Erstellt am 04.09.2011 um 08:03 Uhr von gironimo
Das der § 615 ausgehebelt wird, sehe ich nicht so. Bei der von Dir zitierten Stelle der Betriebsvereinbarung handelt es wohl um eine Vereinbarung im Sinne des § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. Es geht also um die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage.
Die tarifliche oder vertragliche Wochenarbeitszeit in der Summe wird hierdurch nicht berührt. Zu beachten wären die Verteilspielräume, in denen die tarifliche Arbeitszeit im Durchschnitt zu erbringen ist.
Ein Einfluß auf die Vergütung dürfte die schwankende Arbeitszeit nicht haben. Das die Vereinbarung möglicher Weise Dein Mißfallen findet, weil sie Deine privaten Planungen beeinflußt mag sein. Sicherlich spielt hier aber der Punkt "nach vorheriger Absprache" eine Rolle. Diese Formulierung ist ja recht schwammig, wird aber hoffentlich an einer anderen Stelle der BV näher konkretisiert.
Erstellt am 04.09.2011 um 09:58 Uhr von DonJohnson
auch wenn sie nicht konkretisierrt werden sollte, so bleibt es bei der Mitbestimmung des BR. Diese wird durch die Passage nicht tangiert...
Hoffe nur, dass der BR die BV richtig lebt...
Erstellt am 04.09.2011 um 11:07 Uhr von Kurzarbeiter
Annahmeverzug BGB § 615 kann weder AG noch BR oder beide aushebenln. Aber BR und oder AG können im Rahmen der Gesetze und des Direktionrechtes bei Arbeitsmangel ggf. vorübergehend ander Tätigkeiten zuweisen.
Notfalls ja jeder AN die BV einem Anwalt zur Prüfung vorlegen.
Erstellt am 04.09.2011 um 11:51 Uhr von DonJohnson
Kurzarbeiter
ich sehe hier ncoh keinen Verstoß, ein Anwalt hätte also wohl wenig Arbeit. Man könnte es als Arbeitszeitkonto sehen... so zumindest verstehe ich das. Das hat also noch nichts mit Annahmeverzug zu tun.
Flex Arbeitszeit, wenn nach erfolgreichem Auftrag keine Arbeit mehr da ist, gehen die AN ins Minus. Da steht ncihts davon, dass das Geld auch dementsprechend gekürzt wird ;-)
Erstellt am 04.09.2011 um 12:23 Uhr von Kurzarbeiter
DonJohnson
ich habe auch noch keine Rechtsverstoß festgestellt. Doch jeder AN kann ja zu jederzeit eine BV einem Anwalt vorlegen zur rechtliche Prüfung. Denn der AG muss ja BVn den AN zur Verfügung stellen.
§§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG danach müsse der Arbeitgeber
einschlägige Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht auslegen undIhrem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende Regelwerk zugänglich machen (z.B. durch Kopien).
Dann weiss man als AN ob sie zur Anwendung kommen können und hat somit Klarheit
Erstellt am 04.09.2011 um 12:54 Uhr von eveline
Hier sollen doch bei Themen Annahmeverzug/Betriebsrisiko bestimmt Verpflichtungen für beschäftigte festgeschrieben werden.
...Er....also AN..... muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
das verstehe ich nicht, warum hier ein BR AN in die Pflicht nimmt. Denn, man kann die Themen Annahmeverzg und Betriebsrisiko ja abwarten, denn es ist ja Gesetzlich und per Rechtsprechung geklärt was dann wann wer muss..
Also, warum berpflichtet hier der BR die AN und ob er dieses so kann??? Also, ist der Vorschlag von Kurzarbeiter die BV einmal von einem Anwalt prpfen zu lassen nicht so falsch.
Erstellt am 04.09.2011 um 12:59 Uhr von SuzieQ
#...Er....also AN..... muss sich jedoch den Wert desjenigen *anrechnen* lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.#
Das heißt; Anrechung bedeutet dabei nicht Aufrechnung, sondern eine automatische Kürzung der Vergütung.
Erstellt am 04.09.2011 um 13:01 Uhr von DonJohnson
eveline
*Also, warum berpflichtet hier der BR die AN und ob er dieses so kann??? *
Verteilung der Arbeitszeit ist ganz klar in der Mitbestimmung des BR - ergo er kann es und macht es doch auch (zumindest sollte er es)
*Also, ist der Vorschlag von Kurzarbeiter die BV einmal von einem Anwalt prpfen zu lassen nicht so falsch.*
warum sollte der AN das machen? Kostet ihm Geld, und mal ehrlich, das einzige was wir von der BV kennen ist folgendes:
*Wenn ein vorzeitiges Erreichen der Vorplanung gegeben ist, wird nach vorheriger Absprache die Arbeitszeit angepasst.*
Dieser Satz reicht mir nciht um einen Anwalt hinzuziehen zu wollen, ganz ehrlich ;-)
Erstellt am 04.09.2011 um 13:05 Uhr von DonJohnson
*Das heißt; Anrechung bedeutet dabei nicht Aufrechnung, sondern eine automatische Kürzung der Vergütung.*
Bitte lies den § in Gänze - hier geht es darum, dass wenn er zu anderen Arbeiten herangezogen werden soll und diese nciht ausführen will - mal einfach ausgedrückt...
Erstellt am 04.09.2011 um 13:16 Uhr von SuzieQ
#dass wenn er zu anderen Arbeiten herangezogen werden#
Das wäre die eine Sache. Und...sonst nix?
Glaub mir, #Bitte lies den § in Gänze# hab ich und zusätzlich noch einen 9seitigen Kommentar. Diesen würde ich Dir empfehlen, Kollege Discjockey.
Erstellt am 04.09.2011 um 14:51 Uhr von DonJohnson
*Diesen würde ich Dir empfehlen,*
ja dann mal her damit, zitiere mal draus und dann benenne die Quelle, wer weiß, vielleicht ist das was du meinst ja in unserem BR Büro ;-)
Schau ich dann morgen nach ;-)
Erstellt am 04.09.2011 um 15:09 Uhr von Kurzarbeiter
DonJohnson
....Verteilung der Arbeitszeit ist ganz klar in der Mitbestimmung des BR - ergo er kann es und macht es doch auch (zumindest sollte er es)....
Mitbestimmen ja, im Rahmen der Möglichkeiten lt. ArbV/TV und grundsätzlich der Möglichkeiten des AG hier im Rahmen des Direktionsrechtes.
Also, nur wenn der AG hier ein mögliches Direktionsrecht hat kann hier überhaupt eine Arbeitszeit auf Tage verteilt werden. Steht aber im ArbV Mo-Fr jeweils 8 Std. und ein TV gibt nichts her, ist es so!
Dann kann weder AG noch BR oder beide sagen, wir verteilen es anders.
Ist also ab Do keine Arbeit mehr da, bietet der An seine Arbeitskraft an und der AG gerät ggf. in Annahmeverzug.
Auch andere Zuweisung von Arbeit, also Im Versand ist keine Arbeit dann stecken wir den AN in den Einkauf, geht nur wenn das Direktionsrecht es hergibt. Da kommt es dann auf den ArbV an. Sonst müsste der AG ja eine Änderungkündigung aussprechen.
Daher würde auch ich hier diess BV inhaltlich einmal prüfen lassen. Nur um Klarheit zu haben,
Ich habe das Gefühl, dass hier Unternehmerrisiko und Annahmeverzug auf den AG teils abgeladen werden soll. Auch durch verstärkte flexibilität.
Erstellt am 04.09.2011 um 15:28 Uhr von DonJohnson
Keine Frage wo das hin gehen soll, die Gültigkeit der BV würde ich aber nciht wegen diesem einen Satz anzweifeln wollen ;-)
Wer weiß, vielleicht ist es echt nur eine Flex Arbeitszeit und die ist eindeutig rechtlich gültig, eine Überprüfung dann also nicht von Nöten... wie gesagt, alles ohne den restlichen Text zu kennen. Der Inhalt würde mich hier jetzt echt interessieren ;-)