Erstellt am 27.09.2016 um 16:05 Uhr von Kölner
Da Du doch eine so harte und wissende Haltung hast, brauchst Du doch bestimmt keinen Kommentar mehr, der Dich widerlegt, oder?
Erstellt am 27.09.2016 um 16:15 Uhr von celestro
"Da Du doch eine so harte und wissende Haltung hast, brauchst Du doch bestimmt keinen Kommentar mehr, der Dich widerlegt, oder?"
Mag sein ... aber ICH hätte sehr gerne eine Widerlegung, sofern es sie gibt.
Erstellt am 27.09.2016 um 16:31 Uhr von outofmemory
Mir fällt da spontan der Mutterschutz ein. Die Zeiträume des Beschäftigungsverbot können dazu führen, dass Urlaub übertragen werden muss.
§17 in Verbindung mit §3 und §6 MuSchuG
Edit:
Und Elternzeit 17§ BEEG
Erstellt am 27.09.2016 um 16:45 Uhr von celestro
Das würde meines Erachtens unter: "Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." fallen, oder nicht ?
Kenne mehrere Firmen, die hatten jahrelang die Regel, das man ohne weiteres den Urlaub mitnehmen darf und bis 31.03. wegbekommen muß. Ich weiß aber auch, das es mittlerweile nicht mehr alle so haben. Aus welchen Gründen es geändert wurde, weiß ich aber nicht.
Erstellt am 27.09.2016 um 16:46 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 27.09.2016 um 17:00 Uhr von Challenger
Tach auch Nick,
nach Deinem fröhlichen "Hallo in die Runde" zauberst Du unverhofft den Terminus
"Zucht und Ordnung" aus dem Hut. Ein Begriff, der bereits seit dem 15.Jahrhundert
immer mal wieder seine Runden dreht und auch von den Nationalsozialisten gerne in
ihr Vokabular übernommen wurde.
Mein Tipp : Vergeß ihn
Erstellt am 28.09.2016 um 10:14 Uhr von NickNeu
Zunächst mal vielen Dank für die Antworten.
Zusammenfassend ergeben sich neben der eingangs erwähnten Übertragung wegen Krankheit noch Wehrdienst und Mutterschutz, Elternzeit als Gründe. Wenn ich mich recht entsinne gibt es auch unter Umständen (bzw. im Einzelfall, falls nicht anders möglich) auch einen gewissen Anspruch einen Teil des Urlaubs mit dem Ehepartner bzw. Lebenspartner zu verbringen.
Über weitere Hinweise zu den in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bin ich immer noch dankbar.
@Kölner (dessen Antwort merkwürdigerweise im Thread verschwindet sobald ich auf "Neuer Beitrag" klicke"): Meine Frage hat einen ernsten Hintergrund, trotz des ironischen Tons. Aber Ironie kann auch leider missverstanden werden. Deshalb vermute ich deinen Hinweis auf "harte und wissende Haltung" als Missverständnis.
@Challenger: Ich werde gelassen bleiben, aber mit deiner Brücke vom 15. Jahrhundert direkt in den Nationalsozialismus implizierst du ... aber vergessen wir das, war ja auch ein ironischer Kontext und in diesen gehört die Zucht und die Ordnung auch hin, somit kann ich deinen Tipp nachvollziehen. Witziges am Rande: Es fiel auch der Begriff Wehrdienst. Wer hats erfunden bzw. die Wehrpflicht eingeführt? Ein Schalk wer böses denkt.
Erstellt am 28.09.2016 um 10:36 Uhr von gironimo
Die Liste der Gründe dürfte lang sein. Das Wort dringend steht nur vor den betrieblichen Gründen.
Will der AG nur einen Grund zulassen, ist das ein Urlaubsgrundsatz. Also Paragraph 87 BetrVG.
Erstellt am 28.09.2016 um 11:20 Uhr von celestro
"Will der AG nur einen Grund zulassen, ist das ein Urlaubsgrundsatz. Also Paragraph 87 BetrVG."
Die oben genannten Gründe dürften sich aus dem Gesetz ergeben. Ich denke nicht, das der AG einen mitbestimmungspflichtigen Urlaubsgrundsatz aufstellt, wenn er die im Gesetz verankerten Gründe "verwendet".
Erstellt am 28.09.2016 um 15:47 Uhr von NickNeu
Urlaubsgrundsatz - ein gutes Stichwort, das hilft weiter.
Erstellt am 28.09.2016 um 16:09 Uhr von ganther
eine BV Urlaubsgrundsätze kann helfen oder die Verhandlungen dazu können sich als Schuss in den Ofen erweisen, da danach die MA noch viel mehr gegängelt werden und die Möglichkeiten des BR viel mehr eingeschränkt werden....