Krankmeldung von Teilzeitkräften an Wochenenden
Hallo zusammen,
wir haben bei uns in der Firma eine 5-Tage-Woche. Es wird jedoch auch an Wochenenden gearbeitet. Tarif TVÖD. Nun zum Problem: es gibt Mitarbeiter, die nur Samstags oder Sonntags arbeiten (Teilzeitkräfte). Falls einer dieser Kollegen am Wochenende erkrank, werden die Stunden nicht gutgeschrieben. Diese Kollegen rutschen dann ins Minus. Frage: Das ist doch nicht rechtens, oder? Für Ratschläge oder hilfreiche Gesetzestexte wären wir sehr Dankbar.
Liebe Grüße und Danke.
Community-Antworten (4)
13.10.2016 um 13:39 Uhr
Wenn auch an Wochenenden gearbeitet wird, ist das genau so Arbeitszeit, wie Mo bis Fr.
Fragt doch einfach mal den AG, warum er es so macht.
13.10.2016 um 13:47 Uhr
Weil der Arbeitgeber der Meinung ist, dass wir eine 5-Tage Woche haben. Samstag und Sonntag zählen nicht dazu. Beispiel: Ich habe am Mittwoch frei und arbeite dafür am Samstag. Wenn ich nun von Montag bis Samstag krank wäre, kriege ich den freien Tag (Mittwoch) gutgeschrieben, den Samstag jedoch nicht.
13.10.2016 um 14:13 Uhr
EineEinheit ich könnte manchmal zusammenbrechen, wenn ich die Ansicht von Vorgesetzten über die 5 Tage Woche im TVöD höre. In öffentlichen Verwaltungen mag es sein, dass die 5 Tage Woche grundsätzlich nur von Montag bis Freitag läuft. Selbst da wäre aber ein Einsatz am Wochenende (rein tarifvertraglich) möglich, wenn, z.B. dafür am Montag und Dienstag von dem betreffenden MA nicht gearbeitet wird, bleibt es im Ergebnis eine 5 Tage Woche! In Betrieben, in denen 24 Stunden (also rund um die Uhr) an 7 Tagen der Woche, 365 Tage im Jahr z.B. Patienten zu versorgen sind, gehört zur 5 Tage Woche selbstverständlich auch das Wochenende. Es ist also in einem Zeitraum von einer Woche , und die geht ganz offiziell immer von Montag bis Sonntag, eine 5 Tage Woche zu gewährleisten. Wenn also regelhaft am Wochenende gearbeitet wird, ist selbstverständlich die geplante Arbeitszeit am Wochenende bei Krankheit gutzuschreiben. Durch krank darf kein Minus entstehen, denn krank ist wie gearbeitet!
Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden” (BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)
Schau mal hier rein und scroll runter bis zu dem Beispiel: http://www.schichtplanfibel.de/krank1.htm
13.10.2016 um 14:43 Uhr
Bei AU gilt grundsätzlich das Lohnausfallprinzip. Tarufverträge können die Berechnung ausgestalten (z.B. bei stark schwankenden Beschäftigungszeiten im Bewachungsgewerbe), dürfen das Lohnausfallprinzzip aber nicht aushöhlen.
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