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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Steuerabzug bei nicht tatsächlich geleisteter Nachtarbeit

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Lia1986
Feb 2023 bearbeitet

Hallo,

ich bin BR Mitgleid und arbeite im 2 Schichtrhytmus Tag und Nacht. Ich erhalte zwar meine Zuschläge auch, wenn ich aufgrund von Sitzungen freigestellt werden muss, jedoch werden diese versteuert. Der alte BR Vorsitzende war der Meinung, dies wäre okay, da die Arbeit ja nicht tatsächlich geleistet wurde. Ein neuer Kollege von mir (EX BR in seiner alten Firma) meint jedoch dies wäre falsch, da mir ja dann nachteile entsstehen (Steuerabzug und in meinem Fall werden die Zuschläge dadurch auch Pfändbar - Privatinsolvenz)

Ich habe schon viel gegoogelt. Auch nach BAG Urteilen gesucht, finde dazu jedoch nichts brauchbares. Daher bitte ich hier um Unterstützung. Evtl ein AZ oder Sonstiges worauf ich beziehen kann (Außerhalb des §37 + 78 BetrVG)

Vielen Dank

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Community-Antworten (4)

T
Thomas63

28.02.2023 um 08:18 Uhr

Bei uns bekommen die BRs die, für Sitzungen, vom Nachtdienst befreit sind ebenfalls die Nachtschichtzuschläge aber so das sie Versteuert werden. Die Steuerfreien Zuschläge bekommt man für eine Erschwerniss weil man Nachts arbeitet.

Wenn die Firma jemand die steuerfreien Zuschläge zahlen würde der keine Nachtschicht arbeitet begeht sie schlicht und einfach Steuerbetrug.

Von daher sehe ich keine Benachteiligung durch BR arbeit. (zumindest von Gesetzlichen her)

T
takkus

28.02.2023 um 09:34 Uhr

Steuerfreie Zuschläge gibt es nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Siehe §3b Einkommensteuergesetz.

Edit 08:36 Uhr: gib mal bei google -steuerfreie nachtzuschläge estg- ein. Hast Du sofort einen Treffer.

K
Kehler

28.02.2023 um 10:13 Uhr

wie takkus schon schrieb: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ......... sagt eigentlich alles.

G
ganther

28.02.2023 um 17:12 Uhr

der AG schuldet eben nur ein Bruttoentgelt und kein Netto. Er hat die unterschiedliche Besteuerung der Zuschläge nicht auszugleichen. Der Nachteil entsteht nicht durch den AG sondern durch die Steuergesetzgebung

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