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Arbeitszeit von Betriebsräten

A
AndreasHH
Mrz 2019 bearbeitet

Moin,

lange habe ich überlegt, wie ich die Frage formulieren soll. Da aber so viele, auch seltsame Anwandlungen im Schreiben des Rechtsanwaltes der Geschäftsführung sind, sehe ich mich gezwungen den gesamten Text hier herein zu kopieren. Tut mir leid.

Vorweg, diese Mitteilung ging an alle BRs aller Standorte Wir haben dort Schichtarbeit mit fester Arbeitszeit + Gleitzeit mit Kernzeit 9-15 und Freitags bis 12 + Vertrauensarbeitszeit ohne weitere Regelungen

Alle haben gem. Arbeitsvertrag eine 40h/Woche Ein BR-Mitglied arbeitet sogar Offshore in 12h-Schichten mit 14 Tagen Arbeit 14 Tagen frei

Jetzt ging dieses Schreiben an alle BRs und wir fragen uns, was davon ist überhaupt richtig und wo finden wir in den unterschiedlichen Rechtsquellen welche Aussagen dazu.

Hier der Text des Rechtsanwaltes der Geschäftsführung:


"Sehr geehrte Damen und Herren Betriebsräte,

als Ergebnis einer HR-internen Abstimmung dient diese E-Mail Ihrer Information, wie von unserer Abteilung die Vergütung von Arbeitszeiten von Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit behandelt wird.

Ausgangspunkt waren einige Unstimmigkeiten bei der Eintragung von Betriebsratstätigkeiten im Zeitnachweis. Diese wurden von der Lohnbuchhaltung daraufhin zunächst nicht abgerechnet. Die Unstimmigkeiten waren der Natur, dass zum einen die Arten der Betriebsratstätigkeiten nicht vollständig angegeben wurden oder aber zum anderen, dass an einigen Tagen mit Betriebsratstätigkeit Eintragungen von über acht Stunden erfolgten mit den daran anknüpfenden offenbar unklaren Folgen.

Zunächst ist die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeitnachweis zu erfassen. Finden im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit Reisen statt, so ist der Anlass und das Reiseziel im Zeitnachweis anzugeben.

Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit ist in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt. Unter der Arbeitszeit i. S. d. § 37 Abs. 3 BetrVG ist dabei nicht die betriebsübliche sondern die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers, bzw. des Betriebsratsmitglieds zu verstehen. Bei einer individuellen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ergibt sich damit eine individuelle tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden.

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (in diesem Fall praktisch gleichzusetzen mit einer Zeitgutschrift) unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde. An dieser Stelle sei erwähnt, dass „betriebsbedingt“ nicht mit „betriebsratsbedingt“ gleichzusetzen ist. Uns sind keine aktuellen Fälle bekannt, in denen aus betriebsbedingten Gründen eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgen musste.

Aus diesem Grund müssen wir davon ausgehen, dass Überschreitungen der individuellen täglichen Arbeitszeiten ausschließlich in der Sphäre des Betriebsrats zu suchen sind. Wollte der Betriebsrat diesen Zustand vermeiden, so ist es ihm unbenommen, seine Tätigkeit (Sitzungen) entsprechend so zu planen, dass keine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Auch möchten wir Sie erneut darauf hinweisen, dass Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.

Infolgedessen nehmen wir keine Zeitgutschriften vor, in denen betriebsratsbedingt Zeiten von über acht Stunden pro Tag eingetragen wurden. Es versteht sich, dass in diesen 8 Stunden die Reisezeit für die Betriebsratstätigkeit bereits enthalten ist und nicht noch zu addieren ist.

Ausdrücklich klarstellen möchten wir allerdings, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Zeitgutschrift im Wege von erfolgter betriebsbedingter Arbeit von Betriebsräten über 8 Stunden hinaus natürlich besteht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Betriebsrat auf Veranlassung des Arbeitgebers einbestellt werden würde und eine Zeitüberschreitung absehbar ist. In diesen Fällen ist dann allerdings eine vorherige Absprache mit der Personalleitung (i. V. Labour Relations, derzeit Herr XXXXXXX) zwingend erforderlich.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."


So, nun kommt Ihr. Ich muß ehrlich sagen, wir sind gespannt, was ihr so alles dazu zu vermelden habt. Gerne natürlich mit Rechtsquellen.

Danke

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Community-Antworten (7)

K
krambambuli

29.03.2019 um 08:01 Uhr

Was willst du hören. Es ist doch normal, dass zwischen BR und AG oft andere Sichtweisen bestehen. In dem Schreiben steckt richtiges und falsches. Darum würde ich euch raten: beauftragt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht , der sich mit eurem AG auseinander setzt und euch berät.

R
rtjum

29.03.2019 um 09:41 Uhr

normales Geplönkel, und wie Krambambuli schon schreibt nehmt euch auch einen Anwalt

A
AndreasHH

29.03.2019 um 10:32 Uhr

Naja, "nehmt Euch einen Anwalt" passt nicht, da dei individuelle Arbeitszeit und Vergütung gem BAG-Urteil aus 2017 (irgenso um den 23. März oder so) ein Individualrecht ist und nicht durch den BR vertreten werden kann. Hier muß jedes BR-Mitglied selber ran.

daher hatte ich ja um Rechtsquellen gebeten zu den einzelnen Anweisungen, die der AG in seiner Mail an die BR-Mitglieder gemacht hat

B
BR4life

29.03.2019 um 10:53 Uhr

@Andreas in dem schreiben wurden alle BRM angeschrieben also kann es nicht individual Recht sein da ja mehere Personen davon betroffen sind. Wie schon geschrieben worden ist nehmt euch einen Anwalt( aber den Beschluss dafür nicht vergessen) alle kosten trägt der AG mal sehen wie ihm das schmeckt.

Auserdem sehe ich in dem schreiben eine behinderung der BR arbeit, den mMh kann euch der AG nicht vorschreiben wann und wie lange ihr BR arbeit macht.Das liegt bei jedem BRM in seinem ermessen. Wenn ich BR arbeit machen will dann melde ich mich von meinem Arbeitsplatz ab mache die BR arbeit und melde mich wieder an.

P
Pjöööng

29.03.2019 um 11:17 Uhr

"Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (...) unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde."

Zumindest über diesen Satz sollte der Anwalt nochmals nachdenken...

Das ist vermutlich nicht das einzige Problem welches Ihr mit dem Arbeitgeber habt.

Es sind jetzt mehrere Strategien denkbar:

  • Ihr unternehmt alles um den Forderungen des Arbeitgebers gerecht zu werden. Wenn also abzusehen ist, dass durch An- oder Abreise die 8 Stunden überschritten werden, dann wird halt auf Kosten des Arbeitgebers übernachtet ...

  • Ihr holt Euch einen Fachanwalt als Berater. Hierzu bedarf es einer Übereinkunft mit dem Arbeitgeber die er vermutlich nicht eingehen will. Dann siolltet Ihr einen Fachanwalt als Rechtsbeistand beim Einklagen Eures Anspruches auf den anwaltlichen Beraters beauftragen.

  • BRM warten ab bis etwas von Ihrem Lohn einbehalten wird und klagen diesen dann ein.

  • Man fragt den Arbeitgeber beim nächsten Monatsgespräch ob er weiterhin Kindergarten spielen will, oder ob man nicht lieber vernünftig miteinandern umgehen will.

U
UliPK

29.03.2019 um 11:21 Uhr

Die von mir geleisteten Stunden sind immer Individualrecht und diese kann auch nur ich einklagen. Wenn du BR bist wirst du ja wohl auch hoffentlich eine Rechtsschutzversicherung haben. Ich mach das über den Anwalt meiner Gewerkschaft.

C
celestro

29.03.2019 um 11:28 Uhr

"Auserdem sehe ich in dem schreiben eine behinderung der BR arbeit,"

sehe ich hier absolut nicht

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