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Krankmeldungen

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PaulBreitner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in allen Arbeitsverträgen ist einheitlich geregelt, dass der/die Arbeitnehmer/-innen verpflichtet sind dem Arbeitgeber in Fällen der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich persönlich oder telefonisch hierüber zu informieren.

In der Praxis rufen die Kollegen irgendwo an um sich krank zu melden, oftmals nicht beim Vorgesetzten sondern beim Pförtner, oder lassen es über einen anderern Kollegen ausrichten.

Die Geschäftsführerin hat nun per Aushang geregelt, dass der eizelne Arbeitnehmer im Falle seiner Arbeitusnfähigkeit die Geschäftführerin persönlich oder telefonisch auf ihre Handynummer zu informieren hat.

Die Geschäftsführerin argumentiert, dass es ich um eine vertragliche Verpflichtung der einzelnen Arbeitnehmer handelt, und es ihr freisteht dass an die jeweiligen Vorgesetzten zu deligieren oder selber zu übernehmen. Ist das rechtens, haben wir als BR in diesem Fall Mitbestimmungsrechte?

Vielen Dank für euer Feedback vorab.

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Community-Antworten (7)

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Pjöööng

06.10.2016 um 16:05 Uhr

Hierzu gibt es meines Wissens unterschiedliche Ansichten. Die von mir bevorzugte ist, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz die Frage der Krankmeldung abschließend regelt. Demnach ist die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung ist also erst dann erfüllt, wenn die Mitteilung der AU den Arbeitgeber, bzw. die von ihm benannte zuständige Person erreicht hat. In der Regel wird dies auch der Vorgesetzte oder der Personalleiter sein.

Was der Arbeitgeber meines Erachtens nicht verbieten kann ist, dass der Arbeitnehmer sich dabei eines Boten bedient. Er kann also auch den Ehepartner, den Postboten, den nächstbesten Taxifahrer, den Pförtner, einen Kollegen usw. bitten dem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung zu machen. Das Übermittlungsrisiko trägt dabei der Arbeitnehmer. Wenn also der Ehepartner stattdessen lieber fremdgeht, der Postbote den 10er einsteckt und denkt "Rutsch mir doch den Buckel runter", der Taxifahrer wegen eines Motorschadens lieber die Werkstatt aufsucht, der Pförtner den Schmierzettel verschlampt oder der Kollege gar nicht daran denkt, dies zu übermitteln, dann muss der Arbeitnehmer sich dies zurechnen lassen, als hätte er gar nichts unternommen, kein "Ja, aber ..."!

Wenn der Arbeitgeber hier verbindliche Vorgaben machen will, dann dürfte es sich um Ordnung im Betrieb handeln und wäre damit mitbestimmungspflichtig (wenn man davon ausgeht dass die Regelung im EntgFZG nicht abschließend ist).

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PaulBreitner

06.10.2016 um 16:19 Uhr

Hallo von Pjöööng,

danke für deine Antwort. Die mitbestimmungspflichtigkeit auf Bassi der Ordnung im Betreibe haben air auch schon diskutiert. Aber hierbei handelt es sich um eine mitarbeiterindividuelle arbeitsvertragliche Vereinbarung, und Arbeitgber bzw. Unternehmer vor Ort ist unsere Geschäftsführerin. Sie ist auch die einzige leitende Angestellte in unserem Betrieb. Haben wir als BR wirklich Mittbestimmungsrechte wenn die Arbeitgeberin explizit genannt wird in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen?

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PaulBreitner

06.10.2016 um 17:06 Uhr

Beschränkt sich unser MBR nach § 87 1. zu Ordnung des Betriebes und Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, nicht explizit auf den Betrieb? Wenn jemand krank ist und sich karnakmelden möchte vor Arbeitsbeginn ist er in der Regel nicht im Betrieb.

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Pjöööng

06.10.2016 um 17:15 Uhr

Wenn man davon ausgeht dass die Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz abschließend ist, so ist auch kein Raum für arbeitsvertragliche Regelungen, allerdings auch nicht für eine BV.

Wenn der Aushang sowieso nur das widergibt, was in den Verträgen steht, dann verstehe ich den Sinn des Aushanges nicht. Trotzdem wäre das für mich eine kollektivrechtliche Regelung, auch wenn dies letztendlich genau dem entspricht, was in den Verträgen steht. Deshalb sollte auf solch einen Aushang besser verzichtet werden.

"Ordnung im Betrieb" sind die Dinge die das Zusammenleben in der Betriebsgemeinschaft behandeln ohne die Arbeistpflicht zu konkretisieren. Dazu muss man sich nicht zwingend im Betrieb aufhalten.

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Moreno

06.10.2016 um 17:15 Uhr

Na das spielt doch keine Rolle es sind Eure AN die natürlich auch wenn sie krank sind, zum Betrieb gehören. Also seid Ihr ganz klar in Mitbestimmung wenn der Arbeitgeber hier eine einheitliche Regelung schaffen will.

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gironimo

06.10.2016 um 18:03 Uhr

Das ist ganz klar eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Ans. 1 Nr. 1 BetrVG.

Nicht das die Meldung erfolgen muss, sondern das WIE und bei WEM. Die Anweisung ansich ist schon nicht praktikabel. Was ist, wenn sie nicht erreichbar ist .....

und was ist unter "persönlich oder telefonisch" zu verstehen? Was ist, wenn man mit Vollgips im Krankenhaus liegt ..... und so weiter

Also fordert eine BV, die klare Regeln schafft und die auch Sinn macht. Die Absicht der Chefin ist klar. (Druck aufbauen)

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ganther

06.10.2016 um 20:34 Uhr

Das Gesetz ist ja nicht abschließend. Hier will der AG das Wie regeln (persönlich) und somit bist Du bei der Frage der Ordnung des Betriebes.

Bei der Frage Wem gibt das Gesetz erst einmal eine Vorgabe: beim AG. Jetzt kann man ggf. darüber streiten ob die GF nicht eh (als einzige) die Funktion des AG hat. Dann wäre es nicht mitbestimmt. Aber über die erste Frage ist man ja sowieso in der Diskussion

Was ich aus einer Einigungsstelle zu der gleichen Frage bei uns im Betrieb sagen kann. Das Thema persönlich konnte der AG nicht durchsetzen. Aber der Einigungsstellenvorsitzende hat keine Minute gezuckt als es um die Frage ging, ob hier der Personalleiter und sein Stellv. als Ansprechpartner benannt werden kann. Vor dem haben leider unsere Mitarbeiter Schiss und so hat der AG trotzdem sein Ziel erreicht

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