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Urlaub für einen Teil des Jahres

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TorstenCGN
Nov 2016 bearbeitet

wenn ein Mitarbeiter zum 31.10.2016 aus dem Unternehmen entlassen wird und das Unternehmen dem Mitarbeiter 30 Tage Urlaub lt. Gehaltsabrechnung zugesteht wie viele Tage Urlaub stehen dem Mitarbeiter zu wenn er eigentlich nur 30 Tage Urlaub für ein ganzes Kalenderjahr bekommt?

@Nordling: Vielen Dank für die Antwort!

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Community-Antworten (7)

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Nordling Akzeptiert

16.08.2016 um 08:56 Uhr

Vermute mal eher, die 30 Tage sind der Jahresanspruch. Wenn ja, dann 30 Tage geteilt durch 12 Monate mal 10 (bis Oktober) = 25 Tage erworbener Anspruch. Wenn der MA schon Urlaub hatte reduziert sich der Anspruch natürlich um die genommenen Tage

G
gironimo

16.08.2016 um 01:25 Uhr

Ich verstehe die Frage nicht ganz. Wenn der AG 30 Tage gewährt, ist doch o.k.

Wo ist das ja Problem?

I
ickederdicke

16.08.2016 um 10:49 Uhr

Hier mal genauer dazu: I. Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach der gesetzlichen Regelung in § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche (von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche). Dieser Mindesturlaubsanspruch ist unabdingbar. Dies bedeutet, dass eine anderweitige geringere arbeitsvertragliche Vereinbarung unwirksam wäre. Eine Vereinbarung, die einen höheren Urlaubsanspruch vorsieht, ist dagegen selbstverständlich möglich und häufig auch die Regel.

Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist zu unterscheiden zwischen einer Beendigung bis einschließlich 30.06. oder zu einem späteren Zeitpunkt.

  1. Bei einer Beendigung bis einschließlich 30.06.:

Scheidet der Arbeitnehmer innerhalb der ersten Jahreshälfte aus so hat er grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 lit. c, BUrlG). Scheidet der Arbeitnehmer also beispielsweise zum 31.05. eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er bei dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen für das gesamte Kalenderjahr, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 8 Urlaubstagen. Das Arbeitsverhältnis bestand in diesem Kalenderjahr nur fünf volle Monate (01.01. bis einschließlich 31.05.) und es ergibt sich folgende Berechnung: 5 Monate / 12 Monate x 20 Urlaubstage = 8,33 Urlaubstage. Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag ergeben, sind dabei auf ganze Urlaubstage abzurunden, also in unserem Beispiel auf 8 Urlaubstage.

  1. Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06.:

Bei einem Ausscheiden beispielsweise zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.

In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung getroffen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Klausel, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll.

Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."

a) Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten,

hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind beispielsweise 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.

b) Findet sich im Arbeitsvertrag eine solche "pro rata temporis"-Regelung wieder,

so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.

Beispiele: Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich 10 Tage freiwilligen Zusatzurlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Ausscheiden zum 30.09. hingegen einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage). In diesem Fall würde eine arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also 7 Urlaubstage weniger.

Quelle: ihk / Bundesurlaubsgesetz

Ein Blick ins Gesetz erspart Vermutungen

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Nordling

16.08.2016 um 11:20 Uhr

@ickederdicke: Du hast jetzt zwar eine ganze Menge mehr geschrieben als ich… Aber irgendwie ist das Ergebnis gleich. Oben war nach dem 31.10.16 gefragt, nicht nach dem 30.09.16. Nehme ich deine Ausführung jetzt als Berechnungsgrundlage komme ich zu einem Ergebnis von… 25 Tagen!!! Nur dass ich etwas einfacher an die Sache herangegangen bin: Pro vollem Monat 2,5 Tage… Mal 10 Monate ergeben 25 Tage (ich bin eher ein Freund einfacher Lösungen).

Und die Vermutung… Die bezog sich auf die Tatsache, dass nicht so ganz klar war, ob der AG nun alle 30 Tage gewährt (was mir etwas ungewöhnlich erschien) oder es nur um den anteiligen Urlaub ging (was wohl wahrscheinlicher ist).

N
nicoline

16.08.2016 um 11:34 Uhr

Ein Blick ins Gesetz erspart Vermutungen Der Blick ins Gesetz nützt hier gar nicht so wirklich. Zusätzlich entscheidend ist, ob arbeitsvertraglich dazu etwas vereinbart wurde oder tarifvertraglich etwas geltend gemacht werden kann und nicht, was wohl wahrscheinlicher ist oder ungewöhnlich erschien.

N
nicoline

16.08.2016 um 13:53 Uhr

TorstenCGN, vielleicht verstehe ich hier ja etwas verkehrt, aber, ich möchte doch noch einmal darauf hinweisen, dass das GESETZ eine Zwölftelung des Urlaubs bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht vorsieht. Wenn er Anspruch auf 30 Tage hat und im AV oder TV keine

"pro rata temporis"-Regelung vereinbart ist,

stehen ihm 30 Tage (abzüglich schon genommener) zu. Siehe Antwort 275850 2a.

H
Hoppel

16.08.2016 um 21:25 Uhr

@ nicoline

Der Fragensteller hat doch schon seine Wunschantwort von @ Nordling erhalten ...

Da muss man schon fast vermuten, dass es @ TorstenCGN überhaupt nicht um eine korrekte Beantwortung der Frage geht!

Selbstverständlich kann man hier nicht einfach postulieren, dass dieser AN nur einen Anspruch auf 10/12 Jahresurlaub hat. Worauf auch Du vollkommen korrekt hingewiesen hast, kommt es darauf an, ob ein ev. geltender TV oder der AV eine Zwölftelregelung vorsieht oder nicht.

@ Nordling

Freunde einfacher Lösungen sollten sich dann besser bei der Beantwortung von Fragen zurück halten, wenn die Anspruchsgrundlage überhaupt nicht geklärt ist!

Und wenn Du dann noch nicht einmal gewillt oder in der Lage bist, die von @ ickederdicke geposteten Beispiele verstehen zu können/wollen, solltest Du auch nicht mit solchen Aussagen wie "Du hast jetzt zwar eine ganze Menge mehr geschrieben als ich… Aber irgendwie ist das Ergebnis gleich." zu glänzen versuchen.

Es geht immerhin um 5 weitere Urlaubstage haben oder nicht haben!

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