Resturlaub aus 2015 und 2016
Hallo Leute,
wenn bei einem langzeiterkrankten über den Urlaubsanspruch des Jahres 2015 gesprochen wird, geht man dann vom gesetzlichen oder tariflichen Urlaub aus?
Community-Antworten (8)
12.10.2016 um 16:47 Uhr
Wenn man über etwas spricht, dann sollte man sich einigen, worüber man konkret spricht, sonst kann es passieren, dass man aneinander vorbei spricht.
12.10.2016 um 16:55 Uhr
Also: ein ArbN war im Jahr 2015 vom 01.01. bis 31.12. sowie bis 03.10.2016 AU. Nun geht es also um den Resturlaub des Jahres 2015. Ist der gesetzliche Anspruch von 24 Tagen oder der tarifliche in Höhe von 30 Tagen gemeint?
12.10.2016 um 17:00 Uhr
Ich nehme mal an, dass der Arbeitnehmer hier in jedem Falle den tariflichen Anspruch meint, wenn er darüber redet.
Vielleicht meint aber der Arbeitgeber nur den gesetzlichen Anspruch? Wer weiß? Wen dem so ist, dann meinen beide jeweils etwas anderes.
Also musst Du die fragen die sich da unterhalten.
12.10.2016 um 17:09 Uhr
Das kommt darauf an, was der Arbeitsvertrag aussagt. Ist dort zum Punkt Urlaub nur die Rede von 30 Tagen Urlaub und nicht differenziert nach gesetzlichem und tariflichem Urlaub, dann muss der komplette Urlaub ( also die 30 Tage ) gewährt werden , da individual so im AV vereinbart. Meist versuchen Ag´s sich hier nur auf die Gewährung des Gesetzlichen zu berufen, was aber eine einseitige Vertragsänderung wäre. Weiterhin:BAG: Der Urlaub langzeitig erkrankter Arbeitnehmer verfällt generell 15 Monate nach dem Urlaubsjahr, d.h. zum 31. März des übernächsten Jahres
12.10.2016 um 17:19 Uhr
Warum sollte ein Arbeitsvertrag eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub machen? Das könnte man dann doch direkt in die Tonne treten.
12.10.2016 um 18:24 Uhr
Im AV steht zum Urlaub selbst nichts. "--- Im übrigen gelten die Regelungen des Tarifvertrages." Das ist der TVÖD.
12.10.2016 um 18:52 Uhr
nelchen, für den gesetzlichen Mindesturlaub (20/24 Tage) gilt: Der Urlaub langzeitig erkrankter Arbeitnehmer verfällt generell 15 Monate nach dem Urlaubsjahr, d.h. zum 31. März des übernächsten Jahres.
Der tarifliche Mehrurlaub im TVöD unterliegt den normalen Verfallsfristen. Schau mal hier rein:
12.10.2016 um 19:12 Uhr
Es kommt ja nicht nur auf das BUrlG an, sondern eben auch auf die tariflichen Urlaubsregeln.
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