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Annahmeverzug?

R
Reifenrüde
Jan 2018 bearbeitet

Salute, Mitarbeitern wird zur Frühstückspause gesagt das sie nach der Mittagspause nach Hause gehen sollen.Es ist nicht genug Arbeit für alle Mitarbeiter da. Wir haben eine BV Überstunden und Stundenkonto.In der BV steht dummerweise das der Vorgesetzte auf Basis des Auftagsvolumens Zeitabbau anweisen kann,dabei werden Interessen der AN ,wenn möglich,(richtig doof)berücksichtigt. Ist das nicht sehr kurzfristig und hat der AN da eine Möglichkeit zu widersprechen?§615 evtl???Die BV ist schon gekündigt und eine Neue in Arbeit.

1.91708

Community-Antworten (8)

C
celestro

26.08.2016 um 13:52 Uhr

Ich nehme mal an, das es keine Reglung dazu gibt, mit wieviel Vorlauf der AG / Vorgesetzte die Anweisung auszugeben hat ? (richtig, richtig, richtig doof)

R
Reifenrüde

26.08.2016 um 13:56 Uhr

Leider nicht.

G
gironimo

26.08.2016 um 14:26 Uhr

Ihr solltet überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, eine neue BV zu fordern. Halt eine ohne Freifahrtschein für den AG.

C
celestro

26.08.2016 um 15:49 Uhr

@ Gironimo

Den letzten Satz hattest Du gelesen ?

"Die BV ist schon gekündigt und eine Neue in Arbeit."

K
Kölner

27.08.2016 um 23:41 Uhr

Besser keine BV als solche selbige! Damit ist dem AG fast alles gestattet!

C
celestro

28.08.2016 um 02:10 Uhr

Richtig ... aber nach dem Link von DummerHund sehe ich das zumindest entspannter.

H
Hoppel

28.08.2016 um 12:26 Uhr

BAG, Beschl. v. 17.01.1995, 3 AZR 399/94

"Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., daß der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muß.

Die Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann.

Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält."

Da muss man wohl nicht daran zweifeln, dass eine solche Anweisung nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist > "Mitarbeitern wird zur Frühstückspause gesagt das sie nach der Mittagspause nach Hause gehen sollen."

Abgesehen davon würde ich als BR schleunigst und sehr umfangreich von meinen Informationsrechten Gebrauch machen: §§ 92, 92a, 106 BetrVG

Wenn ein AG oder dessen Erfüllungsgehilfe erst so kurzfristig feststellt, dass MA nicht auslastet werden können, stimmt was nicht!

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