Erstellt am 14.04.2007 um 19:08 Uhr von baccus
@zari
kann nur ahnen was Du meinst, vielleicht hilft Dir das weiter
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die zum Zeitpunkt der Wahl (Wahltag) das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 7 BetrVG).
Wählbar sind diejenigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahl (Wahltag) dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (vgl. § 8 BetrVG). Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei Einleitung der Betriebsratswahl (= Aushang des Wahlausschreibens) im Betrieb beschäftigt sind.
Insbesondere nehmen leitende Angestellte weder an der Betriebsratswahl teil noch vertritt der Betriebsrat ihre Interessen
In der Praxis ist die Abgrenzung der leitenden Angestellten von den übrigen Angestellten vor allem bei der Betriebsratswahl bzw. Sprecherausschusswahl von Bedeutung. Hier sieht § 18a BetrVG ein detailliert geregeltes Abgrenzungsverfahren vor.
Gruß baccus