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Erholungsurlaub 2016 bei Langzeiterkrankung

N
nelchen
Jan 2018 bearbeitet

Sorry, aber nochmal zum Resturlaub: der ArbN war vom 01.01.2016 bis einschließlich 03.10.2016 AU. Wiedereingliederung abgeschlossen, seit 04.10.2016 wieder im Arbeitsprozess integriert. Lt. TV 30 Tage Erholungsurlaub/ anno. Stehen ihr diese 30 Tage Urlaub für 2016 auch zu oder gibt es nur einen Anteil?

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Community-Antworten (12)

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Ernsthaft

13.10.2016 um 18:08 Uhr

Ist im AV oder TV hierzu nichts näher vereinbart, hat er neben dem gesetzlichen auch den Vollen tariflich vereinbarten Anspruch.

N
nicoline

13.10.2016 um 19:10 Uhr

nelchen, dem AN steht der gesamte Jahresurlaub von 30 Tagen für 2016 zu. Allerdings muss er diesen auch in 2016 noch nehmen. Eine Übertragung aus Krankheitsgründen in 2017 ist nicht möglich. Der AN sollte umgehend den Urlaub beantragen.

N
nelchen

14.10.2016 um 09:55 Uhr

Guten Morgen,

vielen Dank für die Antworten auf unsere beiden Fragen. Wir haben soeben ein Schreiben angefertigt in dem der Mitarbeiter die Geltendmachung seines Urlaubes ab Montag bekanntgibt. Mit dem Resturlaub aus 2015 und dem zustehenden Urlaub in Höhe von 30 Tagen wird der Kollege dann bis Jahresende daheim bleiben- ab Montag. Inzwischen hat heute Morgen seine Abteilungsleitung das Schreiben erhalten. Bin gespannt......

N
nicoline

14.10.2016 um 11:45 Uhr

Hallo nelchen, es wäre sehr nett, wenn du mal berichtest, wie das ausgegangen ist.

E
Ernsthaft

17.10.2016 um 15:18 Uhr

@nicoline „Allerdings muss er diesen auch in 2016 noch nehmen.“ Sorry, aber das sehe ich einwenig anders.

Er muss nicht auch den gesamten Urlaub aus 2016 noch im gleichen Jahr abbauen.

Hier geht es ja auch immer um den Bezugszeitraum. Und da er auch im Jahr 2016 ca. 9 Monate AU war, gilt auch für diese Zeiträume eine Verfallsfrist von 15 Monaten ab Jahresende.

Auch die hier dann anteilig zu wertenden Anspruchstage für die Monate Oktober bis Dezember verfallen nicht automatisch zum Jahresende.

Da er ev. aus betrieblichen oder persönlichen Gründen - Abbau der Urlaubstage aus dem Jahr 2015 oder anderen Gründen -, nicht mehr in der Lage sein könnte, auch die aus 2016 alle abzubauen, dürften diese erst zum 31. 3 des Folgejahres verfallen.

Da hier § 5 BUrlG analog anwendbar wäre (Teilurlaub), ist nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auch ein begründeter Übertragungswunsch des AN möglich. Der Übertragungszeitraum umfasst dann auch das gesamte Folgejahr und endet nicht bereits mit Ablauf des 31.3 des nächsten Jahres.

Es kommt hier aber auch auf die Möglichkeit der Erfüllbarkeit durch den AG an.

Wird der AN also vor Ablauf des Urlaubsjahres wieder arbeitsfähig und der Urlaub kann zumindest zum Teil noch im Urlaubsjahr genommen werden, geht dieser Teil als an sich durch den AG erfüllbaren Teil des Urlaubs unter, wenn er nicht genommen wird. Es sei denn, dass betriebliche Gründe diesem entgegenstanden. Die von einem AG nicht mehr erfüllbaren Urlaubstage gehen dann gemäß § 7 Abs. 3 auf den Übertragungszeitraum über.

N
nicoline

17.10.2016 um 17:43 Uhr

Ernsthaft, ich weiß nicht, ob du das richtig siehst, wenn du es etwas anders siehst.

Schau dir doch bitte mal unter diesem Link

http://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Arbeitsrecht_Urlaub_Krankheit.html#tocitem7

die letzten beiden Absätze des Beitrags unter folgender Überschrift an: Worauf müssen Sie achten, wenn Sie nach langer Krankheit wieder gesund sind und Urlaub nehmen möchten?

E
Ernsthaft

17.10.2016 um 19:06 Uhr

Sorry, ich habe ja auch nicht behauptet, dass ich es richtig sehe. Ich sehe es halt nur anders und lasse mich auch gerne eines besseren belehren, wenn es denn so ist.

Aber auch wenn ich mir das bei Haufe zigmal durchlese, komme ich zu keinem anderen Ergebnis, als dem von mir hierzu bereits angegebenen. Im Gegenteil, ich sehe es dort sogar bestätigt.

Rechnen wir das Ganze doch einmal durch:

  1. Der Anspruch aus 2015 (durchgehend krank) verfällt am 31. 3. 2017 = 15 Monate.
  2. Der Anspruch vom 1.1 – 30.09.16 verfällt am 31.3.2018 = 15 Monate.
  3. Der nicht unter diesen Schutz fallende anteilige Anspruch vom 1.10.16 -31.12.16 verfällt zum 31.12.16, wenn nicht div. Gründe eine Übertragung bis zum 31.3.17 ermöglichen.

Nur für diesen, nicht für den bei Krankheit erworbenen, besteht eine Übertragungsmöglichkeit auf das ganze nächste Urlaubsjahr. Somit müsste bis zum 31.3.2017 der Anspruch aus dem Jahr 2015 (AU) und anteilige (keine AU)aus 2016 abgebaut sein.

Da der Anspruch aus 2016 (AU) erst 15 Monate später verfällt und die EU hier auch keine kürzere Frist zulässt, braucht er auch erst im nächsten Jahr genommen oder gewährt werden.

Einer Beurlaubung zum Abbau aller bis zum Jahresende 2016 angesammelten Ansprüche braucht der AG daher aus meiner Sicht auch nicht zuzustimmen.

K
Kölner

17.10.2016 um 21:55 Uhr

Na, Ernsthaft, ist denn Kollege noch krank (AU), wenn er die Wiedereingliederung am 04.10.16 abgeschlossen hat?

N
nicoline

17.10.2016 um 23:07 Uhr

Ich bleibe dabei: der AN hat keinen Anspruch seine Urlaube oder einen Teil seiner Urlaube in das nächste Jahr zu übertragen. Es ist möglich, beide Urlaube noch in diesem Jahr zu nehmen. Nur, wenn er noch einmal erkrankt, könnte es anders aussehen.

E
Ernsthaft

19.10.2016 um 23:18 Uhr

@Kölner

Das ist doch zumindest bei der Frage des Verfalls unerheblich.

Dass auch ich bemerkt habe, dass er zu diesem Zeitpunkt wieder integriert war, ist doch wohl an meiner, dieses auch berücksichtigende Berechnung zu erkennen.

Wenn du aber darauf hinaus willst, dass er doch noch genug Jahreszeit zum Abbau des gesamten Urlaubs hatte, so ist das zwar ev. richtig, aber aus meiner Sicht nicht ausschlaggebend und daher auch nicht der Punkt.

Mir ist zumindest nicht bekannt, dass dieses auch dazu führt, dass der vom BAG im Rahmen der EU Vorgaben hier aufgestellte Grundsatz eines Verfallszeitraumes von 15 Monaten dadurch auf die Restjahreszeit reduzierbar wird.

@nicoline

Ich kann und will hier auch keinen Belehren, aber Denke bitte einmal darüber nach, dass deine Sichtweise auch dazu führen würde, dass sich die 15-monatige Verfallsfrist, dann auf eine deutlich geringere Reduzieren würde.

Hier haben wir auch zwei rechtlich unterschiedlich zu gewichtenden Fristen. Einmal die des BUrlG mit der Möglichkeit der ev. formlosen Übertragungsmöglichkeit für ev. analog anwendbarer Fälle. Und zum Zweiten, die einer durch die EU vorgegebenen Verfallsfrist von 15 Monaten.

N
nelchen

20.10.2016 um 10:20 Uhr

Nun möchte ich endlich mal unsere Situation auflösen:

Es gab ein Personalgespräch im Vorfeld mit dem betreffenden Kollegen, ohne das wir davon wussten. Dort hat der Mitarbeiter mit der Personalleitung besprochen, nach der Wiedereingliederung zuerstmal eine Einarbeitungszeit "zu absolvieren" und dann in Abstimmung mit dem Urlaubsplan einen Teil des Resturlaubes von 22 Tagen des Jahres 2015 stückchenweise abzubauen. Im Urlaubsplan für 2017 sollen dann die restlichen Tage aus 2015 als auch der Rest des Jahres 2016 in Höhe von 30 Tagen, evtl. auch über den 31.03.2017, hinaus verplant werden.

Das ganze ist eigentlich nur so eskaliert, da der Abteilungsleiter meinte, dem Kollegen mitteilen zu müssen, daß er für 2015 22 Tage und für 2016 23 Tage RU erhält. Außerdem brauche er sich garnicht einzubilden, daß er in 2016 überhaupt Urlaub bekommt- wenn, dann max. 2 Tage oder er lässt sich versetzen incl. Herabgruppierung dann kann er seinetwegen den ganzen Urlaub nehmen. Erst an der Stelle kam unser Kollege zu uns. Wir haben geraten ein Schreiben aufzusetzen, in dem er seinen Resturlaubsanspruch mit Benennung der zeitlichen Lage dem ArbG übergibt. Gesagt- getan: die PersAbt ist komplett außer sich gewesen. Nochmaliges Gespräch incl. uns und wir haben die Sache dann aufgeklärt. Nun war der ArbG sauer auf den Abteilungsleiter, da er sich einfach über eine Anweisung hinweg gesetzt hat. Ende vom Lied: der Kollege wird seinen Resturlaub verplanen, in 2016 auch noch Urlaub nehmen können und der AbtLeiter hat morgen ein Gespräch mit Geschäftsführer, Personalleiterin und Betriebsrat.

N
nicoline

20.10.2016 um 11:14 Uhr

Hallo nelchen, vielen Dank für die Nachricht. Ist doch letztlich gut ausgegangen. Meistens kann ja denen, die miteinander reden auch geholfen werden, unabhängig davon, ob es haarklein gesetzlich korrekt ist. Gut gemacht! :))

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