Erstellt am 03.12.2014 um 11:32 Uhr von Pickel
Der AG geht bei der Bereitschaft davon aus dass eben NICHT gearbeitet wird. Wenn dies soweit zutreffend ist, ist dies auch keine Frage des Mindestlohns.
Erstellt am 03.12.2014 um 11:34 Uhr von Fragenmann
Doch seit zwei Wochen schon:
https:beck-aktuell.beck.de/news/bag-mindestentgelt-in-pflegebranche-gilt-auch-f-r-arbeitsbereitschaft-und-bereitschaftsdienst
http://www.lohn-info.de/mindestlohn_pflegedienste.html
Erstellt am 03.12.2014 um 12:02 Uhr von Kölner
So einiges ist hier nicht verstanden worden, was die Bereitschaft und den Lohn betrifft...
Der tvöd ermöglicht es doch, die Bereitschaft einzuteilen und entsprechend anrechnen zu lassen.
Und mit dem Mindestlohn hat deine Frage GARNICHTS zutun.
Erstellt am 03.12.2014 um 12:10 Uhr von Fragenmann
Um es aber verstehen zu können möchte ich ja eine Erklärung und nach dieser Frage ich hier ja.
Das meine Frage damit GARNICHTS zu tun hat kann ich mir nicht vorstellen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren
Erstellt am 03.12.2014 um 12:25 Uhr von gironimo
Ich würde die Gewerkschaft hinzuziehen - es geht ja um die Auslegung tariflicvher Bestimmungen.
Ansonsten ist ja der BR in der Mitbestimmung bei der Gestaltung der "Nachtbereitschaft" und hat (im Rahmen tariflicher Bestimmungen) einen erheblichen Spielraum, sich mit dem AG auf Konditionen zu einigen.
Allerdings sehe ich es auch so, dass man nicht sagen kann "Bereitschaft = Arbeit"
Erstellt am 03.12.2014 um 19:17 Uhr von nicoline
Fragenmann,
wenn Du von der S 6 ST 3 schreibst, vermute ich, dass es sich um den TV SuE (Sozial und Erziehungsdienst) handelt.
Der Mindestlohn für den Pflegebereich gem. (PflegeArbbV) hat folgenden Geltungsbereich:
(2) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen.
Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen.
Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind
Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
Da wäre zunächst mal zu klären, ob ihr überhaupt unter diesen Geltungsbereich fallt. In was für einer Einrichtung arbeitest Du denn?
Erstellt am 03.12.2014 um 20:44 Uhr von Fragenmann
Danke!
In diesem Fall ist es eine Wohnstätte für Behinderte Menschen.