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Betriebsänderung

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Diddelmanus
Nov 2016 bearbeitet

Nach § 111 BetrVG liegt eine Betriebsänderung vor, wenn Arbeitsplätze wegfallen. Bei uns fallen jetzt Arbeitsplätze weg, da ein Kunde, zu dem wir Dienstleister sind, unser Unternehmen verlässt. Wir haben noch ca. 700 Leiharbeitnehmer, die den Standort dann verlassen werden und der Arbeitgeber will keine Betriebsbedingten Kündigungen gegenüber eigenpersonal aussprechen. Er bestreitet aber, dass es sich um Eine Betriebsänderung handelt. Die Mitarbeiter werden jetzt schon in andere Abteilungen verteilt.

  1. Frage: Wie überzeugt (evtl. durch Gericht) den Arbeitgeber, dass hier eine Betriebsänderung vorliegt.
  2. Frage: Die Mitarbeiter werden in andere Abteilungen versetzt. Da wir für verschiedene Kunden Dienstleister sind, aber die Tätigkeit gleichbleibend ist, nur die Halle und der Vorgesetzte sich ändert, handelt es sich dann um eine Umsetzung oder eine Versetzung, die beim Betriebsrat angehört werden muss?
  3. Frage: Muss nicht vorher die zu besetztende Stelle im Unternehmen aushängen und nicht jeder Mitarbeiter in individuellen Gesprächen einfach gesagt werden, du arbeitest ab Montag in der Abteilung xy?
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Community-Antworten (4)

U
Ulrik

13.09.2012 um 11:45 Uhr

Hi,

das reine Wegfallen von Arbeitsplätzen ist noch keine Betriebsänderung. Die Regelung, wann eine Betriebsänderung vorliegt, findest Du im § 111 BetrVG. Im Zweifel seid ihr als BR ja auch berechtigt, einfach einen Anwalt als Berater zu konsultieren. Dieser wird euch dann auch Argumente liefern können, die dem AG zur Überzeugung dienen mögen. Ansonsten eben übers Gericht. Eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVg ist es, wenn den MA zb. neue Tätigkeitsfelder zugewiesen werden, wenn quantitativ mehr als 20% Mehrarbeit dazukommen. Die Veränderung muß erhelblich sein, um eine versetzung auszulösen. Lies mal im Fitting zu § 99 Rn 125. Zu deiner dritten Frage: zu besetzende Stellen muß der AG dann intern ausschreiben, wenn der BR das nach § 93 BetrVG verlangt hat.

Ich frage mich nur, was ihr als BR eigentlich erreichen wollt. Wenn euer Auftraggeber geht, könnt ihr ihn nicht halten. Daranhängen Arbeitsplätze, das ist auch klar. Daß zuerst die Leiharbeitnehmer gehen müssen und der AG kein eigenes Personal abbauen will, finde ich persönlich sehr gut!! Da gibt es ganz andere AG. Ergo: Euer AG handelt doch m. E. ganz im Sinne eures Betriebes und der angestellten MA.

G
gironimo

13.09.2012 um 11:46 Uhr

Betriebsänderung - das kommt ein wenig auf die Größe der Maßnahme an. Wie viele eigene Arbeitsplätze fallen denn weg? (Lese doch mal einen Kommentar zum § 111 BetrVG; z.B. Däubler oder Fitting).

Wenn es Abgrenzungsprobleme mit dem Thema Betriebsänderung ja oder nein gibt, würde ich einen Fachanwalt hinzuziehen.

Versetzung: Nur der Wechsel einer Halle oder eines Vorgesetzten reicht nicht für eine Versetzung (siehe § 85 Abs 3 BetrVG; Versetzungsbegriff).

Ausschreibung zu besetzender Stellen: Nur dann, wenn tatsächlich eine Versetzung stattfindet und der BR zuvor die Ausschreibung von Stellen gefordert hat.

U
Ulrik

13.09.2012 um 12:51 Uhr

@gironimo: eine kleine Korrektur, der versetzungsbegriff steht nicht im § 85, sondern im § 95 BetrVG :)

K
Kulum

13.09.2012 um 13:13 Uhr

@gironimo noch ne kleine Korrektur, der Wechsel einer Halle kann schon eine Versetzung sein. Schau mal die Kommentierung zu §99 BetrVG. Alternativ 22 BV 672/05 ArbG Frankfurt/Main.

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