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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeit

B
buntekuh
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Firma hat bald eine Jubiläumsfeier. Jetzt hat die Geschäftsführung mitgeteilt, dass die Teilnahme als Arbeitszeit nur begrenzt zählt, ab einem gewissen Punkt im Laufe des Nachmittags wird keine Arbeitszeit mehr gerechnet. Der BR ist hierüber nicht informiert worden, es hat kein Gespräch darüber statt gefunden. Ist es möglich, dass der BR Widerspruch dagegen einlegt?

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Community-Antworten (7)

C
celestro

26.08.2016 um 13:19 Uhr

Möglich ist das IMMER. Ob es eine rechtliche Bedeutung hat, ist aber eine andere Sache.

Ich denke aber, das noch einige Angaben zur Beurteilung fehlen. Wieviel der Feier fällt in die "reguläre Arbeitszeit" ? Wurde es ALLEN Mitarbeitern mitgeteilt ? Gab es vorher eine information über das Ende der Feier ?

Jubiläum heißt vermutlich keine regelmäßige Feier (also einmal jährlich), eine betriebliche Übung dürfte daher wohl ausscheiden.

B
buntekuh

26.08.2016 um 14:19 Uhr

die Feier beginnt am frühen Nachmittag, 14 Uhr, reguläre Arbeitszeit? Kernarbeitszeit zwischen 7 und 18 Uhr. dazwischen Gleitzone. Morgens 9, nachmittags 16 Uhr. Ende Arbeitszeit beim Jubiläum 17:30Uhr. mail ging an alle..und Jubiäum feiert man noch nicht mal jedes Jahr, eher alle 10 Jahre.

G
gironimo

26.08.2016 um 14:38 Uhr

Die entscheidende Frage ist, ob die AN teilnehmen müssen oder ob das Eine freiwillige Geschichte ist.

C
celestro

26.08.2016 um 15:48 Uhr

@ buntekuh

Der AG will hier anscheinend die Feier in der Länge begrenzen. Was ich durchaus für sinnvoll halte. Denn die Feier geht "auf Firmenkosten" bzw. die Teilnahme gilt als Arbeitszeit. Jetzt will der Chef aber nicht, das manche Leute bis 21 Uhr weiter feiern und sich das als AZ anrechnen lassen.

Einzig das Ende eine halbe Stunde vor Ende der Kernarbeitszeit finde ich seltsam. Denn da es diese Kernzeit gibt, müßtet Ihr bis 18 Uhr arbeiten. Sofern also die halbe Stunde nicht zum "Rückweg an die Arbeitsstelle und dort ausstempeln" dienen soll, würde ich den AG zumindest als BR mal ansprechen, wieso es hier einen Gap gibt und der nicht bezahlt werden soll.

B
buntekuh

26.08.2016 um 17:58 Uhr

Die Mitarbeiter sind eingeladen....eine zwingende Teilnahme ist nicht angeordnet

H
Hoppel

28.08.2016 um 13:17 Uhr

@ buntekuh

"Jetzt hat die Geschäftsführung mitgeteilt, dass die Teilnahme als Arbeitszeit nur begrenzt zählt, ab einem gewissen Punkt im Laufe des Nachmittags wird keine Arbeitszeit mehr gerechnet. Der BR ist hierüber nicht informiert worden, es hat kein Gespräch darüber statt gefunden. Ist es möglich, dass der BR Widerspruch dagegen einlegt? "

Der BR ist selbstverständlich zu beteiligen, wenn die betriebliche Arbeitszeit an diesem Tag verändert = verkürzt werden soll. In Eurem Fall Verkürzung der Kernarbeitszeit (9 - 14 statt 9-16 Uhr) sowie Verkürzung des Arbeitszeitrahmens (7-17:30 Uhr statt 7-18 Uhr).

Wenn ab 14 Uhr nur noch vergnügliches Feiern angesagt sein soll, können AN sowieso NICHT zur Teilnahme verpflichtet werden. (Betriebs)Feiern gehört allgemeinhin nunmal nicht zu den arbeitsvertraglich auferlegten Pflichten!

Entweder ist es möglich, dass die nicht feierwilligen KollegInnen Ihren normalen Dienst absolvieren können oder aber nicht; in letzterem Fall läge ein Annahmeverzug des AG vor!

Lasst Euch nicht die Butter vom Brot nehmen und verhandelt mit dem AG!

J
jorojo

28.08.2016 um 23:27 Uhr

Hallo buntekuh

Bekommt der AN die Zeit bis 17:30 bezahlt, auch wenn er/sie nicht an der Feier teilnimmt ?

( In einem kleinen Betrieb wäre es möglich das zu unterscheiden) Sonst lohnt sich der Aufwand vermutlich nicht !

Hallo Hoppel

Natürlich ist dein Weg mit Annahmeverzug möglich.

Aber man kann auch von 8:00 bis 14:00 ohne Pause arbeiten, dann auf das Fest gehen oder heimgehen (ArbzG wird eingehalten) und ich habe bis 17:30 Uhr 9,5 Std.

Gruß jorojo

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