Erstellt am 11.10.2019 um 13:41 Uhr von celestro
§3 EntgFG
Man bekommt Lohnfortzahlung für 6 Wochen ... also logischerweise auch für die Zeit, die nach den 4 Stunden noch zu leisten gewesen wäre. Also natürlich weder Minusstunden, noch Überstundenabbau nötig.
Erstellt am 11.10.2019 um 13:43 Uhr von UdoWoe
Gesetzliche Regelung weis ich nicht. Sorry. Aber wenn du während der regulären Arbeitszeit nach Hause gehst (egal wieviel Stunden gearbeitet wurde), ist dieser Tag schon als Krank zu werten.
Wenn ich z.b. Abends nach der Arbeit zum Arzt gehe, dann schreibt dieser einem seid diesem Tag krank. Beispiel:
Ich gehe am Dienstag nach (!) der Arbeit zum Arzt und dieser schreibt mich krank, dann schreibt einem der Arzt ab Dienstag krank. Ist zumindest bei uns schon oft vorgekommen. Somit ist man seid Dienstag krank, obwohl man gearbeitet hat.
Ich würde keine Minusstunden aufschreiben. Du hast ja vier Stunden gearbeitet. Die weiteren vier Stunden warst du ja krank und hast dich offiziell ordentlich krank beim Vorgesetzten abgemeldet.
Erstellt am 11.10.2019 um 13:47 Uhr von nicoline
Hallo Steffi123
http://www.schichtplanfibel.de/minus1.phparbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Erstellt am 11.10.2019 um 13:52 Uhr von wdliss
Diese Antwort wurde von "wdliss" gelöscht.
Erstellt am 11.10.2019 um 13:58 Uhr von UdoWoe
Hallo nicoline,
das ist ja ein tolle Info.
Bei uns im SAP wird bei einer AU immer das Datum eingetragen, an dem die AU ausgestellt wurde. Wie bei meinem genannten Beispiel also schon ab Dienstag, obwohl gearbeitet wurde. Ist ja auch gerade bei der Drei-Tage-Frist für AU-Bescheinigung bzw. bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Lohnfortzahlung wichtig zu wissen.
Werde mir das BAG-Urteil mal ausdrucken und bei HR mal abgeben. Mal sehen wie dies reagieren.
Erstellt am 11.10.2019 um 14:24 Uhr von Kratzbürste
§ 616 BGB würde ich mal sagen.
Erstellt am 22.08.2022 um 07:41 Uhr von JoWi
Nachdem die ganzen Posts hier etwas Unübersichtlich waren, hier nochmal eine Zusammenfassung:
*Beispiel:* Wenn Du Montag-Mittag erkrankst (Schicht oder nicht ist egal), zählt der ganze Tag als Krank, an dem Du gegangen bist. Dafür brauchts (i.d.R.) noch keine AU. Erst wenn Du länger Krank bist, brauchst Du (i.d.R.) ab dem 3. Tag eine AU. Die ersten 6 Wochen zahlt es sowieso der AG.
Stunden die Du bis zur Erkrankung bereits bearbeitet hast, verfallen natürlich, da der AG ja eh den ganzen Tag als AU buchen muss, bzw. eben die Fehlstunden auffüllen muss. Wenn Du aber noch am selben Tag eine AU bringen musst (je nach AVertrag), dann hat sich das ganze sowieso erledigt. Fehlstunden in dem Sinne gibt es garnicht. Die sind durch das Entgeldvortzahlungsgesetz i.V:m. BGB u.a. ...ausgeschlossen.
Übrigens Ärzte können einen Erkrankten auch bis zu 3 Tage Rückwirkend eine AU ausstellen (WoEndKlausel), da nicht jeder einen HA mit Hausbesuch hat.
Was ich auch schon öfters gehörthab: Du musst bei einer Erkrankung nicht den Betriebsarzt aufsuchen. Das ist bei einem Arbeitsunfall was anderes (D-Arzt Vorgeschrieben). Bei einer Erkrankung hast Du immer die freie Arztwahl (Hausarzt).
...
Erstellt am 22.08.2022 um 09:39 Uhr von celestro
Du hast aber schon bemerkt, dass das Thema 3 Jahre alt ist?
Erstellt am 22.08.2022 um 09:48 Uhr von Relfe
@UdoWoe
"Bei uns im SAP wird bei einer AU immer das Datum eingetragen, an dem die AU ausgestellt wurde. "
--> das ist doch völliger Unsinn, die AUB wird ja ggf. auch einen Tag später und somit rückwirkend ausgestellt oder 2-3 Tage vorher, wenn man eine OP hat.
--> maßgeblich istdas Datum: "arbeitsunfähig ab"
ansonsten hat @JoWi das korrekt dargestellt:
wenn ich während des Arbeitstages erkranke und zum Arzt gehe, dann muss ich das dem Arzt mitteilen und der Arzt schreib mich einschließlich des aktuellen Tages krank, damit entstehen keine Minusstunden.
Wenn ich nach der Arbeit zum Arzt gehe, dann schreibt mich der Arzt meistens ab nächsten Tag krank (ist auch ratsam, wenn man Plusstunden erarbeitet hat, die würden sonst verfallen für den Tag)