BRM Schichten anpassen
Hallo liebe Mitglieder
Ein Betriebsratsmitglied verübt: 1 Woche Frühschicht 1 Woche Nachtschicht 1 Woche Nachtschicht 1 Woche Spätschicht
Sitzungen sind alle 3 Wochen also passiert es abunzu dass das BRM in einer Nachtschichtwoche zu einer Sitzung muss. Da dies ein Dorn im Auge der GF ist möchte diese die Schichten des BRM anpassen. Kann es zum Thema widersprechen ? Oder muss es so hingenommen werden ? Wenn man dagegen widersprechen kann - wie ?
Mit kollegialen Grüßen
Community-Antworten (5)
01.04.2023 um 21:54 Uhr
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 -
So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
01.04.2023 um 21:58 Uhr
Wie viele MA beschäftigt der Betrieb ? Wie viele Mitglieder hat Euer Gremium ?
01.04.2023 um 22:01 Uhr
Der Betrieb beschäftigt 130 Mitarbeiter, und haben ein 7er Gremium
02.04.2023 um 01:40 Uhr
Arbeiten alle Euere Mitarbeiter auf Schicht ?
02.04.2023 um 11:47 Uhr
Nicht alle, in der Abteilung arbeitet bis auf der Abteilungsleiter alle in Schichten. Die GF möchte dann auch nur die Schichten des BRM dem geregelten ( alle 3 Wochen ) Sitzungsplan anpassen.
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