Erstellt am 05.10.2016 um 11:04 Uhr von gironimo
Ja -es gehört in die Personalakte. Und ja - er darf Einblick nehmen (§ 83 BetrVG).
Im Übrigen ist es doch normal, dass alle am Gespräch beteiligten auch das Protokoll bekommen.
Erstellt am 05.10.2016 um 11:07 Uhr von vobamaus
***Gironimo***
wo steht das denn, dass die Beteiligten eine Abschrift bekommen?
Mit der Personalakte hatte ich nachgelesen, doch es stand nicht expliziert drin, dass auch dort die Protokolle der BEM-Gespräche aufbewahrt werden.
DANKE
Erstellt am 05.10.2016 um 11:21 Uhr von blondy
Hallo vobamaus,
normalerweise gehört die BEM Akte nicht in die Personalakte, sondern in einen gesonderten und abschließbaren Schrank, wo nur der BEM Beauftragte/Personalleiter und BR Zugriff haben. Bei uns bekommt jeder ein Protokoll von dem BEM Gespräch. Warum auch nicht. Glg.
Erstellt am 05.10.2016 um 11:28 Uhr von Pjöööng
Es gibt da eine Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung, deren Link aber hier im Forum aus irgendwelchen unerklärlichen Gründen nicht gepostet werden darf. Dort wird auch der Datenschutz behandelt.
Ok, versuchen wir es mit Überlistung dieser grandiosen Forumssoftware:
https:www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjb1MPIqcPPAhVDMSYKHVZ_BgQQFggoMAA&url=http%3A%2F%2Fwww.deutsche-rentenversicherung.de%2Fcae%2Fservlet%2Fcontentblob%2F203202%2FpublicationFile%2F37514%2Fhandlungsleitfaden_download.pdf&usg=AFQjCNECbfTShQWnsaAyx31XSJM_ou8ndA&bvm=bv.134495766,d.cWw&cad=rja
Bei dem Protokoll wäre ich auch eher restriktiv. Zumindest müssen sich die Empfänger verpflichten die Protokolle nach Beendigung des BEM unverzüglich zu vernichten.
Ich werde nie verstehen, warum diese rückständige Software mit der dieses Forum betrieben wird den Teilnehmern ständig Knüppel zwischen die Beine werfen muss.
Erstellt am 05.10.2016 um 11:50 Uhr von gironimo
blondy- Das kann man so in einer BV regeln - wenngleich aus meiner Sicht nicht korrekt.
Es darf im Grunde nur eine Personalakte geben - und die ist ja ohnehin eine schützenswerte Akte.
Erstellt am 05.10.2016 um 11:57 Uhr von ganther
Unser Datenschützer hat auch nach Rücksprache mit dem Landesdatenschutz die Auffassung dass es nicht in die Personalakte darf.
Erstellt am 05.10.2016 um 11:58 Uhr von Pjöööng
Gironimo,
dann ist also auch das Nebeneinander einer elektronischen Akte und einer Papierakte nicht korrekt?
Erstellt am 05.10.2016 um 12:23 Uhr von moreno
BEM Akten sind nicht in der Personalakte aufzubewahren! Hier hätte der AG ja Zugriff drauf und das ist verkehrt. In der Personalakte steht nur das ein BEM gemacht wurde und sonst nichts. Zugriff sollte nur das BEM Team haben die ja der Verschwiegenheit unterliegen und den Fall bearbeitet haben. Ein vernünftiger BR regelt dies in einer BV. Natürlich hat auch der betroffene Mitarbeiter die Möglichkeit Einblick in seine BEM Akte zu nehmen.
Erstellt am 05.10.2016 um 13:32 Uhr von KarlderKäfer
@moreno:
Was ist verkehrt daran, wenn der AG Zugriff auf die BEM Akten hat?
In dem vom Pjööng angegebenen Handlungsleitfaden steht auch drinnen, dass die BEM Akten nicht in die Personalakte gehört. Es steht aber auch drinnen, dass auf die BEM Akte nur vom Arbeitgeber autorisierte Personen bekommen dürfen. Und darum impliziere ich, dass der Arbeitgeben auch Zugriff auf die Akten hat, oder liege ich falsch?
Karl_der_Käfer
Erstellt am 05.10.2016 um 14:39 Uhr von moreno
Hast mal was von Datenschutz gehört? Die Inhalte der BEM Akte wissen nur die Beteiligten AN und das BEM Team und diese dürfen weder AG noch BR vom Inhalt berichten.
Erstellt am 05.10.2016 um 14:53 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"In der Personalakte steht nur das ein BEM gemacht wurde und sonst nichts."
Das Ergebnis des BEM wird wohl auch Eingang in die Personalakte finden müssen.
Zitat (KarlderKäfer):
"Und darum impliziere ich, dass der Arbeitgeben auch Zugriff auf die Akten hat, oder liege ich falsch?"
Da liegst Du falsch! Bildlich gesprochen überreicht der Arbeitgeber der authorisierten Person den Schlüssel zu dem Safe in dem dieser die Unterlagen dann verwahrt. Damit hat der Arbeitgeber noch lange keinen Zugriff.
Erstellt am 05.10.2016 um 16:02 Uhr von Ernsthaft
Seit wann ist ein nach § 84 Abs. 2 SGB IX Verpflichteter nicht auch beteiligter?
Selbst wenn er dieses delegiert hat, ändert das nichts an seiner direkten Zuständigkeit.
Schließlich ist auch er derjenige, der den dort getroffenen Entscheidungen seinen Segen erteilen muss.
Erstellt am 05.10.2016 um 16:16 Uhr von Pjöööng
Ein Segen wird traditionell ohne Detailkenntnis erteilt.
Der Arbeitgeber wird häufig die Aufgabe in Gänze delegieren.
Erstellt am 05.10.2016 um 17:00 Uhr von Moreno
Das Ergebnis einer BEM und die BEM Akte sind aber zwei völlig verschiedene Paar Schuhe!
Erstellt am 05.10.2016 um 17:27 Uhr von Ernsthaft
Was nichts daran ändert, dass der AG hier der erste Verantwortliche, und daher auch für die datenschutzrechtliche Behandlung zuständige ist.
Selbst wenn er es delegiert haben sollte, was ja möglich wäre, bleibt dieses der Fall. Dass er hier dann auch der erste Zugriffsberechtigte ist, dürfte so schwer zu Verstehen eigentlich nicht sein. Denn was er einmal delegiert hat, gilt nicht für alle Ewigkeit und kann von ihm jederzeit korrigiert werden.
Erstellt am 05.10.2016 um 18:41 Uhr von Moreno
Ernsthaft ich glaub du hast überhaupt keine Ahnung vom BEM
Erstellt am 05.10.2016 um 21:41 Uhr von ChristianPfalz
Hallo!
Jeder Mitarbeiter hat immer Anrecht auf Einblick in seine Personalakte und Dokumente.
§ 83 BetrVG ,falls es kein Betriebsrat im Unternehmen gibt greift § 34 BDSG.
Erstellt am 06.10.2016 um 13:19 Uhr von ganther
wie gesagt bei uns gab es eine Anfrage beim Landesdatenschützer. Hier ein paar Auszüge:
Da im Betrieblichen Eingliederungsmanagement auch Gesundheitsdaten des betroffenen Mitarbeiters erhoben werden könnten, sind diese Daten besonders vor weiterer Verwendung zu schützen und unterliegen einer besonderen Vertraulichkeit. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall in einem normalen Betriebsablauf nicht gewährleistet, wenn diese personenbezogenen Gesundheitsdaten in der Personalakte Eingang finden sollten. Bei der Unterstellung eines üblichen Betriebsablaufs haben neben Mitarbeiter der Personalabteilung weitere Mitarbeiter des Arbeitgebers Zugang zur Personalakte. Hierzu zählen z.B. Führungskräfte und Geschäftsleitung. Im Falle einer elektronischen Personalakte erweitert sich dieser Kreis um Administratoren.
Daher ist die besondere Vertraulichkeit der Daten in der Regel nicht gewährt, wenn diese Daten Eingang in die Akte finden. Demnach wäre eine Ablage der Daten dort datenschutzrechtlich nicht zulässig......