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Ruhezeit bei gesplitteter Arbeitszeit

G
gloeckchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wir arbeiten in einem Callcenter und der BR hat gleich 2 Anfragen von Kolleginnen vorliegen, die auf ihren eigenen Wunsch hin (z.B. wg. Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen) ihre Arbeitszeit splitten möchten.

Nr.1 möchte von 6 -12.30 Uhr und dann wieder von 20- 22 Uhr arbeiten. Da die Ruhezeit ja 11 Stunden nach Arbeitsende betragen soll, kann sie diese so ja nicht einhalten, oder darf man die Ruhezeit splitten?

Bei Nr. 2 geht es um freiwillige, kurzzeitige Mehrarbeit wegen eines Projektes. Sie arbeitet von 6 -14.30 Uhr und möchte dann von 20-22 Uhr Mehrarbeit leisten. Auch hier ist die Frage, ob man die Ruhezeit nach dem Arbeitsende abkürzen darf. Die MAin argumentiert, dass sie durch die 6 Stunden Ruhezeit zwischen der 1. und 2. Arbeitsaufnahme ja schon ausreichend ausgeruht ist und von daher die 2. eigentliche Ruhezeit ruhig verkürzt sein dürfte (sind ja auch noch mal 8 Stunden). Da die MAin zu Hause arbeitet, fällt sogar auch die Belastung eines Fahrtweges weg. Sie möchte daher dass der BR diese Mehrarbeit genehmigt.

Unsere grundsätzliche Frage ist also, ob man die 11stündige Ruhezeit wg. gesplitteter Arbeitszeiten aufteilen darf.

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Community-Antworten (2)

V
viktor

28.07.2011 um 12:20 Uhr

Der §5 ArbZG ist meiner Meinung nach eindeutig. Da heißt es im Satz 1: ".... eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden...."

E
edgar

28.07.2011 um 12:46 Uhr

Die gesetzlich Ruhezeit lt. ArbZG beginnt nach Ende der letzten Tätigkeit am Tag (24 Std. Raum).

Der Arbeitstag beginnt mit der ersten Tätigkeit am Tag und dauert dann 24 Std.. Also Tag nicht zwingend = Kalendertag.

Also keine Aufteilung der Ruhezeit!

Wenn man also Morgens um 08:00 Uhr erstmals beginnt, dann von 12:00 - 18:00 frei hat und um 18:00 noch mals arbeitet (egal ob Haupt oder Nebenjob) und dann um 20:00 mit dem Arbeiten aufhört, Beginnt um 20:00 die Ruhezeitlt. ArbZG von 11 Std.

Achtung unbedingt beachten das ArbZG gilt für Haupt und Nebenjob. beide werden hier als einen Job betrachtet. Dieses betrifft alle §§ des ARbZgalso auch tägl./wöchentl. Höchstarbeitszeit, den Ersatzruhetag für Sonntage/Feriertage und auch die Ruhezeit und Pausen

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