Mindestlohn und Nachtzuschlag
Guten Tag, habe eine Bekannte, die als Spielhallenaufsicht arbeitet und weder Nachtschicht noch Feiertag zuschlag erhält. Ist dies rechtens und zweitens, kann die nicht gezahlten Zuschläge rückwirkend eingefordert werden? Mit freundlichem Grüßen F. Beuth
Community-Antworten (8)
27.02.2023 um 10:19 Uhr
Das Gesetz ist da sehr vage:
Gem. § 6 Abs. 5 ArbZG "hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren"
Das BAG ist aber der Auffassung, dass mindestens 25% Zuschlag für Nachtarbeit angemessen seien.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es m.E. nicht.
Natürlich kann man das versuchen einzuklagen, auch rückwirkend. Aber ob das dann zu einem so tollen Arbeitsverhältnis führt?
Ich würde vielleicht erstmal in sachlicher Wortwahl auf den Anspruch hinweisen und die Reaktion des Betreibers abwarten.
27.02.2023 um 11:45 Uhr
wie viele Stunden bzw. Tage pro Woche arbeitet die Bekannte denn? wie viele freie Tage hat?
27.02.2023 um 13:35 Uhr
Die Nachtzuschläge können 3 Jahre rückwirkend eingefordert werden. Außer im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ist eine kürze Ausschlussfrist vereinbart. Meistens beträgt sie 3 Monate. Was die Wochenarbeitszeit und die freien Tage damit zu tun haben erschließt sich mir nicht.
27.02.2023 um 14:18 Uhr
"Was die Wochenarbeitszeit und die freien Tage damit zu tun haben erschließt sich mir nicht."
Ein Ausgleich muss ja nicht finanziell erfolgen wie der Muschelschubser ja schon aus dem Gesetz zitiert hat. Wenn die Bekannte nur 3 oder 4 Tage pro Woche arbeitet kann das ja ggfls. schon der Ausgleich sein...
27.02.2023 um 15:23 Uhr
Zeitlicher Ausgleich würde aber bedeuten, dass der Lohn entsprechend gestaltet sein muss. D.h., dass sie bei Lohn für eine 5 Tage Woche nur 4 Tage arbeiten braucht. Also z.B. für 40 Stunden Lohn aber nur 32 Stunden arbeiten.
27.02.2023 um 15:32 Uhr
Im ET steht, dass sie keine Zuschläge bekommt. Wenn sie die Vergütung in Geld oder Freizeit bekommt würde sie es sicher wissen und sich die Frage gar nicht stellen.
28.02.2023 um 09:58 Uhr
"Wenn sie die Vergütung in Geld oder Freizeit bekommt würde sie es sicher wissen und sich die Frage gar nicht stellen."
Das alles kann uns nur der Fragesteller beantworten.
28.02.2023 um 16:41 Uhr
Hallo, Nein, sie bekommt weder eine höhere Vergütung, noch einen Freizeitausgleich für ihre geleistete Schichten. Gruß
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