Betriebsänderung gemäß §111 BetrVG - was heisst "rechtzeitige" BR-Information?
Hallo,
gemäß §111 BetrVG hat der AG den BR im Falle einer Betriebsänderung "...die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft ... rechtzeitig und umfassend zu unterrichten..." Eine Betriebsänderung ist gegeben, da bei derzeit ca. 25 MA etwa die 1/3 bis 1/2 der Arbeitsplätze betriebsbedingt wegfallen werden. Aber: Unser BR erhielt diese Info auf inoffiziellem Wege. Daher meine Frage, was heisst in diesem Zusammenhang "rechtzeitig"? Kann mir jemand ein Gerichtsurteil geben, weis jemand eine Kommentierung hierzu, oder gibt es Beispiele aus der Praxis?
Danke vorab für die vielen Infos Carl
Community-Antworten (4)
05.12.2007 um 14:29 Uhr
Hallo Carl Der Begriff: „rechtzeitig“ definiert sich im Arbeitsrecht, so dass der BR noch entsprechend der BetrVG reagieren kann unter Wahrung von Fristen ( Einladen, BR Sitzung, Maßnahmen usw.) Oder anders ausgedrückt „ohne schuldhaftes zögern“ den BR baldmöglichst zu beteiligen. Definition siehe § 121 BGB
05.12.2007 um 14:38 Uhr
Carl,
Laut BAG .....ist aber im Bezug zur Personalplanung,aber ich denke mal,es ist generell anzu sehen was was ist .-)
« Rechtzeitig » ist die Unterrichtung, wenn der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Die Umsetzung der geplanten Maßnahme darf also noch nicht begonnen haben.
« Umfassend » ist eine Unterrichtung nur dann, wenn der Betriebsrat in die Lage versetzt wird, dem Arbeitgeber als gleichgewichtiger Verhandlungspartner gegenüberzutreten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat also über Inhalt, Gründe und Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme möglichst ausführlich anhand von nachvollziehbaren Informationen und Unterlagen in Kenntnis setzen.
Zum Begriff « rechtzeitig » und « umfassend » hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch klargestellt: "Die Verpflichtung, den Betriebsrat und ggf. den Wirtschaftsausschuss des BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, soll sicherstellen, dass der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) vor Durchführung der Maßnahme seine Beratungsaufgaben bezüglich der Gesamtplanung wahrnehmen kann, weil sich die Gesamtplanung in der Regel auch auf die Personalplanung auswirkt" (BAG 20.11.1984, EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 6). Damit hat auch das BAG deutlich gemacht, dass insbesondere Planinformationen für die Unterrichtung des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung sind. Der Betriebsrat soll durch die Beteiligung an der Personalplanung aber auch in die Lage versetzt werden, auf personelle Maßnahmen des AG, wie Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen, nicht nur reagieren zu müssen. Es geht um eine Beeinflussung der Daten und Voraussetzungen, die zu den Einzelentscheidungen führen. Darüber hinaus soll für die AN eine stärkere Objektivierung und bessere Durchschaubarkeit personeller Entscheidungen erreicht werden.
05.12.2007 um 18:02 Uhr
@ konrad, @ waschbär,
Danke euch beiden, das waren die Hinweise, die ich gesucht hatte.
05.12.2007 um 22:11 Uhr
es ist nur schade, dass die Rechtsprechung in vielen LAG-Bezirken keinen Unterlassungsanspruch gegen den AG anerkennt, da man der Meinung ist der Nachteilsausgleich würde hier reichen...
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