Nubbel,

"punktuell begriffsstutzig" werde ich immer da, wo Forenteilnehmer ihr eigenes Arbeitsrecht zusammenstricken, statt sich an den vorhandenen Paragraphen und Urteilen zu orientieren. Deshalb bin ich bei Orion und Snooker immer begriffsstutzig und bei Dir häufig.

Es mag ja sein, dass die Chefsekretärin ihr Kind dadurch gefährdet, das ist ihr aber nicht verboten. Das darf sie ebenso wie die Raucherin, die Trinkerin oder der Junkie.

Es handelt sich eben nicht um ein "Gefährdungsverbot", sondern um ein "Beschäftigungsverbot". Und Beschäftigung ist rechtlich definiert als "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Ist Betriebsratsarbeit demnach eine "Beschäftigung"?

Ist Betriebsratsarbeit demnach eine "Beschäftigung" wenn ein generelles Beschäftigungsverbot besteht?

Ist Betriebsratsarbeit demnach eine "Beschäftigung" wenn ein individuelles Beschäftigungsverbot besteht?
Antwort 7 Erstellt am 21.08.2014 um 14:03 Uhr von Pjöööng