Kann Vorgesetzter bei genehmigten Dienstplan noch kurzfristig Änderungen vornehmen?
Dienstplan für die Ärzte einer Fachrichtung wurde vom BR genehmigt und den Kollegen ausgehändigt. Eine Ärztin hat in diesem Plan zwei Wochen Urlaub und nachfolgend eine Woche Frei. Nun hat der Chefarzt dieser Kollegin an ihrem letzten Arbeitstag mitgeteilt, dass sie zwar den Urlaub nehmen kann, jedoch die Woche Frei sei gestrichen, nachdem ein Kollege infolge Unfall für längere Zeit ausfallen wird. Er beruft sich hier auf das Direktionsrecht, denn er hat es der Ärztin noch im Dienst mitgeteilt und nicht erst während ihres Urlaubs bzw. Frei.
Für eure Antworten schon mal "Herzlichen Dank"
Community-Antworten (9)
30.09.2016 um 10:52 Uhr
Sicherlich besteht die Möglichkeit bei ausserordentlichen betrieblichen Gründen einen bestehenden Dienstplan zu ändern. Aber da gibt es einiges zu beachten. Zum einen sollte der betroffene Mitarbeiter mindestens vier Tage vor Dienstantritt über die Änderung informiert werden um etwaige Termine neu absprechen zu können. Desweiteren muss der Herr Chefarzt Euch als Betriebsrat mit ins Boot holen, da ihr im Rahmen der Mitbestimmung betreffs Dienstbeginn Überstunden usw. anzuhören seit. BetrVG § 87 Pkt. 2 und 3 .
30.09.2016 um 11:38 Uhr
Zuerst einmal etwas Grundsätzliches:
Mit dem Aushängen des Dienstplanes hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht verbraucht!
Möglicherweise ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Treuepglicht angehalten, in außergewöhnlichen nicht vorhersehbaren Situationen seine persönlichen Belange hinter denen des Arbeitgebere hintanzustellen. Eine solche Situation scheint hier aber nicht gegeben zu sein. Es ist nicht erkennbar, warum zwei Wochen Abwesenheit betrieblich abzudecken sind, aber drei Wochen nicht. Insgesamt hat ein Arbeitgeber we eine Klinik sein Personal so zu organisieren, dass auch im Falle eines Unfalles oder Krankheit die Versorgung der Patienten gewährleistet ist, tut er dies nicht, trifft ihn ein Organisationsverschulden. Und was hätte der Arbeitgeber getan, wenn der Ausfall erst einen Tag später aufgetreten wäre?
Nicht zuletzt ist auch die Mitbestimmung des BR zu beachtebn. Diesem sollte er den geänderten Dienstplan bis zur nächsten Sitzung zur Genehmigung vorlegen.
30.09.2016 um 13:47 Uhr
@Pjöööng, hätte ich auch nicht für möglich gehalten, dass eine Antwort von Dir mich noch einmal so begeistern würde. Ich hätte nur gerne deinen letzten Satz etwas genauert in:
Diesem muss er den geänderten Dienstplan unverzüglich zur Genehmigung vorlegen. (sofern ein TV, eine BV nichts anderes bestimmt)
@fkusi
- Zum einen sollte der betroffene Mitarbeiter mindestens vier Tage vor Dienstantritt über die Änderung informiert werden* Nein! Diese Frist gilt nur bei arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeit auf Abruf!!! Selbst das BAG stellt es in Frage, ob diese Vorschrift auch für andere Arbeitsverhältnisse gilt oder, entsprechend ihrem Rechtsgedanken nach dafür heranzuziehen ist. ( BAG 19.06.12 1 ABR 19/11 RN 32 Satz 2) Als BR würden wir uns auf so eine Frist zur Änderung des Dienstplanes nie einlassen.
30.09.2016 um 13:54 Uhr
nicoline,
auch wenn ich Deine Ekstase jetzt vermutlich gleich wieder zum Erliegen bringe... ;0))
Du hast die Ironie in dem letzten Satz nicht erkannt. Er braucht den geänderten Dienstplan nämlich gar nicht dem BR vorzulegen, da, selbst im Falle dass dieser den geänderten Plan genehmigen würde (wodurch das Direktionrecht meines Erachtens auch nicht wieder aufleben würde), könnte er die Ärztin wohl kaum noch dienstverpflichten, da diese dann bereits in Urlaub verschwunden ist.
30.09.2016 um 14:09 Uhr
@Pjöööng
Auch wenn ich Deine Ekstase jetzt vermutlich gleich wieder zum Erliegen bringe... ;0))
ja, hast Recht, hast du! Das habe ich in meiner Ekstase völlig übersehen. :0((
30.09.2016 um 14:55 Uhr
Ich kann der Frage nicht entnehmen, dass der BR zur Dienstplanänderung gehört wurde. Also würde die Anweisung ja schon gegen Paragraph 106GewO verstoßen. Die Verletzung der Mitbestimmung ganz zu schweigen. Der in mehreren Wochen auftretende Personalmangel stellt jedenfalls keine Notsituation dar.
Wenn ihr also der Kollegin helfen wollt, macht beim AG Eure Rechte geltend.
30.09.2016 um 15:47 Uhr
OMG! Habe ich wirklich "Ekstase" geschrieben? Ich meinte doch sicherlich "Euphorie" (hoffe ich jedenfalls).
Wo bin ich heute nur mit meinen Gedanken? Ich sollte vielleicht eiskalt duschen...
30.09.2016 um 17:18 Uhr
Da liegen hier jetzt aber einige etwas daneben. Die vier Tage Ankündigungsfrist für Änderungen von Schichtplänen gelten übrigens für alle und nicht nur für Arbeit auf Abruf.
https:www.betriebsratspraxis24.de/services/expertenrat/archiv/dienstplaene-aenderungen-direktionsrecht-des-arbeitgebers/ http://www.rechtsindex.de/arbeitsrecht/3350-sind-kurzfristige-dienstplanaenderungen-erlaubt
30.09.2016 um 22:28 Uhr
@derderimmerlügt es scheint mir, dass du deinem nickname alle Ehre machst! Mindestens in diesem link:
lässt sich keinerlei Bestätigung dafür finden:
Die vier Tage Ankündigungsfrist für Änderungen von Schichtplänen gelten übrigens für alle und nicht nur für Arbeit auf Abruf.
Und dieser Satz in dem von dir eingestellten Link ist schlichtweg falsch:
wenn eingeteilte Mitarbeiter erkranken. Das ist der klassische Grund, um eine Dienstplanänderung rechtmäßigerweise kurzfristig vorzunehmen.
Ich zitiere Pjöööng, schließe mich dieser Auffassung an und konstatiere, dass das gängige Rechtsauffssung ist:
Insgesamt hat ein Arbeitgeber we eine Klinik sein Personal so zu organisieren, dass auch im Falle eines Unfalles oder Krankheit die Versorgung der Patienten gewährleistet ist, tut er dies nicht, trifft ihn ein Organisationsverschulden.
Und auch in deinem zweiten link
http://www.rechtsindex.de/arbeitsrecht/3350-sind-kurzfristige-dienstplanaenderungen-erlaubt
ist der von dir hier geschriebene Satz
Die vier Tage Ankündigungsfrist für Änderungen von Schichtplänen gelten übrigens für alle
keinesfalls so eindeuitig benannt, wie du es hier darstellst!
Da liegen hier jetzt aber einige etwas daneben. Nö, nicht einige, aber du!
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