W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wöchentliche Arbeitszeit

P
PaulBreitner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

noch eine Frage:

wir haben per Betriebsvereinbarung festgelegt, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro Mitarbeiter 45 Stunden beträgt. Unser Tarifvertrag (Spedition- Logistik- und Transportwirtschaft NRW) regelt aber in § 2 Arbeitszeit, eine wöchentliche Arbeitszeit von 52 Stunden.

Diese tarifvertragliche Regelung enthält kein Öffnungsklausel. Bedeutet dies, dass die Regelung der BV über 45 Stunden nicht mehr gelten kann, da der Tarifvertrag 52 Stunden regelt?

Danke schonmal. Lieben Gruss PaulBreitner

1.891012

Community-Antworten (12)

G
gironimo

19.10.2016 um 16:02 Uhr

Das siehst Du richtig. Es gilt der § 77 Abs. 3 BetrVG.

Außerdem steht im § 87 BetrVG dass der BR bei der Verteilung der Arbeitszeit mitzubestimmen hat - nicht bei der Länge der Wochenarbeitszeit.

P
Pjöööng

19.10.2016 um 16:32 Uhr

52 Stunden pro Woche? Da hätte ich jetzt spontan geantwortet dass das nach dem Arbeitszeitgesetz unzulässig ist. Und das bei Menschen die mit ihren schweren LKW auf unseren Straßen unterwegs sind.

G
gironimo

19.10.2016 um 17:05 Uhr

Es steht ja auch so nicht im Tarif. Da steht 39 Std/Wo oder bis zu 52 Std./Wo, wenn im Durchschnitt 39 Std/Wo herauskommen. Demnach wäre die BV eine Verlängerung der Arbeitszeit (wenn nicht Ausgleichs-Zeiten vereinbart sind).

C
ChristianPfalz

19.10.2016 um 20:23 Uhr

Hallo! Wie sind denn die Fahrer eingestellt. Greift das Berufskraftfahrergesetz KrFArbZG -EG Nr. 561/2006? Bei einem 2 Mann Besetzung des LKW`s und beide Fahrer im Besitz einer Fahrerkarte , darf die Schichtzeit 15 Std. nicht überschreiten. Und die Arbeitszeit max 10.Std am Tag. Bei 1 Mann Besetzung des LKW darf die Schichtzeit max. 13 Std betragen Man muss da ganz klar Schicht und Arbeitszeit unterscheiden. Da nach dem Berufskraftfahrergesetz der Beifahrer nicht mehr als Arbeitskraft zählt. Auch nicht als Pause und nicht als Bereitschaft. Die BG sieht da allerdings etwas anderes vor. Wie man erkennen kann, ist da noch sehr viel Verhandlungsbedarf.

Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG).

E
Ernsthaft

19.10.2016 um 22:46 Uhr

Wie kann man nur soviel Falsches in so wenig Text bekommen?

Vorgriff: Was ist den Falsch?

Antwort: Bis auf den nachträglich eingefügten letzen Absatz, so gut wie alles!

C
ChristianPfalz

19.10.2016 um 23:16 Uhr

was oder wenn meinst Du? Falls es um mich geht, muss ich zugeben das ich nicht immer die passende Worte zu finden weiß. Oder wie ich es am besten schreiben kann und sollte. Ist eine Schwäche von mir ,ich hoffe ihr verzeiht. Im Reden bin ich besser ;-)

E
Ernsthaft

20.10.2016 um 00:44 Uhr

Was alles falsch ist, möchtest du Wissen?

  1. Das KrFArbZG gilt nur für Selbstständige und nicht für angestellte Fahrer.

  2. Eine Schichtzeit im Sinne von Schicht gibt es nicht. Es gibt lediglich einen mit vielen Tätigkeitsmöglichkeiten gespickten Zeitraum von 15 Std., der sich aus einer verkürzten Ruhezeit von 9 Std. innerhalb eines 24-Std.-Zeitraumes ergibt. Das aber auch nur dreimal in der Woche und auch nicht direkt aufeinander folgend. Dieses gilt für eine Einfahrer Besatzung und ist auch nicht, wie fälschlicherweise oftmals angenommen wird, vorher disponierbar.

  3. Bei einer zwei Fahrer Besatzung ergibt sich aus der hier möglichen Ruhezeit von 9 Std. innerhalb von 30 Std., ein durchgehender Tätigkeitszeitraum von 21 Std.

  4. Die tägliche AZ ist auch nicht auf 10 Std. beschränkt, sondern kann und wird durch Verdi auch durch TV auf 12 mögliche Std. täglich erhöht.

  5. Die Angabe zu den Bereitschaftszeiten ist auch nicht richtig. Für angestellte Fahrer sind das die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachten zu Entlohnenden Bereitschaftszeiten.

  6. Ein Besitz einer Fahrerkarte ist hier auch nicht maßgebend. Die EU VO Nr. 3821/85, 3820/85 ergänzt oder teilweise ersetzt durch die VO Nr. 561/2006, 165/2014, 15/2002, 2135/98 sowie dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV) gelten für alle Lkw-Fahrer.

Der von dir hier pauschal für alle angegebene § 21a Abs. 4 ArbZG dagegen nur bei Fahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen. Darunter gilt das allgemeine Arbeitszeitrecht.

  1. Ein Berufskraftfahrergesetz gibt es so nicht. Das Kind nennt sich Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Beinhaltet aber keine Regelung zur Beurteilung, dass Beifahrer nicht als Arbeitskraft zählen.

Sorry, aber das Einzige was hier richtig ist, ist die Angabe, dass man zw. einer Schichtzeit (um mal diesen Ausdruck zu verwenden) und der Arbeitszeit unterscheiden muss. Besagte Zeit beinhaltet alle Zeiten innerhalb eines 24 bzw. 30 Std. Zeitraumes, der über die Ruhezeit hinausgeht. Hierin sind dann auch nicht abzugeltende Pausen enthalten.

Ohne Gewähr auf Vollständigkeit.

Was war jetzt eigentlich bei dem von dir hierzu gesagtem richtig?

C
ChristianPfalz

20.10.2016 um 01:15 Uhr

Ich bedanke mich in erster Linie für diese ausführliche Antwort. Da es jetzert aber auch schon spät ist,werde ich mich morgen zu Punkt 2 u. 3 u. 4 äüßern. Da wir in unserer Firma genau dieses Streitgespräch haben.

Zu Punkt 5 u. 6 hast Du es gut erklärt Zu Punkt 7 ,damals hieß es auch Kraft bzw. LKW Fahrer. In der jetzigen Zeit heisst es eben Berufskraftfahrer ,wegen einer IHK Qualifikation. Der Sinn bleibt aber gleich.

Und zu Deiner Ablehnung zur Schichtzeit Benennung kann ich Dich beruhigen, dieses nennt man wirklich so. Schichtzeit-Arbeitszeit-Bereitschaftszeit Und die Schichtzeit ist die Zeit,wenn man in den LKW einsteigt ,seine Fahrerkarte in den Tachographen steckt, und Abends oder auch Mittags wieder aus dem Tachographen entnimmt. Diese Zeit, nennt man Schichtzeit. Wenn man selbst fährt zählt dies als Arbeitszeit, oder eben man arbeitet zum Be-u.o.Entladen, dann muss die Fahrerkarte dementsprechend auf Arbeit gedrückt /eingestellt werden.Wird auch sehr gerne auf Pausenzeit gestellt und dennoch Be u.o.Entladen. Und wer als Beifahrerzeit steht, wird nicht zur Arbeitszeit oder Pausenzeit berücksichtigt.

E
Ernsthaft

20.10.2016 um 13:24 Uhr

Die sogenannte "Schichtzeit" ist lediglich ein umgangssprachlicher Begriff – gesetzlich ist er auch nicht näher definiert. Übertragen auf die gesetzlichen Bestimmungen, ist dieses der Zeitraum, in der ein Fahrer dem AG zur Verfügung steht.

Aber bevor du dich hier noch mehr verrennst, schau dir nachstehende Links einmal an.

http://www2.wkstmk.at/wko.at/verkehr/autobus/Arbeitsrecht/Broschuere_Lenk-und_Ruhezeiten_April_2007.pdf Ist zwar schon einwenig Älter, aber immer noch Aktuell und sehr gut erklärt.

https:www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/1F4C1E4A650FE49DC1257CA500380FA6/$file/Sozialvorschriften_Strassenverkehr.pdf?open

P
Pjöööng

20.10.2016 um 13:30 Uhr

Zitat (Ernsthaft): "http://www2.wkstmk.at/wko.at/verkehr/autobus/Arbeitsrecht/Broschuere_Lenk-und_Ruhezeiten_April_2007.pdf Ist zwar schon einwenig Älter, aber immer noch Aktuell und sehr gut erklärt."

Zu beachten wäre beim Studium dieses epochalen Werkes, dass der Autor wohl weniger die bundesdeutschen Rechtsvorschriften im Hinterkopf hatte.

E
Ernsthaft

20.10.2016 um 14:36 Uhr

Zu beachten wäre hier auch, dass es hier der bundesdeutschen Rechtsvorschriften überhaupt nicht bedarf, da diese zumindest hier EU-einheitlich sind und somit dieser Kommentar auch überflüssig war.

P
Pjöööng

24.10.2016 um 12:24 Uhr

Du übersiehst dass abweichende nationalstaatliche Regelungen zu bestimmten Punkten durchaus zulässig sind.

Ihre Antwort