Erstellt am 26.08.2016 um 07:48 Uhr von gironimo
Im § 99 BetrVG ist nur von der Eingruppierung die Rede. Mehr zahlen kann der Chef immer.
Erstellt am 26.08.2016 um 08:05 Uhr von Reifenrüde
Danke,das ist mir soweit ja auch klar und auch verständlich aber welchen Sinn macht eine Entgelttabelle mit Eingruppierung dann?Das tatsächliche Gehalt überspringt zwei Stufen locker.Nichts gegen den Lohn aber die Informationen über die Eingruppierung ist doch dann nur noch Formsache und wenig aussagekräftig.
Erstellt am 26.08.2016 um 08:45 Uhr von Pickel
Erstellt am 26.08.2016 um 09:32 Uhr von paula
Der AG muss soweit ein Entgeltschema für den MA greift diesen auch eingruppieren.
Das tatsächliche Gehalt kann davon noch oben durchaus abweichen. Dies geschieht dann durch eine Zulage zum Tarifgehalt. Der BR sollte bei solchen Zulagen genau schauen, ob hier ggf. ein kollektiver Charakter gegeben ist.
Interessant finde ich in diesem Zusammenhang 1 ABR 35/87:
Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht.
…
Ob ein das Mitbestimmungsrecht auslösender kollektiver Tatbestand vorliegt, kann nicht allein quantitativ bestimmt werden…
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Es sind auch durchaus generelle Regelungsfragen vorstellbar, die vorübergehend nur einen Arbeitnehmer betreffen, andererseits können individuelle Sonderregelungen auf Wunsch der betroffenen Arbeitnehmer gehäuft auftreten. Die Zahl der betroffenen oder interessierten Arbeitnehmer ist deshalb nur ein Indiz für das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes…
…
Beim Mitbestimmungstatbestand des § 87 Absatz I Nr. 10 BetrVG richtet sich die Abgrenzung von Einzelfallgestaltung zu kollektivem Tatbestand danach, ob es um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht
Daher sollte der BR diese Tatbestände sehr genau betrachten, da ggf. Möglichkeiten bestehen aus diesen individuellen Geschichten etwas für alle Kollegen abzuleiten
Erstellt am 26.08.2016 um 12:29 Uhr von Challenger
Tach auch,
ist der MA Euerer Auffassung nach richtig eingruppiert ?
Denn je nach Fallgestaltung wird mit einer außertariflichen Zulage eine falsche Eingruppierung kaschiert, um tarifliche Lohnerhöhungen mit der a.Z. zu verrechnen.
Im übrigen : Top-Beitrag von Paula
Erstellt am 26.08.2016 um 12:35 Uhr von Reifenrüde
Laut Stellenbeschreibung,Qualifikation und Aussage vom Chef auf jeden Fall.
Erstellt am 26.08.2016 um 12:43 Uhr von celestro
und wieso sollte er / sie dann soviel mehr bekommen ?
Erstellt am 26.08.2016 um 12:52 Uhr von gironimo
Der Chef zahlt zu viel, ist jedenfalls kein Zustimmungsverweigerungsgrund beim 99 er.
Wenn ihr Euch mit der Gehaltsgerechtigkeit befassen wollt, dann über den Einblick in die Gehaltsliste (Paragraph 80.2 BetrVG ) und anschließender Prüfung, ob sich ein Ansatzpunkt für die Mitbestimmung ergibt, oder welche sonstigen Handlungsoptionen bestehen.
Erstellt am 26.08.2016 um 13:06 Uhr von Reifenrüde
Er hat sich wohl gut verkauft.Das ist ja auch gut so.Wir suchen auch keinen Zustimmungsverweigerungsgrund.Wenn die Eingruppierung seinen Mindestlohn angibt und evtl.Zulagen gezahlt werden nehmen wir das so hin.Nächsten Monat beginnen neue Tarifverhandlungen da muss dann für alle AN was rausspringen.
Erstellt am 28.08.2016 um 11:56 Uhr von Hoppel
@ Reifenrüde
"Nächsten Monat beginnen neue Tarifverhandlungen da muss dann für alle AN was rausspringen."
Nur werden Tarifverhandlungen NICHT vom BR geführt und der verhandlungsführenden Gewerkschaft wird dieser Einzelfall ziemlich egal sein ... so geht es grundsätzlich immer um ein Gesamtpaket!