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Urlaub an Feiertagen?

D
DerGeschundene
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Betriebsräte,

wir sind ein nicht tarifgebundener, 24/7 bei 40 Wochenstunden arbeitender Mittelständler und haben ein kurioses Problem:

Unser AG möchte ab 2017, dass in solchen Wochen, in denen ein oder mehrere Feiertage enthalten sind, die AN trotzdem 5 Tage Urlaub nehmen (also der Urlaub auch für den oder die Feiertage genommen wird).

Gefunden habe ich dazu nur den § 3 (2) des BUrlG und ein relativ frisches Urteil des BAG (9 AZR 430/11, Urteil vom 15. Januar 2013), das aber mMn auf uns nicht anwendbar ist. Da die Anordnung für viel Wirbel gesorgt hat - wie ist hier die Rechtslage und inwieweit ist der BR hier in der Mitbestimmung?

Dankeschön,

der geschundene

1.17906

Community-Antworten (6)

A
AlterMann

19.10.2016 um 19:02 Uhr

Hallo, Du geschundener. Natürlich seid Ihr in der Mitbestimmung. Kurios wird die Idee des AG eigentlich nur, wenn er den beantragten Urlaub an einem Feiertag als Urlaubstag berechnet. Das geht natürlich nicht. Es gibt aber Betriebe, in denen Mitarbeiter für Feiertage Urlaub (ohne Berechnung) einreichen müssen. Diese Regelung hat den den Charme, dass Mitarbeiter sehr früh und nicht erst nach Erstellung des Dienstplans wissen, ob sie an einem Feiertag frei haben oder nicht.

G
gironimo

19.10.2016 um 19:31 Uhr

Der BR hat bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr.5 BetrVG).

Allerdings können im Zuge der Mitbestimmung auch keine gesetzlichen Bestimmungen unterlaufen werden.

Ich würde den Chef erst einmal fragen, auf welche Rechtsgrundlage er glaubt diese Regelung einführen zu können. Er möge Paragraphen und/oder Urteile nennen.

N
nicoline

19.10.2016 um 23:42 Uhr

der geschundene, aus welchem Grund ist das Urteil deiner Meinung nach auf euch nicht anwendbar?

D
DerGeschundene

20.10.2016 um 00:04 Uhr

Nicoline,

in der Urteilsbegründung ist die Rede davon, dass ein AN im Urlaubszeitraum dienstplanmäßig arbeiten und die Freistellung beantragen müsste, weshalb die Anrechnung als Urlaub zulässig sei - unsere Dienstpläne werden aber mit teilweise nur einer Woche Vorwarnzeit jeden Monat neu gewürfelt. Stellt also heute jemand einen Urlaubsantrag, muss er mMn noch nicht davon ausgehen, beispielsweise am Ostermontag arbeiten zu müssen; um so mehr, als wir an Feiertagen nur mit Minimalbesetzung arbeiten. Umgekehrt ließe sich so mMn sogar bei solchen Kollegen, die keinen Urlaub beantragen, ein Anspruch auf die zuschlagspflichtigen Feiertagsschichten konstruieren ... ?

Ohnehin wird laufend auf BAT & Co. Bezug genommen, was für uns aber nicht gilt.

geschundenen Gruß

J
Jannipa

20.10.2016 um 00:29 Uhr

Nabend, kurze Frage: Wird in eurem Betrieb durchweg an 7 Tagen in der Woche im Schichtbetrieb gearbeitet? Dann ist es durchaus üblich für Feiertage Urlaub einzureichen, wenn diese nach der Schichtfolge "normale" Arbeitstage sind...

O
outofmemory

20.10.2016 um 11:26 Uhr

OK, wenn der AG sagt Feiertag = Arbeitstag, dann muss für diesen Tag auch ein Ersatzuhetag gewährt werden. Was der AG dadurch gewinnt, erschließt sich mir noch nicht.

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