Hallo Fayence,

könntest Du noch mal zum Beitrag 36216 ?

Es ging darum, das ich nach Deiner Aussage auf dem Holzweg wäre, bei meiner Aussage, der AG könne den Urlaub festlegen.

Ich habe noch einmal recherchiert und folgenden Text aus dem Haufe Personal Office rausgesucht, worrin ich meine Aussage bestätigt sehe:

entschuldige die Tatsache eines langen Textes, ich kenn Deine Meinung dazu :-)

Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber

Die zeitliche Festlegung des Urlaubs im Hinblick auf den Beginn und die Dauer ist Angelegenheit des Arbeitgebers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 BUrlG, wonach Urlaub "zu gewähren" ist.

Hieraus folgt zum einen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auf einer für diesen unmissverständlichen Art und Weise erkennbar zu machen, dass und für welchen Zeitraum er diesen zum Zwecke der Erholung von der Arbeitspflicht befreit[1]. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers[2].

Zum anderen folgt aus der Festlegungsbefugnis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nicht zur Selbstbeurlaubung berechtigt ist.

Auch wenn alle Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs in der Person eines Arbeitnehmers gegeben sind, darf dieser den Urlaub nicht selbstständig antreten[3]. Die Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist im Regelfall selbst dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Festsetzung des Urlaubs nicht nachkommt. Nimmt der Arbeitnehmer ohne vorherige Festlegung durch den Arbeitgeber selbstständig Urlaub, so bleibt erunberechtigt der Arbeit fern. Diese Pflichtverletzung berechtigt den Arbeitgeber unter Umständen zur fristgemäßen oder fristlosen Kündigung[4] (vgl. "Die Verhaltensbedingte Kündigung" und "Außerordentliche Kündigung").

Achtung
Fehlt ein Arbeitnehmer unentschuldigt, so beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit - also mit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem selbst genommenen Urlaub - zu laufen[5].
Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besitzt der Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn nur noch die Tage der auslaufenden Kündigungsfrist für die Erteilung des Urlaubs in Form von Freizeit zur Verfügung stehen[6].
Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch immer gerichtlich geltend machen muss, sei es im Wege der Klage oder im Eilfall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. "Gerichtliche Durchsetzung des Urlaubsanspruchs (Einstweilige Verfügung)").

Hinweis

Die Befugnis des Arbeitgebers zur Festlegung des Urlaubs ist nicht von einem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers abhängig.
Der Arbeitgeber kann also den Urlaub auch ohne entsprechendes Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers festsetzen. Allerdings ist er hierzu wiederum auch nicht ohne weiteres verpflichtet. Legt er den Urlaub nicht fest und äußert der Arbeitnehmer auch kein Urlaubsverlangen, so verfällt der Urlaub ggf. (vgl. "Befristung des Urlaubsanspruchs"). Will der Arbeitgeber hingegen den Urlaub festlegen, so ist er gehalten, sich vorher über die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu erkundigen. Andernfalls muss er damit rechnen, dass seine Festsetzung daran scheitert, dass er die vorrangigen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berücksichtigt hat.

[1] BAG, Urteil vom 25.1.1994, 9 AZR 312/92.
[2] BAG, Urteil vom 9.6.1998, 9 AZR 43/97.
[3] BAG, Urteil vom 25.2.1983, 2 AZR 298/81; BAG, Urteil vom 20.1.1994, 2 AZR 521/93.
[4] BAG, Urteil vom 20.01.1994, 2 AZR 521/93.
[5] BAG, Beschluss vom 22.1.1998, 2 ABR 19/97.
[6] BAG, Urteil vom 12.10.1961, 5 AZR 423/60.