Wir sind ein ein kommunales Unternehmen, das eine Eventlocation betreibt. Bei uns wird der TVöD angewendet. U.A die unregelmäßigen Arbeitszeiten, auch an Sonn- und Feiertagen werden durch eine der früheren Theaterbetriebszulage angelehnten betrieblichen Zulage ausgeglichen.

Im ArbZG § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist ja folgendes geregelt:
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
Satz 5 trifft auf uns zu:
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,

Aktuell wird im Kollegium die Art der zulässigen Arbeit an Sonn- und Feiertagen diskutiert.
Unstrittig sind die Tätigkeiten, die direkt einer Aufführung / Vorstellung zugeordnet werden können (Pultdienste, Ordner etc.).
Einige MA haben in den Diensten aber auch längere Wartezeiten, in denen sie vor Ort sein müssen und nehmen sich dann auch mal Dinge vor wie Inventur / Kabelwickeln, Aufräumen, oder arbeiten an Projekten weiter (Zeichnen oder machen Tabellen oder Auswertungen); also durchaus Dinge, die man auch Mo-Fr erledigen kann.
Aber: Den Kollegen ist es zum einen zu langweilig 4 Std rumzusitzen zum anderen möchten die aber auch in der Zeit Dinge erledigen, die sonst liegenbleiben oder andere Kollegen belasten.
Noch ein paar Infos:
- Der AG weist diese Kollegen nicht explizit an, an den Tagen so etwas zu erledigen. Dort gibt es nur Arbeitsbereiche, die die MA selbständig beackern sollen und nur wenn etwas grundsätzlich nicht läuft wird delegiert.
- MA werden nur mit direktem Veranstaltungsbezug an So- und Feiertagen eingeteilt.

Jetzt unsere Frage zu §10(1):
Wenn man den wörtlich nimmt, dürfte es keinerlei Veranstaltungen geben, denn Alles drumherum ist ja auch grundsätzlich auch an Arbeitstagen zu machen und wäre damit verboten. Ist eben nur ein gewollter und nicht zwingender Termin.
Anders ist bei einem Hochofen, der nicht abkühlen darf und einem Patienten, der auch Sonntag essen muss.

Wir sehen das eher so, dass dort nicht steht "Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 "ausschließlich mit Arbeiten die nur an nicht Werktagen ausgeführt werden können" beschäftigt werden.
Also ist nach unserer Auffassung eine Aufführung zwingend nötig, um eingeteilt zu werden, was dann aber an dem Tag gearbeitet wird, wird nicht mehr betrachtet.
Unzulässig wäre ein Dienst ohne Veranstaltungsbezug für Routinearbeiten an Sonn und Feiertagen.

Wie seht Ihr das ?
Habt ihr damit Erfahrungen ?
Gibt es ggf. passende Urteile bzw. Rechtsprechungen zu diesem speziellen Unterbereich ?

Vielen Dank schon mal