Moin,

lange habe ich überlegt, wie ich die Frage formulieren soll. Da aber so viele, auch seltsame Anwandlungen im Schreiben des Rechtsanwaltes der Geschäftsführung sind, sehe ich mich gezwungen den gesamten Text hier herein zu kopieren.
Tut mir leid.

Vorweg, diese Mitteilung ging an alle BRs aller Standorte
Wir haben dort
Schichtarbeit mit fester Arbeitszeit
+
Gleitzeit mit Kernzeit 9-15 und Freitags bis 12
+
Vertrauensarbeitszeit ohne weitere Regelungen

Alle haben gem. Arbeitsvertrag eine 40h/Woche
Ein BR-Mitglied arbeitet sogar Offshore in 12h-Schichten mit 14 Tagen Arbeit 14 Tagen frei

Jetzt ging dieses Schreiben an alle BRs und wir fragen uns, was davon ist überhaupt richtig und wo finden wir in den unterschiedlichen Rechtsquellen welche Aussagen dazu.

Hier der Text des Rechtsanwaltes der Geschäftsführung:
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"Sehr geehrte Damen und Herren Betriebsräte,

als Ergebnis einer HR-internen Abstimmung dient diese E-Mail Ihrer Information, wie von unserer Abteilung die Vergütung von Arbeitszeiten von Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit behandelt wird.

Ausgangspunkt waren einige Unstimmigkeiten bei der Eintragung von Betriebsratstätigkeiten im Zeitnachweis. Diese wurden von der Lohnbuchhaltung daraufhin zunächst nicht abgerechnet. Die Unstimmigkeiten waren der Natur, dass zum einen die Arten der Betriebsratstätigkeiten nicht vollständig angegeben wurden oder aber zum anderen, dass an einigen Tagen mit Betriebsratstätigkeit Eintragungen von über acht Stunden erfolgten mit den daran anknüpfenden offenbar unklaren Folgen.

Zunächst ist die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeitnachweis zu erfassen. Finden im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit Reisen statt, so ist der Anlass und das Reiseziel im Zeitnachweis anzugeben.

Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit ist in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt. Unter der Arbeitszeit i. S. d. § 37 Abs. 3 BetrVG ist dabei nicht die betriebsübliche sondern die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers, bzw. des Betriebsratsmitglieds zu verstehen. Bei einer individuellen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ergibt sich damit eine individuelle tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden.

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (in diesem Fall praktisch gleichzusetzen mit einer Zeitgutschrift) unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde. An dieser Stelle sei erwähnt, dass „betriebsbedingt“ nicht mit „betriebsratsbedingt“ gleichzusetzen ist. Uns sind keine aktuellen Fälle bekannt, in denen aus betriebsbedingten Gründen eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgen musste.

Aus diesem Grund müssen wir davon ausgehen, dass Überschreitungen der individuellen täglichen Arbeitszeiten ausschließlich in der Sphäre des Betriebsrats zu suchen sind. Wollte der Betriebsrat diesen Zustand vermeiden, so ist es ihm unbenommen, seine Tätigkeit (Sitzungen) entsprechend so zu planen, dass keine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Auch möchten wir Sie erneut darauf hinweisen, dass Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.

Infolgedessen nehmen wir keine Zeitgutschriften vor, in denen betriebsratsbedingt Zeiten von über acht Stunden pro Tag eingetragen wurden. Es versteht sich, dass in diesen 8 Stunden die Reisezeit für die Betriebsratstätigkeit bereits enthalten ist und nicht noch zu addieren ist.

Ausdrücklich klarstellen möchten wir allerdings, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Zeitgutschrift im Wege von erfolgter betriebsbedingter Arbeit von Betriebsräten über 8 Stunden hinaus natürlich besteht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Betriebsrat auf Veranlassung des Arbeitgebers einbestellt werden würde und eine Zeitüberschreitung absehbar ist. In diesen Fällen ist dann allerdings eine vorherige Absprache mit der Personalleitung (i. V. Labour Relations, derzeit Herr XXXXXXX) zwingend erforderlich.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."
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So, nun kommt Ihr.
Ich muß ehrlich sagen, wir sind gespannt, was ihr so alles dazu zu vermelden habt. Gerne natürlich mit Rechtsquellen.

Danke