Erstellt am 21.08.2014 um 14:17 Uhr von Nubbel
kannst du den Unterschied nicht verstehen?
schade, da hatte ich dich wohl überschätzt
http://www.gloistein-partner.de/betriebsratstaetigkeit-bei-schwangerschaft-mutterschutz-elternzeit-und-beschaeftigungsverbot-welche-rahmenbedingungen-muessen-arbeitgeber-und-betriebsrat-beachten
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/themenfelder/mutterschutz/beschaeftigungsverbote/
das mutterschutzgesetz besteht nicht nur aus §3
was das mit einem selbstgestrikten arbeitsrecht zu tun hat.......
Erstellt am 21.08.2014 um 14:53 Uhr von Pjöööng
Ach je...
Schauen wir uns doch mal die entscheidende Passage im ersten Link an:
"Daraus folgt, dass jedenfalls bei Beschäftigungsverboten im Zusammenhang mit Schwangerschaft/Geburt ebenfalls die tatsächliche Vermutung der Amtsverhinderung besteht. Diese dürfte die Vermutung bei Arbeitsunfähigkeit in ihrem Gewicht sogar übersteigen."
Diese "dürfte" ... sogar übersteigen. Also wohl eher eine vorsichtig geäußerte Meinung als eine durch Fakten belegte Tatsache.
"(...)
Sollte sich das Betriebsratsmitglied auf den Standpunkt stellen, hier weiter agieren und Betriebsratstätigkeit ausüben zu können, stellt sich die Frage, in welcher Weise arbeitgeberseitig darauf reagiert werden kann. Hier DÜRFTE es die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin gebieten, die Amtstauglichkeit prüfen zu lassen."
Schon wieder "dürfte". Also auch nur eine Vermutung und keine Tatsache.
"DENKBAR ist, die betreffende Mitarbeiterin aufzufordern, eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die ihr ausdrücklich die Betriebsratstätigkeit während der Schutzfristen/des Beschäftigungsverbotes gestattet."
"Denkbar"... und wenn das BRM darauf nicht eingeht und trotzdem an der BR-Sitzung teilnimmt?
"In Fragestellungen der vorstehenden Art ist es entscheidend, frühzeitig das Gespräch mit dem jeweiligen Betriebsratsmitglied zu suchen und eine rechtliche Analyse durchzuführen.
Hierbei helfen wir Ihnen gerne!"
Aha! Natürlich bitet dieser Anwalt gerne seine Dienste an um in dieser Situation zu beraten.
Sorry, aber hard facts kann ich in diesme Link keine finden, nur etwas Verbreitung von Unsicherheit um ein Mandat zu bekommen.
Im zweiten Link kann ich zu der hier gestellten Frage gar nichts finden. Welche Passage meinst Du denn da?
Ein Arbeitsrichter hat es in einem Seminar mal sehr schön auf dem Punkt gebracht:
"Von einem Anwalt erfahren Sie nicht, welcher Rechtsstandpunkt richtig ist, sondern allenfalls, welchen Rechtsstandpunkt man einnehmen kann. Welches dann letztendlich der richtige Rechtsstandpunkt ist, sagt Ihnen dann im Zweifelsfall der Richter."
Insofern sehe ich das hier auch so: Man kann natürlich den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass der AN seine Amtsfähigkeit nachweisen muss, aber ob man damit dann im Einzalfalle den § 23 BetrVG gegen sich hat, das sagt einem dann der Arbeitsrichter.
Danke übrigens für den Hinweis dass das MuSchG nicht nur aus § 3 besteht. Dann habe ich ja endlich mal Lesestoff für das Wochenende.
Erstellt am 21.08.2014 um 16:10 Uhr von blackjack
1. Es besteht eine tatsächliche --Vermutung--, daß eine Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied verhindert ist, wenn sie unter die Beschäftigungsverbote der §§ 3 II 2, 6 I MuSchG fällt oder Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt.
2. Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht gehindert, während dieser Zeiten gleichwohl Betriebsratstätigkeit auszuüben, da Beschäftigungsverbote oder ein Arbeitsverweigerungsrecht nicht zugleich zwingend Amtsunfähigkeit bedeuten.
Erstellt am 21.08.2014 um 16:25 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 21.08.2014 um 16:29 Uhr von blackjack
Erstellt am 21.08.2014 um 19:19 Uhr von hüttenzauber
Wow , ich bin überwältigt was ich hier für eine Welle ausgelöst habe.
Aber vielen Dank für Eure Hilfe. Ich hab meine Antwort - man kann auch im Beschäftigungsverbot die Arbeit des Betriebsrates ausüben. Es ist schließlich kein Krankenschein sondern die zu erledigende Arbeit gefährdet das Wohl von Mutter und Kind.