Erstellt am 27.01.2015 um 14:36 Uhr von rolfo
Nach dem Gesetz ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht zuschlagspflichtig zu vergüten. Das hat zur Folge, dass für Arbeiten an diesen Tagen das übliche Entgelt, zukünftig in der Regel wenigstens 8,50 EUR brutto, gezahlt werden müssen. Sieht etwa ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag einen Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen vor, so wird seitens des Arbeitgebers natürlich auch der Zuschlag geschuldet. Das gilt zudem in allen Fällen, in denen aufgrund geübter Praxis eine sog. betriebliche Übung zugunsten des Arbeitnehmers entstanden ist; dann sind solche Zuschläge solange auch zukünftig zu gewähren, bis es zu einer hiervon abweichenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekommen ist.
Für Nachtarbeit gilt Besonderes. Hier sieht das Gesetz ausdrücklich einen zusätzlichen, angemessenen Ausgleich vor. Nachtarbeit im Sinne des maßgeblichen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Für Nachtarbeit gilt § 6 Abs. 5 ArbZG:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Vorstehend zitierte Regelung bedeutet in der Praxis für Fälle, in denen ein finanzieller Zuschlag gewährt wird, in der Regel einen Aufschlag von 25% auf das übliche Entgelt. Für das gesetzliche Mindestentgelt in Höhe von 8,50 ER heißt das eine Mindestvergütung von 8,50 EUR zzgl. (gerundet) 2,13 EUR = 10,63 EUR insgesamt.
ACHTUNG 1: Nach § 2 Abs. 4 ArbZG umfasst Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
Erstellt am 27.01.2015 um 15:12 Uhr von Freemann
Bei denn Zeitungszustellern ist es noch eine Ausnahme.
Hier werden für 2015 noch 6.38.-€ /Stunde bezahlt.
Erstellt am 27.01.2015 um 15:33 Uhr von rolfo
In dem Fall eben 6,38 + Nachtzuschlag wenn die sonstigen Kriterien zutreffen