Arbeitszeitverteilung: Günstigkeits-Prinzip im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung
Guten Morgen zusammen! Unser Arbeitgeber fängt an die Individualarbeitsverträge zu verändern. Bislang stand da immer: "Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.". Nun steht dort: "Die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, die von Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden zu leisten ist."
In unserer Betriebsvereinbarung ist es aber anders geregelt:
Regelmäßige Arbeitszeit ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von 12 Mo naten bzw. 52 Wochen. Hierzu wird das Kalenderjahr als Ausgleichszeitraum für die vereinbarte Arbeitszeit vereinbart. Für die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit gilt, dass die Wochenarbeitszeit (40h/Woche) im Ausgleichszeitraum als Durchschnitt eingehalten wird.
Außerdem findet sich in unserer BV noch folgende Aussage: "Das Recht der einzelnen Mitarbeiter, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeit selbst zu bestimmen kann nur mit Zustimmung des BR aus betrieblichen Gründen vorübergehend eingeschränkt werden."
Kann ich den Mitarbeitern guten Gewissen raten diese Verträge mit den geänderten Bedingungen ("...die von Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden zu leisten ist.") zu unterschreiben, weil ja das Günstigkeits-Prinzip im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt? Und weil in der BV ja steht, dass das Recht der Mitarbeiter, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen nur mit Zustimmung des BR eingeschränkt werden kann?
Community-Antworten (7)
04.06.2013 um 11:18 Uhr
Bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, hat die Mitbestimmung des BR Vorrang. Der AG kann nicht einzelvertraglich diese Mitbestimmung aushebeln.
Abgesehen davon, dass die neue Formulierung Eurer BV an sich ja noch nicht entgegen steht.
Die Frage ist nur, warum sollten die Kollegen überhaupt einen anderen Vertrag unterschreiben. Es gibt doch keinerlei Veranlassung dies zu tun - oder?
04.06.2013 um 12:42 Uhr
@ Hanaudor
Eine ganz andere Frage. Greift bei Euch ein TV oder ist dessen Geltung individualrechtlich vereinbart? Falls ja, enthält der TV eine Öffnungsklausel oder regelt der TV, dass sich der Ausgleichszeitraum auf 12 Monate erstrecken darf???
Falls nein, ist der von Euch gewählte Ausgleichszeitraum von 12 Monaten unzulässig.
04.06.2013 um 13:17 Uhr
@gironimo: Vielen Dank für die Antwort! So hatte ich das auch gesehen. Aber warum schreibst du, dass die neue Formulierung unserer BV nicht entgegen steht? Der AG will doch, dass die Leute jeden Tag genau 8 h arbeiten, aber unsere BV sagt, dass man Beginn und Ende an einem Tag selber bestimmen kann. Also z.B. man kommt an 4 Tagen für 9 Stunden und an einem Tag für 4 h.
@hoppel: Oha, danke für diesen Hinweis. Wir haben keinen Tarifvertrag und diese BV wurden von den Anwälten beider Seiten durchgesehen. Du meinst der Ausgleichszeitraum dürfte nur 6 Monate betragen?
04.06.2013 um 13:48 Uhr
Na ja - ich meinte, die Vereinbarung mit dem BR besteht eben trotzdem.
Ich würde als BR den AG fragen, was er denn da veranstaltet. Schließlich gibt es ja auch den § 77 Abs 4 BetrVG: Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
04.06.2013 um 14:11 Uhr
@ Hanaudor
Siehe § 7 ArbZG (ich hab die nicht zutreffenden Textpassagen weggelassen)
- In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, 1.abweichend von § 3 b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
Im Zweifelsfall solltet Ihr Euren Anwalt noch mal befragen.
04.06.2013 um 15:24 Uhr
@Hoppel Ja schon komisch: § 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer sagt: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." Also ist als Ausgleichszeitraum eigentlich 6 Monate vorgesehen. Wie es bei uns dann zu 12 Monaten Ausgleichszeitraum kommt, muss ich dann wohl mal fragen.
Aber wenn das so ist, warum haben dann soviele AN am Ende des Ausgleichzeitraumes eben keine durchschnittlichen 8 h am Tag, sondern einen Haufen Überstunden? Umgerechnet haben etliche unserer AN dann 9 h am Tag im Durchschnitt der letzten 12 Monate gearbeitet (z.B. wenn sie am Ende des Jahre ca.250 Überstunden aufgehäuft hätten). Auf Überstunden und Mehrarbeit geht das ArbZG nicht ein. :-(
04.06.2013 um 16:58 Uhr
@ Hanaudor
Du darfst nicht überlesen, dass sich das ArbZG auf eine durchschnittlich WERKTÄGLICHE Arbeitszeit von 8 Stunden bezieht. Werktage sind Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa!
Ein AN darf demnach 48 Stunden wöchentlich arbeiten, wobei an einem Werktag die 10 Stundengrenze nicht überschritten werden darf (Ausnahme Bereitschaft außen vor).
Wenn Eure tgl. Arbeitszeit z.B. Mo-Fr jeweils 9,6 Stunden betragen würde, wäre dem ArbZG genüge getan: 5 Werktage * 9,6 Stunden = 48 Arbeitsstunden,Woche / 6 Werktage = durchschnittlich 8 Arbeitsstunden pro Werktag
Mehrarbeit ist definiert als die Zeit, die über die zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus geht. In diesen Fällen ist § 16 Abs.2 ArbZG zu beachten! Als Begrifflichkeit ist "Mehrarbeit" allerdings nur im § 124 SGB IX zu finden.
Auf Ü´stunden muss das ArbZG auch nicht eingehen, da die Rahmenbedingungen klar geregelt sind.
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