Erstellt am 30.11.2009 um 22:26 Uhr von erwin
dieser Passuns
"2.4 Ruhezeit
Die Ruhezeit nach einer geleisteten Schicht muss mindestens 11 Stunden betragen. Die Ruhezeit kann auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat ein Ausgleich erfolgt."
im MANTELTARIFVERTRAG, für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen
vom 2. Februar 2000
deckt sich nach meiner Auslegung nicht mit § 5 ArbZG. Es wäre einmal von Interesse diesen hier von den Aufsichtbehörden prüfen zu lassen. Denn so wie ich den § 5 Abs. 2 lese, fällt das Wachgewerbe nicht unter die dor aufgeführten Ausnahmen.
>>> Wie ist dieser Ausgleich zu verstehen?
Das an anderen Tagen entsprechende längere Ruhezeit gewährt werden muss.
Achtung bei dem Thema "Rugezeit" wenn man einen Nebenjob ausübt, dann muss auch die Ruhezeit nach Ende des Nebenjobs bis zum Beginn des Hauptjobs eingehalten werden.
Erstellt am 30.11.2009 um 22:30 Uhr von kriegsrat
MichG
eines der vielen verständnisprobleme in diesem machwerk zwischen verdi und dem mir persönlich sehr gut bekannten zuständigen tonangebenden herrn der arbeitgeberseite
der AG-(verband) geht davon aus, daß unter diesem "ausgleich" zu verstehen ist, daß eben irgendein übergang zwischen den schichten länger als 11 stunden dauert,
und wenn es sich um diese unsägliche "unbezahlte freischicht" handelt, die dir pro woche zusteht
Erstellt am 30.11.2009 um 22:38 Uhr von kriegsrat
@ erwin
§ 7 Abs. 1 pkt. 3 Arbeitszeitgesetz
sowie der ganze § 7 lässt soviele ausnahmen zu................
Erstellt am 30.11.2009 um 22:54 Uhr von nicoline
*sowie der ganze § 7 lässt soviele ausnahmen zu................*
Kaugummi!
Erstellt am 01.12.2009 um 08:43 Uhr von MichG
@ alle: Danke schonmal für die Antworten.
Das ist ja wirklich alles sehr schwammig.
Was sagt den der Gesetzgeber zu dem Verständnis des AG Verbandes? Weiß das jemand?
Erstellt am 01.12.2009 um 11:20 Uhr von erwin
@kriegsrat
den § 7 verstehe ich aber so, dass diese Ausnahmen nur zulässig sind, wenn Bereitschaft in merklichen Maße in der Arbeitszeit enthalten ist.
Vielleicht kan ja "MichG" einmal noch hierzu Angaben machen. Habt ihr also in der Arbeitszeit auch Bereitschaftszeiten oder seid ihr immer aktiv??
Erstellt am 01.12.2009 um 12:59 Uhr von kriegsrat
@ erwin
§ 7 Arbeitszeitgesetz Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
....................
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
ist doch klar schwammig formuliert und lässt alles oder nichts zu ........
das was du meinst, sind nur noch weitere bedingungen im verlauf des §7, unter denen ebenfalls die ruhezeit verkürzt werden könnte....................
michaG
zieh dich schon mal warm an für nächstes jahr, dann wird ein neues horrorwerk vereinbart werden, gar nicht auszudenken, was da drinstehen könnte wenn alles drinsteht, was ich schon gehört habe...............
Erstellt am 01.12.2009 um 14:52 Uhr von MichG
Seit geraumer Zeit ist es bei uns so, das die Kürzung der Ruhezeit auf 9 Std. generell als NORMALZUSTAND angesehen wird.
Aussagen entsprechend der Disposition dazu sind: Bei uns sind 9 Std. Ruhezeit im MTV geregelt.
Wie steht es im Falle eines Wegeunfalles? Wie verhält sich die BG dazu? Den ich stimme ja der Verkürzung zu wenn ich nicht z. B. schriftlich Einspruch erhebe. Oder sehe ich das falsch
@ kriegsrat:
was hast du den schlimmes gehört?
Erstellt am 01.12.2009 um 15:01 Uhr von rainerw
Das mag ja sein das im MTV was geregelt ist. Dann aber mit Bestimmtheit nur mit einem Zusatz eines Ausgleichszeitraum. Las Dir den MTV zeigen.
Erstellt am 01.12.2009 um 15:14 Uhr von MichG
Auszug aus unserem MTV:
Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden.
Eine Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein
Ausgleich innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird.
Das war ja die grundsätzlich meine Frage: Wie sollte dieser AUSGLEICH aussehen.
Genannt wurde ja schon die Variante der AG Seite:
der AG-(verband) geht davon aus, daß unter diesem "ausgleich" zu verstehen ist, daß eben irgendein übergang zwischen den schichten länger als 11 stunden dauert,
und wenn es sich um diese unsägliche "unbezahlte freischicht" handelt, die dir pro woche zusteht.
Nun ist halt meine Frage wie sollte dieser Ausgleich den nun aussehen? Was kann ich zu diesem Thema meinen Leuten als BR aussagen als diese schwammigen Sachen?
Wo kann ich meine Disposition packen?
Erstellt am 01.12.2009 um 16:36 Uhr von kriegsrat
michG
geh doch den weg über den § 87 Abs. 1 pkt. 2
und fordert eure mitbestimmungsrechte ein, die gem. BAG bis zur verteilung der einzelnen schichten auf die mitarbeiter geht
ihr habt doch einen dienstplan
bei euch wäre wohl eine entsprechende Betriebsvereinbarung fällig...
AG zu verhandlungen auffordern, wenn er nicht will oder nicht in die pötte kommt, verhandlungen als gescheitert erklären und einigungsstelle anrufen
und zur not soll eben die einigungsstelle u.a. klären, wie das mit der ruhezeit zu sehen ist.....
PS: was ich gehört habe, willst du nicht hören, glaub mir ...;-))
man soll auch die pferde nicht scheu machen
noch sind es ja nur überlegungen............