betriebsratsarbeit im beschäftigungsverbot
Nubbel,
"punktuell begriffsstutzig" werde ich immer da, wo Forenteilnehmer ihr eigenes Arbeitsrecht zusammenstricken, statt sich an den vorhandenen Paragraphen und Urteilen zu orientieren. Deshalb bin ich bei Orion und Snooker immer begriffsstutzig und bei Dir häufig.
Es mag ja sein, dass die Chefsekretärin ihr Kind dadurch gefährdet, das ist ihr aber nicht verboten. Das darf sie ebenso wie die Raucherin, die Trinkerin oder der Junkie.
Es handelt sich eben nicht um ein "Gefährdungsverbot", sondern um ein "Beschäftigungsverbot". Und Beschäftigung ist rechtlich definiert als "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Ist Betriebsratsarbeit demnach eine "Beschäftigung"?
Ist Betriebsratsarbeit demnach eine "Beschäftigung" wenn ein generelles Beschäftigungsverbot besteht?
Ist Betriebsratsarbeit demnach eine "Beschäftigung" wenn ein individuelles Beschäftigungsverbot besteht? Antwort 7 Erstellt am 21.08.2014 um 14:03 Uhr von Pjöööng
Community-Antworten (6)
21.08.2014 um 16:17 Uhr
kannst du den Unterschied nicht verstehen?
schade, da hatte ich dich wohl überschätzt
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/themenfelder/mutterschutz/beschaeftigungsverbote/
das mutterschutzgesetz besteht nicht nur aus §3
was das mit einem selbstgestrikten arbeitsrecht zu tun hat.......
21.08.2014 um 16:53 Uhr
Ach je...
Schauen wir uns doch mal die entscheidende Passage im ersten Link an:
"Daraus folgt, dass jedenfalls bei Beschäftigungsverboten im Zusammenhang mit Schwangerschaft/Geburt ebenfalls die tatsächliche Vermutung der Amtsverhinderung besteht. Diese dürfte die Vermutung bei Arbeitsunfähigkeit in ihrem Gewicht sogar übersteigen."
Diese "dürfte" ... sogar übersteigen. Also wohl eher eine vorsichtig geäußerte Meinung als eine durch Fakten belegte Tatsache.
"(...) Sollte sich das Betriebsratsmitglied auf den Standpunkt stellen, hier weiter agieren und Betriebsratstätigkeit ausüben zu können, stellt sich die Frage, in welcher Weise arbeitgeberseitig darauf reagiert werden kann. Hier DÜRFTE es die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin gebieten, die Amtstauglichkeit prüfen zu lassen."
Schon wieder "dürfte". Also auch nur eine Vermutung und keine Tatsache.
"DENKBAR ist, die betreffende Mitarbeiterin aufzufordern, eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die ihr ausdrücklich die Betriebsratstätigkeit während der Schutzfristen/des Beschäftigungsverbotes gestattet."
"Denkbar"... und wenn das BRM darauf nicht eingeht und trotzdem an der BR-Sitzung teilnimmt?
"In Fragestellungen der vorstehenden Art ist es entscheidend, frühzeitig das Gespräch mit dem jeweiligen Betriebsratsmitglied zu suchen und eine rechtliche Analyse durchzuführen. Hierbei helfen wir Ihnen gerne!"
Aha! Natürlich bitet dieser Anwalt gerne seine Dienste an um in dieser Situation zu beraten.
Sorry, aber hard facts kann ich in diesme Link keine finden, nur etwas Verbreitung von Unsicherheit um ein Mandat zu bekommen.
Im zweiten Link kann ich zu der hier gestellten Frage gar nichts finden. Welche Passage meinst Du denn da?
Ein Arbeitsrichter hat es in einem Seminar mal sehr schön auf dem Punkt gebracht: "Von einem Anwalt erfahren Sie nicht, welcher Rechtsstandpunkt richtig ist, sondern allenfalls, welchen Rechtsstandpunkt man einnehmen kann. Welches dann letztendlich der richtige Rechtsstandpunkt ist, sagt Ihnen dann im Zweifelsfall der Richter."
Insofern sehe ich das hier auch so: Man kann natürlich den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass der AN seine Amtsfähigkeit nachweisen muss, aber ob man damit dann im Einzalfalle den § 23 BetrVG gegen sich hat, das sagt einem dann der Arbeitsrichter.
Danke übrigens für den Hinweis dass das MuSchG nicht nur aus § 3 besteht. Dann habe ich ja endlich mal Lesestoff für das Wochenende.
21.08.2014 um 18:10 Uhr
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Es besteht eine tatsächliche --Vermutung--, daß eine Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied verhindert ist, wenn sie unter die Beschäftigungsverbote der §§ 3 II 2, 6 I MuSchG fällt oder Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt.
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Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht gehindert, während dieser Zeiten gleichwohl Betriebsratstätigkeit auszuüben, da Beschäftigungsverbote oder ein Arbeitsverweigerungsrecht nicht zugleich zwingend Amtsunfähigkeit bedeuten.
21.08.2014 um 18:25 Uhr
Arbeitsgericht Gießen?
21.08.2014 um 18:29 Uhr
----jau---
21.08.2014 um 21:19 Uhr
Wow , ich bin überwältigt was ich hier für eine Welle ausgelöst habe. Aber vielen Dank für Eure Hilfe. Ich hab meine Antwort - man kann auch im Beschäftigungsverbot die Arbeit des Betriebsrates ausüben. Es ist schließlich kein Krankenschein sondern die zu erledigende Arbeit gefährdet das Wohl von Mutter und Kind.
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