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Hammerthema: Urlaub

N
NickNeu
Jan 2018 bearbeitet

Ein fröhliches Hallo in die Runde...

Seit in unserem Betrieb die Geschäftsführung gewechselt hat, herrscht endlich wieder Zucht und Ordnung. Doch es gibt immer noch etliche Querulanten die dem Arbeitgeber das Leben schwer machen. Früher, jammern diese armseligen Gestalten, früher war alles viel besser. Zum Beispiel herrschte die fiese Unsitte, dass es doch tatsächlich Leute gab, die einfach so Teile ihres Jahresurlaubs mit in das Folgejahr nahmen und bis Ende März beantragten. Stellt Euch vor, das wurde auch noch vom AG geduldet. Unglaublich.

Zum Glück ist das heute anders und jeder AN muss seinen kompletten Urlaub im Kalenderjahr nehmen. Tut er das nicht: Zack, Zwangsurlaub. Richtig so, sage ich. Aber immer wieder gibt es Kollegen, die es einfach nicht verstehen wollen und Urlaub ins Folgejahr mitnehmen wollen. Wir Super-BRs sagen dann immer: Nur bei Krankheit ist ein übertragen möglich. Ihr glaubt es nicht, dann kommen die mit dem BUrlG an und fangen an zu zitieren: "Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." Da ist unser AG aber zum Glück streng und lässt als "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" nur Krankheiten zu.

Stimmt das? Gibt es noch andere Gründe? Vielleicht sogar Urteile? Oder hat jemand einen Kommentar bei der Hand und kann zitieren?

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Community-Antworten (11)

K
Kölner

27.09.2016 um 18:05 Uhr

Da Du doch eine so harte und wissende Haltung hast, brauchst Du doch bestimmt keinen Kommentar mehr, der Dich widerlegt, oder?

C
celestro

27.09.2016 um 18:15 Uhr

"Da Du doch eine so harte und wissende Haltung hast, brauchst Du doch bestimmt keinen Kommentar mehr, der Dich widerlegt, oder?"

Mag sein ... aber ICH hätte sehr gerne eine Widerlegung, sofern es sie gibt.

O
outofmemory

27.09.2016 um 18:31 Uhr

Mir fällt da spontan der Mutterschutz ein. Die Zeiträume des Beschäftigungsverbot können dazu führen, dass Urlaub übertragen werden muss. §17 in Verbindung mit §3 und §6 MuSchuG Edit: Und Elternzeit 17§ BEEG

C
celestro

27.09.2016 um 18:45 Uhr

Das würde meines Erachtens unter: "Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." fallen, oder nicht ?

Kenne mehrere Firmen, die hatten jahrelang die Regel, das man ohne weiteres den Urlaub mitnehmen darf und bis 31.03. wegbekommen muß. Ich weiß aber auch, das es mittlerweile nicht mehr alle so haben. Aus welchen Gründen es geändert wurde, weiß ich aber nicht.

P
Pjöööng

27.09.2016 um 18:46 Uhr

Wehrdienst

C
Challenger

27.09.2016 um 19:00 Uhr

Tach auch Nick, nach Deinem fröhlichen "Hallo in die Runde" zauberst Du unverhofft den Terminus "Zucht und Ordnung" aus dem Hut. Ein Begriff, der bereits seit dem 15.Jahrhundert immer mal wieder seine Runden dreht und auch von den Nationalsozialisten gerne in ihr Vokabular übernommen wurde. Mein Tipp : Vergeß ihn

N
NickNeu

28.09.2016 um 12:14 Uhr

Zunächst mal vielen Dank für die Antworten.

Zusammenfassend ergeben sich neben der eingangs erwähnten Übertragung wegen Krankheit noch Wehrdienst und Mutterschutz, Elternzeit als Gründe. Wenn ich mich recht entsinne gibt es auch unter Umständen (bzw. im Einzelfall, falls nicht anders möglich) auch einen gewissen Anspruch einen Teil des Urlaubs mit dem Ehepartner bzw. Lebenspartner zu verbringen.

Über weitere Hinweise zu den in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bin ich immer noch dankbar.

@Kölner (dessen Antwort merkwürdigerweise im Thread verschwindet sobald ich auf "Neuer Beitrag" klicke"): Meine Frage hat einen ernsten Hintergrund, trotz des ironischen Tons. Aber Ironie kann auch leider missverstanden werden. Deshalb vermute ich deinen Hinweis auf "harte und wissende Haltung" als Missverständnis.

@Challenger: Ich werde gelassen bleiben, aber mit deiner Brücke vom 15. Jahrhundert direkt in den Nationalsozialismus implizierst du ... aber vergessen wir das, war ja auch ein ironischer Kontext und in diesen gehört die Zucht und die Ordnung auch hin, somit kann ich deinen Tipp nachvollziehen. Witziges am Rande: Es fiel auch der Begriff Wehrdienst. Wer hats erfunden bzw. die Wehrpflicht eingeführt? Ein Schalk wer böses denkt.

G
gironimo

28.09.2016 um 12:36 Uhr

Die Liste der Gründe dürfte lang sein. Das Wort dringend steht nur vor den betrieblichen Gründen.

Will der AG nur einen Grund zulassen, ist das ein Urlaubsgrundsatz. Also Paragraph 87 BetrVG.

C
celestro

28.09.2016 um 13:20 Uhr

"Will der AG nur einen Grund zulassen, ist das ein Urlaubsgrundsatz. Also Paragraph 87 BetrVG."

Die oben genannten Gründe dürften sich aus dem Gesetz ergeben. Ich denke nicht, das der AG einen mitbestimmungspflichtigen Urlaubsgrundsatz aufstellt, wenn er die im Gesetz verankerten Gründe "verwendet".

N
NickNeu

28.09.2016 um 17:47 Uhr

Urlaubsgrundsatz - ein gutes Stichwort, das hilft weiter.

G
ganther

28.09.2016 um 18:09 Uhr

eine BV Urlaubsgrundsätze kann helfen oder die Verhandlungen dazu können sich als Schuss in den Ofen erweisen, da danach die MA noch viel mehr gegängelt werden und die Möglichkeiten des BR viel mehr eingeschränkt werden....

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