde ich persönlich sehr gut!! Da gibt es ganz andere AG.
Ergo: Euer AG handelt doch m. E. ganz im Sinne eures Betriebes und der angestellten MA.
Erstellt am 13.09.2012 um 09:46 Uhr von gironimo
Betriebsänderung - das kommt ein wenig auf die Größe der Maßnahme an. Wie viele eigene Arbeitsplätze fallen denn weg? (Lese doch mal einen Kommentar zum § 111 BetrVG; z.B. Däubler oder Fitting).
Wenn es Abgrenzungsprobleme mit dem Thema Betriebsänderung ja oder nein gibt, würde ich einen Fachanwalt hinzuziehen.
Versetzung: Nur der Wechsel einer Halle oder eines Vorgesetzten reicht nicht für eine Versetzung (siehe § 85 Abs 3 BetrVG; Versetzungsbegriff).
Ausschreibung zu besetzender Stellen: Nur dann, wenn tatsächlich eine Versetzung stattfindet und der BR zuvor die Ausschreibung von Stellen gefordert hat.
Erstellt am 13.09.2012 um 10:51 Uhr von Ulrik
@gironimo:
eine kleine Korrektur, der versetzungsbegriff steht nicht im § 85, sondern im § 95 BetrVG :)
Erstellt am 13.09.2012 um 11:13 Uhr von Kulum
@gironimo
noch ne kleine Korrektur, der Wechsel einer Halle kann schon eine Versetzung sein. Schau mal die Kommentierung zu §99 BetrVG. Alternativ 22 BV 672/05 ArbG Frankfurt/Main.