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Überstundenregelung BV / Arbeitsvertrag

H
Horza
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, uns beschäftigt im Gremium zur Zeit eine Frage zum Thema Überstundenregelung. Wir haben eine gültige BV, in der das Thema geregelt ist. Es werden alle Überstunden erfasst und entsprechend ausgeglichen (Freizeit oder Ausbezahlen).

  1. In den Verträgen einiger neuer Kollegen (Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) steht nun drin, dass alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Bei den Kollegen, die schon länger da sind, fehlt dieser Passus und sie dürfen trotz hohem Verdienst jede Überstunde ausgleichen.
  2. Die GL hätte gerne in einer Neufassung der BV, in dem steht, dass bei ALLEN Kollegen über der Beitragsbemessungsgrenze die Überstunden mit dem Gehalt abgeglichen sind. Wir haben jetzt diskutiert, was dann gilt - BV oder Vertrag? Meiner Meinung nach gilt hier das Günstigskeitsprinzip und den Kollegen mit "altem" Vertrag kann die BV schnurz sein...
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Community-Antworten (3)

G
gironimo

13.10.2016 um 21:21 Uhr

Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht. Und aus dem § 77 BetrVG kannst Du entnehmen, dass man die Geltung einer BV nicht ausschließen kann und BVs unmittelbar und zwingend gelten.

Der AG will nicht umsonst die Änderung der BV. Als BR wäre ich da erst einmal nicht verhandlungsbereit.

M
merkur

15.10.2016 um 23:52 Uhr

Es ist genauso wie gronimo schreibt: Eine BV hat zwingend Gültigkeit. D.h. auch die neu eingestellten MA unterliegen dieser Vereinbarung. Darauf müsst ihr euren AG unmissverständlich hinweisen. Bevor ich da neu verhandele würde ich erst einmal die Meinung der Kollegen einholen, wie sie dazu stehen. Ist die Bereitschaft zu einer Neuregelung ünerwiegend vorhanden, kann man neu verhandeln.

E
Ernsthaft

16.10.2016 um 00:49 Uhr

Ich Glaube nicht, dass hier eine betriebsvereinbarungsoffene Regelungsmöglichkeit vorliegt.

Aber selbst wenn eine solche gegeben sein sollte, kann nicht schrankenlos in geschützte Ansprüche der AN eingegriffen werden.

Vielmehr muss eine BV, durch die Rechtspositionen der AN beschränkt oder beseitigt werden sollen, auch mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Was bei einer Lohnregelung und der Frage, ob AZ (Ü-Std.) bezahlt werden müssen oder nicht, eher nicht der Fall sein dürfte.

Zusätzliche betriebliche Sozialleistungen, auch verschlechternde, können durch BV geregelt werden und sind dann auch für alle verbindlich. Eine Grundsatzfrage zum Entfall einer Entlohnungspflicht aber bestimmt nicht.

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