einige gedanken hierzu :
verwirkung von ansprüchen
nachforderungen unter beachtung der ausschlußfristen (evtl überprüfen nach 305 BGB)
ist nichts vereinbart im AV, 3 jahre verjährungsfrist
Die Verwirkung ist ein Untertatbestand der unzulässigen Rechtsausübung. Diese hat ihre Rechtsgrundlage in dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit abwartet, sich infolge dieses Zeitablaufs für den Schuldner ein Vertrauenstatbestand gebildet hat, mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr rechnen zu müssen, und dem Schuldner deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zugemutet werden kann (Senat 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326, 329; BAG 25. März 2004 - 2 AZR 295/03 - AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 36 = EzA MuSchG § 9 nF Nr. 40) .
was ist genau vertraglich vereinbart?
Ein Nachtarbeitszuschlag kann auch in einem einheitlichen Gehalt enthalten sein. In diesem Fall ist die Pauschalabgeltung gemäß § 307 Abs.3 Satz 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB zu unterziehen. Bei der Prüfung, ob die pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags klar und verständlich geregelt ist, sind gemäß § 310 Abs.3 Nr.3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diese können - wie im vorliegenden Fall - dazu führen, dass eine nach objektiven Maßstäben intransparente Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB Stand hält.
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 31.08.05
(5 AZR 545/04)
"Nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber zunächst überlassen, in welcher Weise die Ausgleichsleistung Inhalt des Arbeitsvertrags wird. Das Gesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Regelmäßig werden Art und Höhe der Ausgleichsleistung im Arbeitsvertrag vereinbart. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines vom Hundertsatzes des Stundenlohnes verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen (...). Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhalte hierfür enthält (...). Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs.5 ArbZG. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach 'auf' das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 27.05.03
(9 AZR 180/02)
1. Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen (§ 6 Abs.5 ArbZG) durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.
2. Das Wahlrecht erlischt nicht infolge Zeitablaufs, wenn zwischen der Leistung der Nachtarbeit und der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: 4 Jahre) liegt.
3. Bei der Bemessung der Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten "angemessenen" Zuschlags ist nicht ohne weiteres von den Festlegungen in dem einschlägigen Tarifvertrag auszugehen. Diese können als Orientierungshilfe dienen.
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 05.09.02
(9 AZR 202/01)
zurückbehaltungsrecht würde ich im vorliegenden fall kritisch, aber nicht unmöglich sehen
Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht gemäß § 242 BGB nur unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben Gebrauch machen (BAG, Urt. v. 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 -, a.a.O.; LAG Hessen, Urt. v. 26.11.1998 - 4 (19) Sa 1360/98 -, zit. n. Juris; LAG Köln, Urt. v. 19.05.1999 - 2 Sa 1149/98 -, zit. n. Juris). Danach darf der Arbeitnehmer unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn
- der Lohnrückstand verhältnismäßig geringfügig ist,
- nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist,
- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder
- der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist..."
natürlich kannst du als AN deine rechte durchsetzen, daß hat nichts damit zu tun, ob du BR bist oder nicht
allerdings würde ich mir einen anwalt dazu nehmen
und erstmal den gesamten betrag einfordern, auf irgendwelche vergleichszahlungen kann man sich ja später immer noch einigen
wenn du aber von haus aus mit einem relativ geringen vergleichsbetrag ankommst, wäre das in meinen augen taktisch unklug