Mindestlohn/Nachtzuschlag
Hallo hab mal eine kurze Frage. Seit kurzem ist ja Mindestlohn. Und die Mitarbeiter sind vor 6 uhr Unterwegs. Jetzt hat unsere Firma einen neuen Vertrag aufgesetzt. Wo drinnen steht das der Nachtzuschlag im Mindestlohn drinnen ist.
Zur Zeit liegt dieser bei 6.38 €
Unser Arbeitgeber rechnet hier die 25% Nachtzuschlag ein.
Sollte es nicht so sein das die 6.38€ + die 25% sein.
Oder ist das rechtens das der Arbeitgeber die 25% einrechnen darf in denn Mindestlohn.
Community-Antworten (3)
27.01.2015 um 15:36 Uhr
Nach dem Gesetz ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht zuschlagspflichtig zu vergüten. Das hat zur Folge, dass für Arbeiten an diesen Tagen das übliche Entgelt, zukünftig in der Regel wenigstens 8,50 EUR brutto, gezahlt werden müssen. Sieht etwa ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag einen Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen vor, so wird seitens des Arbeitgebers natürlich auch der Zuschlag geschuldet. Das gilt zudem in allen Fällen, in denen aufgrund geübter Praxis eine sog. betriebliche Übung zugunsten des Arbeitnehmers entstanden ist; dann sind solche Zuschläge solange auch zukünftig zu gewähren, bis es zu einer hiervon abweichenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekommen ist.
Für Nachtarbeit gilt Besonderes. Hier sieht das Gesetz ausdrücklich einen zusätzlichen, angemessenen Ausgleich vor. Nachtarbeit im Sinne des maßgeblichen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Für Nachtarbeit gilt § 6 Abs. 5 ArbZG:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Vorstehend zitierte Regelung bedeutet in der Praxis für Fälle, in denen ein finanzieller Zuschlag gewährt wird, in der Regel einen Aufschlag von 25% auf das übliche Entgelt. Für das gesetzliche Mindestentgelt in Höhe von 8,50 ER heißt das eine Mindestvergütung von 8,50 EUR zzgl. (gerundet) 2,13 EUR = 10,63 EUR insgesamt.
ACHTUNG 1: Nach § 2 Abs. 4 ArbZG umfasst Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
27.01.2015 um 16:12 Uhr
Bei denn Zeitungszustellern ist es noch eine Ausnahme. Hier werden für 2015 noch 6.38.-€ /Stunde bezahlt.
27.01.2015 um 16:33 Uhr
In dem Fall eben 6,38 + Nachtzuschlag wenn die sonstigen Kriterien zutreffen
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