Erstellt am 03.09.2016 um 15:07 Uhr von gironimo
BR-Tätigkeit ist zwar wie Arbeitszeit zu bewerten, ist aber im Sinne des ArbZG keine Arbeitszeit. Daher gilt die Ruhezeit nicht. Allerdings hat der BR auch Anspruch auf angemessene Ruhe. Daher kann er tatsächlich vor einer Sitzung die Schicht früher verlassen. Dies dürfte den AG nicht weiter verschrecken. Er muss ja ohnehin Zeitausgleich für die Sitzung gewähren. Irgend eine Schicht trifft es also.
Erstellt am 03.09.2016 um 15:53 Uhr von Question
Danke für die Antwort. Vielleicht ist es etwas komplizierter bei uns.Wir haben bereits einen Anwalt zu Rate gezogen, der hat uns ein Urteil vorgelegt,das bestätigt das die Ruhezeit 11 std. betragen muss, auch vor und nach BR-Sitzungen. Wir wissen einfach nicht damit umzugehen. In einen vortlaufendem Betrieb wie es bei uns der Fall ist, bringt es keinen Vorteil weder für das betroffene BR-Mitglied noch für den AG. Was aber tun wann es der Gesetzgeber vorschreibt?
Erstellt am 03.09.2016 um 16:41 Uhr von Catweazle
Es gibt sogar zwei Urteile von LAG Hamm und LAG Hannover. Sinngemäß muss die 11 Stunden-Ruhezeit eingehalten werden. Bei beiden Verfahren wurde aber Revision beim BAG eingelegt. Vielleicht gibt es nach diesen Urteilen Klarheit.
Mit den Urteilen der LAGs sollte ihr doch eine Lösung vereinbaren können mit der beide Seiten leben können.
Erstellt am 03.09.2016 um 17:43 Uhr von gironimo
"....betragen muss. ..." stimmt eben so nicht ganz. Das BR-Mitglied hat Anspruch auf Ruhe - sind zwei Paar Schuhe.
Aber wo ist euer Problem? Will der AG euch nicht früher aus der Schicht gehen lassen? Oder wollt ihr da nicht ran?
Wenn der AG nicht will, kann doch sicherlich euer Anwalt etwas bewirken.
Erstellt am 03.09.2016 um 17:50 Uhr von Hoppel
@ Question
Ich verstehe Euer Problem nicht wirklich!
Seit fast 30 Jahren existiert doch schon diese BAG Entscheidung (07.06.1989 - 7 AZR 500/88)
Amtlicher Leitsatz: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gem. § 37 II BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Das LAG Hamm (20.02.2015 · Az. 13 Sa 1386/14) hat m.E. auch nicht geurteilt, dass eine elfstündige Ruhezeit vor/nach einer BR-Sitzung eingehalten werden MUSS.
Auch das LAG Niedersachsen (20.04.2015 · Az. 12 TaBV 76/14) gibt sich bezüglicher einer fixen 11stündigen Ruhezeit eher zurückhaltend:
"Zu präferieren ist daher im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 07.06.1989 (7 AZR 500/88) eine vermittelnde Lösung, nach der die Maßstäbe des Arbeitszeitgesetzes bei der Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber in Zusammenschau der Betriebsratstätigkeit und der dienstlichen Verpflichtungen mittelbar zu beachten sind. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat er gem. § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel dann vor, wenn bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit den persönlichen Arbeitszeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten werden würde."