Erstellt am 13.04.2023 um 16:50 Uhr von celestro
Korrekt! Wenn nicht genug Arbeit da ist, gerät die Firma in "Annahmeverzug". Das heißt, wenn die AN ihre Arbeitskraft anbieten, die Firma diese aber nicht abnimmt, ist dass das Pech der Firma.
1.) Sie könnte Kurzarbeit anmelden.
2.) Müsstet Ihr aber auch einmal in die Regelungen Eures Arbeitszeitkontos gucken. Wenn dort beschrieben ist, das bei wenig Aufträgen die Firma Euch ggf. auch "heimschicken" kann, sieht die Sache eventuell etwas anders aus.
Erstellt am 13.04.2023 um 17:18 Uhr von rtjum
Ich denke hier irgendwo
"Müsstet Ihr aber auch einmal in die Regelungen Eures Arbeitszeitkontos gucken."
wird euer BR das mit dem AG in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt haben, wie das @celestro schon schreibt.
Wenn ihr keinen BR habt dann muss das in eurem Arbeitsvertrag drin stehen wobei ich mir gar nicht so sicher bin, dass das über AV möglich ist.
Ansonsten ist nichts hinzuzufügen.
Erstellt am 13.04.2023 um 19:17 Uhr von Kampfschwein
@ Kneisle : Meine Frage darf das der Chef.
NEIN, darf er nicht. Er kann Dir nur dann Minusstunden in das Arbeitszeitkonto einstellen, wenn Du selbst darüber entscheiden kannst, ob eine Zeitschuld entsteht. Mit dem Thema Minusstunden hat sich nämlich das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach auseinander gesetzt. Hiernach ist der von Deinem Arbeitgeber praktizierte Umgang mit Minusstunden zu Deinen Lasten unzulässig.
Vergleich :
Bundesarbeitsgericht
5 AZR 819/09
(Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)
13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.
14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.
Erstellt am 13.04.2023 um 21:55 Uhr von ganther
@Kampfschwein
hast Du die Urteile auch mal gelesen? Es geht um die Verrechnung beim Ausscheiden aus dem AV.
Im laufenden Arbeitsverhältnis sind insbesondere durch eine BV Regelungen möglich , die das Betriebsrisiko dem AN auferlegen.
Erstellt am 13.04.2023 um 23:55 Uhr von celestro
Die Ausschnitte klingen aber eher nicht so.
Erstellt am 14.04.2023 um 07:19 Uhr von wdliss
@ganther: du meinst also, dass sich Regeln unterscheiden je nachdem ob man noch einen AV hat oder gerade ausscheidet? In welchem Paragraphen ist denn sowas geregelt?
Erstellt am 14.04.2023 um 11:20 Uhr von ganther
Daher das zitierte Urteil lesen. Ab Rd.Nr. 15 mal schauen. Der AG hatte hier keine wirksame Regelung im Sinne des TV. Das zeigt schon, dass das BAG offen für betriebliche Regelungen ist. Die vom BAG selbst zitierten Urteile zeigen auch das es geht. Problematisch ist der Austritt, da der AG da nicht verrechnen kann
Erstellt am 14.04.2023 um 11:27 Uhr von celestro
@ganther
Habe das jetzt mal gelesen und kann NICHTS in der Art entdecken, wie Du es beschreibst. Zwar wird verwiesen auf den TV, aber einen solchen kann man nicht einfach derart abändern, das man z.B. jetzt mal 2 Wochen die Leute nach Hause schickt. Oder eben täglich entscheidet, wer nicht arbeiten braucht. Denn im Urteil ist schon alleine von einer Planung von 4 Tagen im Vorraus die Rede.
Erstellt am 14.04.2023 um 12:17 Uhr von Challenger
Zitat ganther : Im laufenden Arbeitsverhältnis sind insbesondere durch eine BV Regelungen möglich, die das Betriebsrisiko dem AN auferlegen.
Nein, ist es nicht. Denn mit dieser Entscheidung stellt das BAG ausdrücklich klar, das die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden nur dann zulässig ist, wenn die Arbeitnehmer alleine darüber entscheiden können, ob und im welchem Umfang eine Zeitschuld entsteht.
Erstellt am 16.04.2023 um 01:28 Uhr von ganther
das steht dort eben so nicht klar. Das BAG hat es in diesem Fall abgelehnt, aber der AG hat hier die Grenzen des bestehenden TV überschritten. Ist eben kein Grundsatzurteil, dass eine Arbeitssteuerung ins Minus ausschließt. Das zeigen auch die anderen Urteile, die das BAG selber nennt