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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie berechnet man den Mindestlohn

F
Fragenmann
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, angenommen ein Mitarbeiter wird nach TVÖD S6-3 mit einem Brutto von 2703 € bezahlt.

Dann macht das bei einer 39 Stundenwoche und 23 Arbeitstagen im Dezember einen Stundenlohn von 15,06 € (Deutlich über dem Mindestlohn von 8,50)

Jetzt wird, wie in einem anderen Thema hier schon angesprochen, Nachtbereitschaft bei uns aber nur zu 25% als Arbeitszeit angerechnet. Das heißt bei 8 Stunden Nachtbereitschaft bekommen die Angestellten nur 2 bezahlt mit 30,12 € Mit Mindestlohn wären es 8h x 8,5€ = 68€

Kann man das so rechnen oder zählt nur das Monatsbrutto und die Arbeitszeit laut Vertrag um den Mindestlohn zu berechnen? Weil durch das Monatsbrutto kommen die Angestellten über den Mindestlohn, Kollegen die keine Nachtbereitschaft machen stehen so aber natürlich viel besser da, deshalb hoffe ich das meine Rechnung richtig wäre...

2.10607

Community-Antworten (7)

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Pickel

03.12.2014 um 12:32 Uhr

Der AG geht bei der Bereitschaft davon aus dass eben NICHT gearbeitet wird. Wenn dies soweit zutreffend ist, ist dies auch keine Frage des Mindestlohns.

F
Fragenmann

03.12.2014 um 12:34 Uhr

Doch seit zwei Wochen schon:

https:beck-aktuell.beck.de/news/bag-mindestentgelt-in-pflegebranche-gilt-auch-f-r-arbeitsbereitschaft-und-bereitschaftsdienst

http://www.lohn-info.de/mindestlohn_pflegedienste.html

K
Kölner

03.12.2014 um 13:02 Uhr

So einiges ist hier nicht verstanden worden, was die Bereitschaft und den Lohn betrifft... Der tvöd ermöglicht es doch, die Bereitschaft einzuteilen und entsprechend anrechnen zu lassen. Und mit dem Mindestlohn hat deine Frage GARNICHTS zutun.

F
Fragenmann

03.12.2014 um 13:10 Uhr

Um es aber verstehen zu können möchte ich ja eine Erklärung und nach dieser Frage ich hier ja. Das meine Frage damit GARNICHTS zu tun hat kann ich mir nicht vorstellen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren

G
gironimo

03.12.2014 um 13:25 Uhr

Ich würde die Gewerkschaft hinzuziehen - es geht ja um die Auslegung tariflicvher Bestimmungen.

Ansonsten ist ja der BR in der Mitbestimmung bei der Gestaltung der "Nachtbereitschaft" und hat (im Rahmen tariflicher Bestimmungen) einen erheblichen Spielraum, sich mit dem AG auf Konditionen zu einigen.

Allerdings sehe ich es auch so, dass man nicht sagen kann "Bereitschaft = Arbeit"

N
nicoline

03.12.2014 um 20:17 Uhr

Fragenmann, wenn Du von der S 6 ST 3 schreibst, vermute ich, dass es sich um den TV SuE (Sozial und Erziehungsdienst) handelt.

Der Mindestlohn für den Pflegebereich gem. (PflegeArbbV) hat folgenden Geltungsbereich:

(2) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen.

Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen.

Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

Da wäre zunächst mal zu klären, ob ihr überhaupt unter diesen Geltungsbereich fallt. In was für einer Einrichtung arbeitest Du denn?

F
Fragenmann

03.12.2014 um 21:44 Uhr

Danke! In diesem Fall ist es eine Wohnstätte für Behinderte Menschen.

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