MA nach 9 Mon. ersatz- und grundlos aus RB-Dienstplan gestrichen. Mitbestimmung?
Hallo liebe W.A.F-Community,
wie ihr bereits der Überschrift entnehmen könnt, geht es darum, dass ein Mitarbeiter ohne "wirklichen" Grund aus einem seit 9 Monaten bestehenden Dienstplan gestrichen wurde und somit auch die Rufbereitschaft verloren hat.
Einmal zum Hintergrund:
- Der MA hat seit 2 Jahren im festen Intervall Rufbereitschaft (1x im Monat, á 7 Tage) und Spätdienst (Mindestbesetzungsstärke).
- Die RB wird mit einer Pauschale i.H.v 21,5 Stunden vergütet. Die Auszahlung erfolgt wahlweise (durch MA) auf das Zeit- bzw. Bankkonto.
- Der MA hat für sich entschieden die Pauschale immer als "Zeit" zu nehmen und dies im Regelfall auch immer getan
- Nun hat der MA schriftlich bei der Personalabteilung erfragt, ob es denn richtig sei, dass die "Zeit"-Variante in der Entgeltfortzahlung bzgl. Lohnausfallprinzip (sowohl bei Krankheit als auch Urlaub) nicht berücksichtigt wird und der MA durch die Wahl der Zeit benachteiligt wird
- Daraufhin wurde dem MA durch die Personalabteilung ein Schreiben zugesendet, in dem gesagt wurde, dass die EFZ lediglich den (geld-technisch) ausgezahlten Durchschnitt der letzten 3 Monate berücksichtigt und bevor es zu weiteren "Unmut" kommt, wird dem MA ab Septemper 2023 die Rufbereitschaft entzogen, obwohl er bereits bis einschließlich Silvester eingeplant war und sich privat auch schon darauf ausgerichtet hat
- Die entstandenen Lücken im Dienstplan wurden mit 3 neu eingetretenen Mitarbeitern gefüllt, welche vorher keinen Bereitschaftsdienst leisten sollten.
- Wir als Betriebsrat haben von den ganzen Änderungen nichts mitbekommen
Nun meine Frage(n):
- Darf dem MA ohne Grund die Rufbereitschaft entzogen bzw. der Dienstplan ohne Einverständnis des MA oder Zustimmung des BR geändert werden? Zumindest lt. meiner Recherche ist dies m.M.n so nicht zulässig (https://kluge-seminare.de/br-portal/wissen/soziale-angelegenheiten/betriebsrat-mitbestimmung-bei-dienstplaenen/)
- Der MA beklagt zudem, dass sich hierdurch seine regelmäßige Arbeitseit deutlich ändert und ihm ein Teil seines Entgeltes gekürzt wird. Zumindest die bereits geplanten Bereitschaften würde er gerne noch antreten. Gibt es hier eine Möglichkeit dem MA zu helfen?
Falls noch Informationen fehlen, lasst es mich wissen dann werde ich diese zeitnah ergänzen.
MfG telemarkus
Community-Antworten (51)
11.09.2023 um 14:07 Uhr
Rufbereitschaft findet i.d.R. außerhalb der Kernarbeitszeit statt und schränkt die Freizeitplanung der Beschäftigten ein.
Die generelle Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstpläne erstreckt sich daher m.E. auch auf die Berücksichtigung der Rufbereitschaft.
Insofern würde ich den Fall mal dem BR schildern, da sein MBR ignoriert wurde. Jedenfalls kann es nicht sein, dass der MA benachteiligt wird, weil er mal eine unbequeme Frage gestellt hat. Der BR kann versuchen, das in einem persönlichen Gespräch mit dem AG zu klären. Der Dienstplan ist streng genommen ungültig weil er nicht zur Mitbestimmung vorgelegt wurde, und der BR könnte schlimmstenfalls (!) einen Unterlassungsanspruch beim Arbeitsgericht geltend machen.
11.09.2023 um 14:25 Uhr
Inwieweit hat sich der Dienstplan denn "deutlich geändert" ohne die Rufbereitschaft?
Inwieweit hat er sich in den betroffenen 4 Wochen bis Ende Dezember privat darauf eingestellt?
Wie wurde die Rufbereitschaft vertraglich festgehalten? Läuft die Bezahlung als "Funktionszulage"?
11.09.2023 um 15:55 Uhr
@Tagträumer 1-> was machst du anschließend mit den Antworten?
11.09.2023 um 16:07 Uhr
11.09.2023 um 16:07 Uhr
@Tagträumer1
zu 1: In dem Dienstplan gibt es mehrere Spalten, welche die verschiedenen Abteilungen bzw. Bereitschaftsdienste darstellen. Dann gibt es für jede Woche des Jahres eine Zeile, in welcher der eingeteile Mitarbeiter steht.
Die Zuweisungen der RB finden am Anfang des Jahres anhand eines festen Musters ("der Reih' um") statt und die Mitarbeiter werden dann auch schon für das ganze Jahr eingeteilt. Auch das tauschen der Bereitschaftswochen an bestimmten Feiertagen untereinander findet am Jahresanfang statt. Danach nur noch Vertretungen im Krankheits- und Urlaubsfall.
Der betroffene MA arbeitet in der IT-Abteilung, welche die Besonderheit hat, dass der Mitarbeiter zusätzlich zur Rufbereitschaft in der Woche auch für die Erfüllung der Mindestbesetzungsstärke (1 Person) zuständig ist (Anwesenheit bis 18uhr Mo-Fr + spezielle Tätigkeiten der Störungsbeseitigung).
Der betroffene MA wurde nun heute aus allen Zeilen gelöscht (bzw. aus dem ganzen Dienstplan) und 3 neue Mitarbeiter (auch neu im Unternehmen) wurden in die "leeren Zeilen" eingesetzt (auch "Reih um"). Der betroffenen MA soll zudem bis auf weiteres keinen Rufbereitschaftsdienst mehr machen.
zu 2: Der betroffene MA hätte dieses Jahr noch 5 Wochen Rufbereitschaftsdienst geleistet u.A auch über Weihnachten und Silvester. Aus diesem Grund hat der MA z.B auch keinen Urlaub zu den Verwandten ins Ausland gebucht, wie er es sonst in den Jahren gemacht hätte, in denen er an diesen Tagen keine Bereitschaft gehabt hätte.
zu3: Die Rufbereitschaft wurde einmal durch den Tarifvertrag (TV-V) und mittels einer BV festgehalten und konkretisiert. Und nein die Bezahlung läuft nicht als Funktionszulage sondern als Leistungszulage
11.09.2023 um 16:26 Uhr
Schau dir den Link an den ich gepostet habe. Die Mitbestimmung des BR scheint hier wohl vorsätzlich missachtet worden zu sein. Entweder der AG nimmt dies umgehend zurück, oder aber der BR zu Gericht gehen und versuchen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Maßnahme zu erwirken.
12.09.2023 um 06:49 Uhr
Sehe ich anders, dem MA wurde lediglich mitgeteilt, in welcher Woche er RB hat, die Besetzung der Schicht ist eine andere Baustelle. Eine RB hat ja erstmal keine Auswirkungen auf eine spezielle Arbeitszeit. RB ist auch keine Arbeitszeit, nur, wenn er Arbeit aufnehmen sollte.
Da auch nichts vertraglich vereinbart wurde, hat der MA keinen Anspruch auf RB. Welcher Schaden ist ihm im Dezember entstanden? Was hält ihn davon ab, genau jetzt zu buchen? Er muß schon konkret beziffern können, was die jetzige Buchung an Mehrkosten mit sich bringt, um dann das Gespräch mit dem AG zu suchen.
12.09.2023 um 11:55 Uhr
@tagträumer: ich weiß, dass du gerne deine Meinung äußerst. Nur geht es hier meistens nicht um Meinungen sondern darum Probleme auf der Grundlage der Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz und im Arbeitsrecht zu lösen. Wenn jemand davon so offensichtlich keine Ahnung hat wie du, dann sollte er zufrieden sein hier zu lernen und nicht mit seiner Ahnungslosigkeit ratsuchende Kolleginnen und Kollegen noch weiter verwirren.
12.09.2023 um 12:10 Uhr
Auf die Antworten von Tagträumer bitte nicht eingehen, ist ein Troll.
12.09.2023 um 12:16 Uhr
Heute ist Länderspiel. Ich vertrete die klare Meinung dass der Ball eckig ist.
12.09.2023 um 14:09 Uhr
@Tagträumer1
Es geht hier primär um das Mitbestimmungsrechts bei Dienstplanänderungen und meine Frage ob das so rechtmäßig bzw. auch rechtskräftig ist, wenn der Plan eigenständig geändert wird. Und wenn du mal selbst etwas recherchierst und gründlich liest, kannst du deine Fragen bestimmt recht schnell selbst beantworten.
@alle Der MA hat mich heute gefragt, ob wir als BR den alten Dienstplan aus der Datensicherung wiederherstellen können, da die durchgeführten Änderungen nicht genehmigt wurden. Dadurch wäre der MA lt. Dienstplan auch wieder regulär für die RB eingeteilt (schon ab nächster Woche) und würde die RB dann auch wieder so lange antreten, bis es eine vom BR genehmigte Änderung des Dienstplans gibt.
Meint ihr wir dürfen das "einfach" machen? (Der Dienstplan liegt einfach in Form einer EXCEL-Datei auf unserem Netzlaufwerk) Eine Reaktion der Personalabteilung oder GF kommt i.d.R erst nach mehreren Wochen.
Hier noch ein paar Hintergrundinformationen:
Der MA hat derweil auch nochmal das Gespräch mit seinem Abteilungsleiter gesucht und nach einer genauen Begründung gefragt. (Der AL hatte dem MA die Entscheidung bis dato nie persönlich mitgeteilt, sondern alles über die Personalabteilung laufen lassen. Diese hatte sich natürlich nach der Anfrage des MA mit dem AL und der GF in Verbindung gesetzt.).
Als erstes hat der AL argumentiert, dass u.a ein Grund die "ständige" Auszahlung als Zeit ist, da diese schädlich für das Unternehmen und die Projektplanung sei. Er betonte aber auch, dass dies nur seine persönliche Meinung sei und die BV natürlich dem MA die Wahl lässt.
Zudem behauptet der AL, dass der MA die einzige Person im Unternehmen sei, welche fast ausschließlich diese Auszahlungmethode (Zeit) wählt und die (ungerechtfertigte) Frage der EFZ des MA für enormen Aufwand und Unruhe im gesamten Unternehmen gesorgt hat. Aus diesem Grund hat sich die GF dazu entschlossen dem MA "bis auf Weiteres" die RB zu entziehen und den MA ab September 2023 nicht mehr für RB einzuplanen.
(Tatsächlich wurde der Dienstplan für das gesamte Jahr 2023 bereits im Januar erstellt und auch der betroffene MA wurde u.a für September, Oktober, November und Dezember eingeteilt. Entsprechend hat sich die Urlaubsplanung etc. auch nach dem Dienstplan gerichtet)
Wir haben nun auch stichprobenartige Befragungen verschiedener Vorgesetzte und Mitarbeiter zu diesem Thema durchgeführt und sind zu einem ganz anderen Ergebnis gekommen. Die Auszahlung als Zeit ist eine durchaus gängige und beliebte Wahl und wird von mind. 20% der Mitarbeiter (inkl. Abteilungsleiter!) genutzt. Und das auch regelmäßig, wenn nicht sogar ausschließlich.
Deshalb finden wir die Frage des betroffenen MA, im Gegensatz zur Reaktion des AG, durchaus gerechtfertigt ist, zumal es viele Mitarbeiter betrifft und das Gefühl der Benachteilung durch eine freiwillige und durch die GF genehmigte (Betriebsvereinbarung) Wahlmöglichkeit verständlich ist.
Aber naja dies nur mal als kleiner Exkurs zum Thema Hintergrund
12.09.2023 um 14:24 Uhr
Eine RB hat nichts mit dem Dienstplan zu tun. Der MA hat keinerlei Ansprüche, dass er RB hat!
RB ist auch keine Arbeitszeit, nur wenn es einen Einsatz gibt, so schwierig ist es nicht zu verstehen.
Bei sämtlichen geplanten Schritten des BR, hat dies nur zur Folge, dass der MA nie wieder RB bekommen wird und anscheinend gehts eh nur um die Zuschläge.
12.09.2023 um 16:31 Uhr
"so schwierig ist es nicht zu verstehen."
In einer sehr einfachen Welt sicherlich nicht.
Aber Rufbereitschaft gilt laut EuGH-Urteil nur dann als Ruhezeit, wenn man frei über seine Freizeit verfügen kann. Sobald man hier eingeschränkt ist, ist die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten.
Außerdem gibt es bei der Beurteilung, ob Rufbereitschaft = Arbeitszeit ist, sowohl den arbeitsrechtlichen als auch den betriebsverfassungsrechtlichen Aspekt. Den gilt es zu differenzieren, wenn man denn dazu kognitiv in der Lage ist.
Und im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist eine Änderung eines Dienstplans mit berücksichtigter Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten.
Und um diese Frage ging es dem TE primär, nicht darum ob man sich daran bereichern will oder sonst irgendwas.
Junge, so schwierig ist das doch nicht zu verstehen...
12.09.2023 um 17:00 Uhr
"und anscheinend gehts eh nur um die Zuschläge."
So einen Text zu verstehen ist schon schwer, oder?
Zitat: "- Der MA hat für sich entschieden die Pauschale immer als "Zeit" zu nehmen und dies im Regelfall auch immer getan"
also träum weiter!
13.09.2023 um 07:16 Uhr
@Muschelschubser ... zum angeblichen EUGH Urteil, es sei die Frage erlaubt, ob Du den Inhalt der 2 Vorlageverfahren überhaupt verstanden hast?!
Es waren 2 Fälle, die an das Gericht herangetragen wurde, ein Feuerwehrmann, der seine Dienstbekleidung mit sich führen, dass Einsatzfahrzeug bereithalten muss und innerhalb von 20 Minuten (!) in Bekleidung und mit Fahrzeug in Offenbach zu erscheinen hat. Diese Vorgaben schränken ihn erheblich in seiner freien Gestaltung ein.
Der andere Fall bezog sich auf einen Sendetechniker aus Slowenien, der 1 Stunde Zeit hat, hier sieht der Fall komplett anders aus, zumal er auch keine Bekleidung mit sich führen muss. Im übrigen die Einschätzung des EUGH ..
Weiterhin waren es lediglich 2 Vorlageverfahren, abschließend urteilen tun die jeweiligen Länder.
13.09.2023 um 11:14 Uhr
@Tagträumer1 Und jetzt bitte noch den Bezug zu den ursprünglichen Fragestellungen des TE herstellen.
Die arbeitsrechtliche Beurteilung unter Einbezug dieser beiden Fälle wäre nämlich lediglich auf die Frage der Vergütung und Vergütungsform anzuwenden. Und für eine abschließende Beurteilung müsste man ohnehin mehr über die Umstände der RB in diesem konkreten Fall wissen.
Primär geht es doch um die Frage, ob der ursprünglich aufgestellte Plan einseitig und ohne MBR geändert werden könne. Und das kann man ganz klar verneinen. Denn ein MBR des BR besteht allein dadurch, dass der AN jederzeit mit einer kurzfristigen Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten muss. Diese Auffassung vertritt übrigens auch das BAG. Nur dass es hier eben nicht um die arbeitsrechtliche Bewertung als Grundlage für die Vergütung geht, sondern um die Mitbestimmung und die rechtskonforme Aufstellung solcher Pläne.
Das meinte ich in meiner letzten Antwort mit der notwendigen Differenzierung (falls Du sie denn zu Ende gelesen hast).
Und nein, Gesetze und Urteile sind keine Empfehlung...
13.09.2023 um 11:30 Uhr
Dein Zitat: "Aber Rufbereitschaft gilt laut EuGH-Urteil nur dann als Ruhezeit, wenn man frei über seine Freizeit verfügen kann. Sobald man hier eingeschränkt ist, ist die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten."
Und genau das ist falsch, hat recht klar das EUGH festgestellt, darum ging es mir. Du liest Urteile anscheinend nie völlig durch oder verstehst diese nicht.
13.09.2023 um 11:35 Uhr
Zur Thematik MBR ...
Dein Zitat: "Denn ein MBR des BR besteht allein dadurch, dass der AN jederzeit mit einer kurzfristigen Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten muss."
DAS ist doch bereits längst geschehen, jetzt nimmt man dem MA die zusätzliche Last weg, dem MA entstehen dadurch keine Nachteile, außer das er die Zuschläge nicht mehr abgreifen kann! Bzgl. Dezember hatte ich mich bereits geäußert, hier muss der AG die Differenz bei möglichen höheren Kosten tragen, die Nachweispflicht darüber hat der AN.
13.09.2023 um 11:37 Uhr
"DAS ist doch bereits längst geschehen"
Nein, eine Änderung unter Einhaltung des MBR ist eben NICHT geschehen. Wo warst Du die ganze Zeit? Träumen?
13.09.2023 um 11:47 Uhr
Doch, am Anfang des Jahres, aktuell geht es lediglich darum, die Last von den Schultern zu nehmen, dafür fehlt eine Mitbestimmung, welche ja von Vorteil für den AN ist, außer man klebt an Zuschlägen.
Fakt ist, bei Einschaltung des BR's, wird der Mitarbeiter zukünftig nie wieder RB erhalten und das ist ja eigentlich sein Ziel gewesen.
@Muschelschubser ... bitte halte Dich zukünftig an EUGH Urteile und verbreite keine Unwahrheiten.
13.09.2023 um 11:52 Uhr
"außer das er die Zuschläge nicht mehr abgreifen kann!"
und nochmal für die Nixraffer / Träumer etc.:
"- Der MA hat für sich entschieden die Pauschale immer als "Zeit" zu nehmen und dies im Regelfall auch immer getan"
"wird der Mitarbeiter zukünftig nie wieder RB erhalten und das ist ja eigentlich sein Ziel gewesen."
Hör auf zu träumen und lies den Text vernünftig.
13.09.2023 um 11:54 Uhr
Ich weiß, es ist ein Deppensmiley, aber wo ist er eigentlich wenn man ihn dringend braucht? Hätte ich jetzt ein Frühstücksbrötchen, wäre es mir jedenfalls vor Lachen aus dem Mund gefallen.
Deine Antwort wirft jedenfalls Fragen auf.
Ist Tagträumer wirklich so klug? Dennoch bringt er uns oft auf die Palme, Ist es Zeit, ihm den Rücken zuzukehren? Oft verblüfft er mit merkwürdigen Ideen, Tatsächlich, ein wahrer Provokateur, dieser Tagträumer...
13.09.2023 um 12:44 Uhr
Der AN will die Rufbereitschaft definitiv behalten, aber wenn der AG sich aus was für einem Grund auch immer (Direktionsrecht) dazu entscheidet, dem AN diese zu entziehen, dann soll doch bitte der offizielle und geregelte Prozess eingehalten werden! Es hat ja schon einen Grund warum es die ganzen Regelungen gibt.
Und so lange wir als BR hier keine Zustimmung für die Änderung des Dienstplans geben (was wir bei dieser Begründung und unternehmensweiten Ungleichbehandlung definitiv nicht tun werden), sollte der ursprüngliche Dienstplan weiterhin gültig sein.
Und dadurch ergibt sich dann auch, dass der Mitarbeiter weiterhin jene Rufbereitschaftsdienste leistest, für welche er ursprünglich eingeteilt wurde. Hierfür sollte auch kein vertraglicher Anspruch nötig sein, da Dienstpläne VERBINDLICH sind (https://www.juraforum.de/news/dienstplan-erstellen-gesetzliche-regelung-rechte-des-arbeitnehmers_248112).
Wenn der AG dennoch sein Direktionsrecht nutzen will, um dem AN die Rufbereitschaft zu entziehen gibt es doch eigentlich nur 2 Optionen:
- Der AG gibt einen Grund an welcher vom BR als gerechtfertigt eingestuft und genehmigt wird
- oder der AG berücksichtigt den AN bei der Planung des NÄCHSTEN Dienstplans nicht mehr
Bezüglich Einschränkung der Freitzeit während der Rufbereitschaft ist es bei uns im Unternehmen tatsächlich so, dass die Mitarbeiter ggf. innerhalb 1 Stunde am Firmenstandort sein müssen um dann bei Bedarf Zugriff auf ein Firmenwagen zu haben. Zudem sind auch Risikosportarten untersagt.
@Tagträumer1 bei dir fehlen mir echt die Worte. Lies doch wenigstens mal richtig oder trink einen Kaffee damit du wach wirst :D
13.09.2023 um 13:03 Uhr
@ telemarkus Ein genehmigter Dienstplan vom BR kann nun mal nicht einseitig vom AG geändert werden. Einem MA können dadurch auch Nachteile entstehen, wie hier z.B. abgeschlossene Urlaubsplanung. Ich würde umgehend die Faktenlage zusammen packen, nebst BV und ursprünglichen Dienstplan und eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung bei Gericht versuchen zu erwirken (denkt an die richtige Beschlussfassung dazu).
13.09.2023 um 13:05 Uhr
@telemarkus
Guter, klarstellender Beitrag!
Eigentlich ist mit Deinen ersten beiden Absätzen alles gesagt. Das Direktionsrecht kann eben keine Mitbestimmung aushebeln, und solange die Änderung der RB nicht dem BR vorgelegt wird, gilt die ursprüngliche Regelung verbindlich weiter.
Ich hoffe, dass das jetzt auch dem letzten klar ist, dass es lediglich um das "Doing" und nicht um irgendwelche Begehrlichkeiten geht.
Übrigens ist ein in meinen vorherigen Versen entstandener Akrostichon selbstverständlich rein zufälliger Natur... ;-)
13.09.2023 um 13:15 Uhr
Nochmals für alle, Dienstplan =| Rufbereitschaft, dass eine hat nichts mit dem anderen zu tun.
Lt. EUGH zählt es auch nicht zur Arbeitszeit, nur, wenn ein Einsatz stattfindet.
Dem Mitarbeiter entstehen dadurch keine Nachteile, nein, er hat mehr Freizeit, folglich wird keine Eignungsstelle etc. anderweitig urteilen. Bzgl. Dezember sehe ich es anders, da Bedarf es einer Kostenaufstellung des MA.
Mal im Ernst, man streitet um jämmerliche 5 Wochen, anstatt die Sache vernünftig mit dem AG zu besprechen. Kein Wunder, wenn es Spannungen gibt, bei der Art & Weise des Umgangs.
13.09.2023 um 13:32 Uhr
@Tagträumer1 Interessante Aussagen die du da tätigst. Woher willst du wissen, dass nicht schon versucht wurde vernünftig mit dem AG zu sprechen? Gleiches gilt für die Art & Weise des Umgangs.
Aber nochmal für Dummies: Hier geht es um die Einhaltung von festgelegten Prozessen. Kann man auch nachlesen (zum lesen sollte man aber die Augen nutzen und nicht die eigene Fantasie)
@dummerhund ja genau das ist Plan B
Ach und 5 x 21,5 = 107,5 Stunden sind alles andere als jämmerlich. Aber wie gesagt darum geht es hier nicht.
13.09.2023 um 16:20 Uhr
Art und Weise des Umgangs? Wenn ich mir die von Seiten des AG angucke:
"- Nun hat der MA schriftlich bei der Personalabteilung erfragt, ob es denn richtig sei, dass die "Zeit"-Variante in der Entgeltfortzahlung bzgl. Lohnausfallprinzip (sowohl bei Krankheit als auch Urlaub) nicht berücksichtigt wird und der MA durch die Wahl der Zeit benachteiligt wird
- Daraufhin wurde dem MA durch die Personalabteilung ein Schreiben zugesendet, in dem gesagt wurde, dass die EFZ lediglich den (geld-technisch) ausgezahlten Durchschnitt der letzten 3 Monate berücksichtigt und bevor es zu weiteren "Unmut" kommt, wird dem MA ab Septemper 2023 die Rufbereitschaft entzogen, obwohl er bereits bis einschließlich Silvester eingeplant war und sich privat auch schon darauf ausgerichtet hat"
ist dieser Umgang wohl eher als unterirdisch zu betrachten.
14.09.2023 um 11:03 Uhr
Als Betriebsrat haben wir der Personalleiterin, die den Brief verfasst hat, und dem Abteilungsleiter, der den Dienstplan ohne Rücksprache geändert hat, mitgeteilt, dass solche Änderungen unserer Zustimmung bedürfen. Wir sind der Überzeugung, dass der neu erstellte Dienstplan daher nicht gültig ist. Diese beiden Parteien haben daraufhin vereinbart, sich darüber zu beraten, ob dies tatsächlich der Fall ist.
Da die Woche sich dem Ende zuneigt und wir noch immer keine Antwort von der Personalabteilung und dem verantwortlichen Abteilungsleiter erhalten haben, stellt sich für uns die Frage, wie wir nun weiter vorgehen sollen. Wir haben den Verdacht, dass sie versuchen, Zeit zu gewinnen, bis die Bereitschaftswoche beginnt und die neuen Mitarbeiter ihren Dienst antreten.
Darüber hinaus hat der betroffene Mitarbeiter nachgefragt, ob er sich nun auf den Bereitschaftsdienst vorbereiten soll und was der aktuelle Plan ist. Außerdem sollte der Dienstplan im Netzlaufwerk wiederhergestellt werden, damit unsere Kunden darüber informiert sind, welcher Mitarbeiter tatsächlich für den Bereitschaftsdienst eingeteilt ist. (der betroffene MA)
14.09.2023 um 11:09 Uhr
Nochmals Dienstplan =| Rufbereitschaft, beide Themen haben nichts miteinander zu tun.
14.09.2023 um 11:12 Uhr
Als BR müsst ihr nicht unbedingt auf Antwort warten und könnt umgehend selbstständig tätig werden. Ich würde aber kurz dort aufschlagen und umgehend eine finale Antwort einfordern. Bekommt ihr diese nicht oder sie stellt euch nicht zufrieden umgehend Anwalt einschalten und einstweilige Verfügung auf Unterlassung einholen.
14.09.2023 um 11:32 Uhr
Dem MA wird die RB entlastet, da wird keine Eignungsstelle/Gericht zustimmen.
Dem MA tut man mit diesem Vorgehen kein Gefallen.
Nur Arbeitszeiten sind mitbestimmungspflichtig, allein RB zählt nur nicht zur Arbeitszeit.
14.09.2023 um 11:39 Uhr
"Nochmals Dienstplan =| Rufbereitschaft, beide Themen haben nichts miteinander zu tun"
Bei der Bewertung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit geb ich Dir zum Teil Recht. vgl. auch EuGH-Urteil C303-98.
Aber nochmals: darum geht ist hier nicht.
Ich weise daher nochmals, auch wenn es hier schon ausführlichst beschrieben ist, auf folgende Differenzierung hin: Die Beurteilung der zu vergütenden Arbeitszeit ist eine andere Baustelle als die Beurteilung der Mitbestimmungspflicht!
Du wirfst das leider alles in einen Topf und ignorierst konsequent die mühevollen Erläuterungen der andere User, nicht nur in diesem Thread.
Insofern ist das jetzt auch an dieser Stelle mein letzter Versuch. Wenn Du dann immer noch mit der selben Floskel wirfst, muss ich davon ausgehen dass Du gewisse Erläuterungen trotz aller Nachweise gar nicht aufnehmen willst.
Das wäre für's weitere Unruhe stiften ja auch nicht wirklich förderlich...
14.09.2023 um 11:40 Uhr
Ist schon interessant wie wildfremde Menschen behaupten können wann eine andere Person entlastet wird oder nicht, zumal dies noch immer nicht verstehen was eine einseitige Änderung des Dienstplanes nach sich zieht.
14.09.2023 um 11:49 Uhr
Es wurde KEIN Dienstplan geändert, lediglich die RB hat nun eine andere Person erhalten, folglich wird der MA entlastet, da diese RB entfällt. RB gilt weiterhin nicht als Arbeitszeit, folglich nicht Mitbestimmungspflichtig.
@Muschelschubser ... das Du Probleme hast, Urteile richtig zu bewerten, kennen wir ja bereits, siehe EUGH ...
14.09.2023 um 12:02 Uhr
Ordnet der Arbeitgeber die Leistung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an, so unterliegt dies ebenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats. Für den Bereitschaftsdienst (mit Vorgabe des Aufenthaltsorts durch den Arbeitgeber) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes seit der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 2004 "Arbeitszeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG sind. Die Rufbereitschaft, in der der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort bestimmen kann, ist arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit zu bewerten. Da der Arbeitnehmer aber jederzeit mit dem Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten muss, hat der Betriebsrat nach Auffassung des BAG auch bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen mitzubestimmen.
14.09.2023 um 12:06 Uhr
"Es wurde KEIN Dienstplan geändert, lediglich die RB hat nun eine andere Person erhalten" Also hat der AG nur eine Malstunde veranstaltet.
"folglich wird der MA entlastet" Eine Person handwerkelt gerne alleine am Haus rum. Ehefrau geht einfach her und beauftragt einen Handwerker mit bestimmten Aufgaben. Person sitzt nun frustriert da und ist richtig stinkig. Ist die Person nun entlastet?
14.09.2023 um 12:12 Uhr
@Kehler ... tja, dummerweise gab es später ein EUGH Urteil, bzw. Bewertungen zu 2 Fällen innerhalb der EU, es kommt auf die Umstände an, wann es Arbeitszeit ist und wann nicht. Siehe Threadverlauf.
@Dummerhund ... ja diese Person iat entlastet, da die Aufgabe entfällt.
14.09.2023 um 12:27 Uhr
"@Dummerhund ... ja diese Person iat entlastet, da die Aufgabe entfällt."
Ich würde meiner Frau den Kopf abreißen wenn sie das machen würde, denn es wäre eher eine nervlich und psychische Belastung für mich (aber Gott sei Dank haben wir das Problem nicht)
14.09.2023 um 12:33 Uhr
@Tagträumer 1-> Sach ma: was kapierst Du an einer Dienstplanänderung ohne Zustimmung des BR nicht? Ob Entlastung durch mehr Freizeit oder Entlastung von Zuschlägen weil man keinen zweiten Geldspeicher benötigt-> es ist eine Änderung des DP und der BR ist vollumfänglich in der Mitbestimmung! Auch wenn die RB kein ArbZ im im Sinne des AbzG ist, ist RB dennoch eine Dienstmodell. Und dadurch ist es auch Einigungsstellenfähig. Auch die Lage und die Länge der RB sind mitbestimmungspflichtige Tatbestände. Oh Mann....
14.09.2023 um 13:02 Uhr
Ich denke mal wir könnte hier versuchen bis ins Jahr 3000 versuchen ihm das klar zu machen, er wird es nicht verstehen das es hier 2 Sachen sind. Ich bin dann jetzt mal da raus sollte der TE nicht noch Fragen haben.
14.09.2023 um 13:09 Uhr
der Träumer kapiert halt nicht, das die RB eben auch im Dienstplan eingetragen ist und somit dieser durch die Absegnung des BR gültig und einseitig nicht mehr änderbar ist.
Wie sagt man so schön: Doof bleibt doof, da helfen keine Pillen.
14.09.2023 um 14:22 Uhr
Es besteht aber Hoffnung.
Wenn man sich lernwillig und -fähig zeigt, dazu zu einer gewissen Selstreflexion bereit ist, dann ist sogar gegen Dunning Kruger ein Kraut gewachsen...
19.09.2023 um 18:53 Uhr
Kleines Update:
Leider hat der Betriebsratsvorsitzende im Alleingang entschieden. Hier einmal die Email, welche er an den betroffenen AN gesendet hat:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darüber informieren, dass in der Vergangenheit der Betriebsrat keiner einzigen Änderung des Bereitschaftsplans zugestimmt hat.
Nach Rücksprache mit unserer rechtlichen Beratung ist diese Praxis durchaus gängig, um beispielsweise kurzfristige Tauschvereinbarungen in der Bereitschaft zu ermöglichen.
Bisher haben alle Beteiligten von dieser Vorgehensweise profitiert, und der Betriebsrat wünscht sich, dass ein ähnlicher Ansatz auch in Zukunft beibehalten wird.
Der Betriebsrat hat versucht, schlichtend zu vermitteln, leider jedoch ohne Erfolg.
Es sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht unserer Rechtsanwältin in dieser Angelegenheit ohnehin Individualrechte betroffen sind, die vom jeweiligen Mitarbeiter selbst oder gegebenenfalls durch anwaltliche Vertretung durchgesetzt werden können.
Selbstverständlich steht der Betriebsrat weiterhin allen Beteiligten vermittelnd zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, [Name des Betriebsratsvorsitzenden]"
Begründet hat der Vorsitzende das ganze mit "Schutz der gesamten Belegschaft" und "das hat mir die Rechtsanwältin geraten, sonst wird es für alle anderen viel umständlicher".
Ich sehe die Begründung des Entzugs eindeutig als Maßregelung und hätte aus diesem Grund der Mitbestimmung nicht zugestimmt. Aber der Vorsitzende will unbedingt auf das Mitbestimmungsrecht verzichten.
Derweil hat der entsprechende Abteilungsleiter seine Chance gewittert und die nächste Schikane ausgepackt. Hier mal das Schreiben: "Sehr geehrter Herr XY,
ich möchte Sie höflich darauf hinweisen, dass derzeit ausschließlich der Rufbereitschaftsdienst ausgetauscht wurde, und ich weiterhin für die Sicherstellung des Kundendienstes bis 17:45 Uhr verantwortlich bin.
Mit freundlichen Grüßen,"
Wichtig zu beachten ist, das der geänderte Dienstplan sowohl Rufbereitschaft als auch "Spätdienst" (hier: Servicezeit/Mindestbesetzungsstärke) regelt und im gesamten Einvernehmen der Abteilung Rufbereitschaft und Spätdienst in die gleiche Woche gelegt wurden, damit die Arbeitnehmer nicht so sehr in Ihrer Freizeitsplanung gehindert werden. (Vorher gab es 2 Spalten im Plan und nun nur noch 1 für beides).
Nun soll es aber so sein, dass für den betroffenen AN andere Regeln gelten, obwohl er im Dienstplan garnicht mehr zu finden ist und auch garnicht weiß, wann er den "Spätdienst" leisten sollte. Auf der anderen Seite müssen die neu eingesetzten Mitarbeiter keinen "Spätdienst" leisten müssen was für Unruhe und Ungleichbehandlung in der Abteilung gesorgt hat.
Was kann ich als Betriebsratsmitglied tun? Unser Vorsitzende ist erst seit 1 Monat im Amt und hat weder eine Schulung besucht, noch kennt er das BVG.
19.09.2023 um 20:04 Uhr
Schwierig.
Der BRV ist zwar in gewisser Weise das Sprachrohr des BR, aber bei so heiklen Themen sollte jeder Mail und jedem Brief schon ein Beschluss vorausgehen.
Der BRV sollte jedenfalls seine Grenzen kennen und vor allem wissen, dass er weder entscheidungs- noch weisungsbefugt ist, sondern nur eine Stimme hat wie jeder andere auch.
Darauf sollte man ihn hinweisen, und gleichzeitig mal einen Seminarbesuch für den BRV und seinen Stellvertreter anregen. Dann lernt er die Grenzen seiner Befugnisse kennen.
Ich möchte jetzt nicht so weit gehen und eine Abwahl ins Spiel bringen, aber es kann schon sein dass man aus Unwissenheit so agiert und sich zu weit aus dem Fenster lehnt.
Auf keinen Fall kann er aber im Alleingang auf die Mitbestimmung des Gremiums verzichten. Und im Falle des 87ers kann das m.E. nicht einmal das Gremium selbst tun, da es sich um die erzwingbare Mitbestimmung handelt.
Insofern würde ich hier schon von einer Verfehlung des BRV sprechen. Hat er im Sinne der anderen BRM gehandelt, könnte man das durch einen Beschluss heilen. Wenn nicht, ist seine Aussage im Prinzip nichts wert. Das muss ihm mal klar gemacht werden.
Geht er solche Alleingänge mutwillig und öfter, sollte man vielleicht tatsächlich mal die Abwahl in den Raum werfen.
Im eigenen Interesse sollte er sich aber fortbilden, man sieht ja dass GL und AL scheinbar nur auf solche Stolperer warten. Da sollte zumindest der BR sattelfest und standhaft sein.
20.09.2023 um 11:03 Uhr
Das schrieb ich die ganze Zeit, RB hat nichts mit den Dienstplänen zu tun und ist auch eine Schikane. Der BRV hat sozusagen dem Vorgehen des AG zugestimmt mittels der Mail.
Klingt hier leider nach einem persönlichem Problem, Zitat: "Derweil hat der entsprechende Abteilungsleiter seine Chance gewittert und die nächste Schikane ausgepackt."
20.09.2023 um 11:39 Uhr
"...., RB hat nichts mit den Dienstplänen zu tun und ist auch eine Schikane."-> Aaaaalter ich brech gleich ab.
"ich möchte Sie darüber informieren, dass in der Vergangenheit der Betriebsrat keiner einzigen Änderung des Bereitschaftsplans zugestimmt hat."-> na bestens- dann braucht ihr der Änderung auch nicht Folge leisten.
"Nach Rücksprache mit unserer rechtlichen Beratung ist diese Praxis durchaus gängig, um beispielsweise kurzfristige Tauschvereinbarungen in der Bereitschaft zu ermöglichen."-> da hätte ich gerne mal den Namen der RÄ um andere BR vor Schaden zu bewahren.
"Bisher haben alle Beteiligten von dieser Vorgehensweise profitiert, und der Betriebsrat wünscht sich, dass ein ähnlicher Ansatz auch in Zukunft beibehalten wird."-> scheinbar haben ja nicht alle davon profitiert, denn sonst wäre ja nun nicht Thermik und Dynamik entstanden. Und was sich der BR wünscht.....
"Der Betriebsrat hat versucht, schlichtend zu vermitteln, leider jedoch ohne Erfolg."-> ich kann gern in Hinblick auf die Amtsniederlegung vermitteln.
"Es sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht unserer Rechtsanwältin in dieser Angelegenheit ohnehin Individualrechte betroffen sind, die vom jeweiligen Mitarbeiter selbst oder gegebenenfalls durch anwaltliche Vertretung durchgesetzt werden können."-> über einen solch hilfreichen BR freut sich jeder Mitarbeiter.
"Selbstverständlich steht der Betriebsrat weiterhin allen Beteiligten vermittelnd zur Verfügung."-> na bei dem BR kann man drauf verzichten.
20.09.2023 um 14:31 Uhr
Rufbereitschaft hat nichts mit Dienstplänen und Arbeitszeiten zu tun, folglich gibt es an der Argumentation des AG nichts auszusetzen, da kannst Du abbrechen wie Du willst.
Seltsam ist, dass der MA genau weiß, wann er RB hat, sicher aber an die Spätdienst nicht erinnern kann, Zitat:" auch garnicht weiß, wann er den "Spätdienst" leisten sollte."
Zumal Spätdienst bis 17:45 Uhr, der arme, hoffentlich ist er anschließend nicht komplett fertig ...
20.09.2023 um 14:47 Uhr
"Rufbereitschaft hat nichts mit Dienstplänen und Arbeitszeiten zu tun, folglich gibt es an der Argumentation des AG nichts auszusetzen, da kannst Du abbrechen wie Du willst."-> es ist sinnlos mit Dir. "Seltsam ist, dass der MA genau weiß, wann er RB hat, sicher aber an die Spätdienst nicht erinnern kann, Zitat:" auch garnicht weiß, wann er den "Spätdienst" leisten sollte."-> steht er nicht im Dienstplan oder hat sich seine Dienste nicht aufgeschrieben ist es nicht unabwägig. Nicht jeder lernt seinen DP auswendig. Erlebt man oft.
"Zumal Spätdienst bis 17:45 Uhr, der arme, hoffentlich ist er anschließend nicht komplett fertig ..." -> ohjehohjehohjeh....
21.09.2023 um 07:22 Uhr
Ob er nun eine Schicht von 07:00-15:45 Uhr oder 09:00-17:45 Uhr hat, spielt für den RB keine Rolle, folglich sind Arbeitszeiten nicht abhängig von RB-Zeiten.
In der Firma war es bislang so, dass bis 17:45 Uhr gearbeitet wurde, wenn in dieser Woche auch RB fällt. Hierzu gibt es keine Verpflichtung das so zu planen, steht somit auch nicht in Stein gemeißelt.
Was hindert den MA zu fragen, wann konkret er nun Spätschicht hat, wenn er sich unsicher ist?
Ich habe es so verstanden, dass im Ursprungsplan vom Januar der MA mit RB auch bis 17:45 Uhr arbeitet, deshalb mein Hinweis, dass es merkwürdig ist, dass er genau das Unliebsame plötzlich vergessen hat. Zumal der AL ihm das bestätigt hat, "ich möchte Sie höflich darauf hinweisen, dass derzeit ausschließlich der Rufbereitschaftsdienst ausgetauscht wurde, und ich weiterhin für die Sicherstellung des Kundendienstes bis 17:45 Uhr verantwortlich bin."
Oder aber man möchte es einfach nicht verstehen und macht einen auf trotziges Kind ...
21.09.2023 um 09:53 Uhr
Wie schon geschrieben: es ist sinnlos.
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