@Fayence, Thema Urlaub - Lage und Dauer des Urlaubs
Hallo Fayence,
könntest Du noch mal zum Beitrag 36216 ?
Es ging darum, das ich nach Deiner Aussage auf dem Holzweg wäre, bei meiner Aussage, der AG könne den Urlaub festlegen.
Ich habe noch einmal recherchiert und folgenden Text aus dem Haufe Personal Office rausgesucht, worrin ich meine Aussage bestätigt sehe:
entschuldige die Tatsache eines langen Textes, ich kenn Deine Meinung dazu :-)
Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs im Hinblick auf den Beginn und die Dauer ist Angelegenheit des Arbeitgebers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 BUrlG, wonach Urlaub "zu gewähren" ist.
Hieraus folgt zum einen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auf einer für diesen unmissverständlichen Art und Weise erkennbar zu machen, dass und für welchen Zeitraum er diesen zum Zwecke der Erholung von der Arbeitspflicht befreit[1]. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers[2].
Zum anderen folgt aus der Festlegungsbefugnis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nicht zur Selbstbeurlaubung berechtigt ist.
Auch wenn alle Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs in der Person eines Arbeitnehmers gegeben sind, darf dieser den Urlaub nicht selbstständig antreten[3]. Die Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist im Regelfall selbst dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Festsetzung des Urlaubs nicht nachkommt. Nimmt der Arbeitnehmer ohne vorherige Festlegung durch den Arbeitgeber selbstständig Urlaub, so bleibt erunberechtigt der Arbeit fern. Diese Pflichtverletzung berechtigt den Arbeitgeber unter Umständen zur fristgemäßen oder fristlosen Kündigung[4] (vgl. "Die Verhaltensbedingte Kündigung" und "Außerordentliche Kündigung").
Achtung Fehlt ein Arbeitnehmer unentschuldigt, so beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit - also mit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem selbst genommenen Urlaub - zu laufen[5]. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besitzt der Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn nur noch die Tage der auslaufenden Kündigungsfrist für die Erteilung des Urlaubs in Form von Freizeit zur Verfügung stehen[6]. Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch immer gerichtlich geltend machen muss, sei es im Wege der Klage oder im Eilfall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. "Gerichtliche Durchsetzung des Urlaubsanspruchs (Einstweilige Verfügung)").
Hinweis
Die Befugnis des Arbeitgebers zur Festlegung des Urlaubs ist nicht von einem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers abhängig. Der Arbeitgeber kann also den Urlaub auch ohne entsprechendes Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers festsetzen. Allerdings ist er hierzu wiederum auch nicht ohne weiteres verpflichtet. Legt er den Urlaub nicht fest und äußert der Arbeitnehmer auch kein Urlaubsverlangen, so verfällt der Urlaub ggf. (vgl. "Befristung des Urlaubsanspruchs"). Will der Arbeitgeber hingegen den Urlaub festlegen, so ist er gehalten, sich vorher über die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu erkundigen. Andernfalls muss er damit rechnen, dass seine Festsetzung daran scheitert, dass er die vorrangigen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berücksichtigt hat.
[1] BAG, Urteil vom 25.1.1994, 9 AZR 312/92. [2] BAG, Urteil vom 9.6.1998, 9 AZR 43/97. [3] BAG, Urteil vom 25.2.1983, 2 AZR 298/81; BAG, Urteil vom 20.1.1994, 2 AZR 521/93. [4] BAG, Urteil vom 20.01.1994, 2 AZR 521/93. [5] BAG, Beschluss vom 22.1.1998, 2 ABR 19/97. [6] BAG, Urteil vom 12.10.1961, 5 AZR 423/60.
Community-Antworten (15)
26.07.2006 um 20:22 Uhr
Hallo Rollie,
überzeugt bin ich trotzdem nicht, findet sich der Hinweis
"Andernfalls muss er damit rechnen, dass seine Festsetzung daran scheitert, dass er die vorrangigen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berücksichtigt hat."
nicht umsonst erst am Ende des Textes wieder (alles andere wäre bei dieser Quelle aber auch mehr als verwunderlich). ;-))
Verspreche aber, mich einmal durch die BAG-Urteile zu wühlen. Wer weiß, wieso weshalb warum wie geurteilt wurde? :-)
Danke für´s Nachhaken, ich melde mich dann noch mal dazu.
Gruß Fayence
26.07.2006 um 20:36 Uhr
@Rollie Mir fiel da vor kurzem ein neueres LAG-Urteil ein - was Dich wiederum auf den Holzweg bringt :-(. LAG Nürnberg (Bayern!) vom 30. Mai 2006, AZ: 6 Sa 111/06
26.07.2006 um 21:03 Uhr
@ Kölner
Ob Haufe Personal Office aber auch dieses Urteil als Hinweis aufnehmen wird??? Ich würde es bezweifeln!
26.07.2006 um 21:05 Uhr
@Fayence Die wollen in erster Linie den AG betreuen und beraten...
26.07.2006 um 21:42 Uhr
@Kölner,
Ich muß mich erst noch mal durch das LAG-Urteil durchlesen, hab es nur mal überflogen, wobei ich den Eindruck hatte, das da das Thema bezahlter Urlaub eher weniger strittig war, sondern mehr auf die Tatsache unbezahlter Urlaub abgehoben wurde, wo ich das unternehmerische Risiko schon erkennen kann.
Stutzig hatte mich auch gemacht, das man hier von Annahmeverzug gesprochen hat. Wieso ? Muß für Annahmeverzug nicht der AN den AG in diesen setzen ? Das wäre für mich aber nicht klar erkennbar gewesen.
Ist aber nur mal ein schneller Streifzug gewesen.
26.07.2006 um 23:52 Uhr
Rollie, da habe ich schon den Schaub (Arbeitsrechts-Handbuch) im Schrank stehen....
Zu Urlaubserteilung: Festlegung: Der AN hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung. Zur Festlegung des Urlaubs bedarf es demnach einer Erfüllungshandlung des AG. Diese kann konkludent erfolgen. Dieser gewährt den Urlaub durch Festlegung des Leistungszeitpunkts. Der AN muss erkennen können, das der AG in Erfüllung seiner Pflicht zur Urlaubsgewährung handelt.
Umstr. ist, ob neben § 7 I BUrlG § 315 BGB anwendbar ist. Die ältere Rechtsprechung hat dies angenommen, da der AG seine Leistungspflicht bestimmt. Dagegen meint die neuere Urlaubsrechtsprechung, dass die Festlegung des Urlaubszeitpunktes KEINE Frage des Direktionsrechtes sei. Durch das Direktionsrecht konkretisiere der AG die Leistungspflichten des AN. Bei der Bestimmung des Urlaubs handele es sich dagegen um die Festlegung der eigenen Leistungspflicht. Die Rechtsfolgen des Meinungsunterschiedes sind nur gering.
Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen hat der aG die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen. Er darf sich über die Urlaubswünsche nur dann hinwegsetzen, wenn von ihm dazulegende oder zu beweisende dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer AN, die unter sozialen Gründen den Vorrang verdienen.
Entspricht die Festlegung des Urlaubszeitpunkts nicht der Billigkeit, so ist sie für den Arbeitnehmer NICHT verbindlich (§ 315 Abs.1 BGB) vielmehr erfolgt sie dann durch Urteil (§ 315 Abs. 2 BGB). Wird von den Rechtsgrundsätzen der neuen Urlaubsrechtsprechung ausgegangen, ist gleichfalls die Festlegung nicht verbindlich. Vielmehr hat der AN ein Annahmeverweigerungsrecht.
27.07.2006 um 00:03 Uhr
@Rollie Jetzt bin ich mal verwirrt. :-) Du streifst durch die Gegend? Annahmeverzug kann grundsätzlich von jeder Vertragspartei geltend gemacht werden.
27.07.2006 um 00:31 Uhr
@Kölner,
Hatte aber Glück, kam kein Streifenwagen :-)
Ist schon klar, aber tritt der Annahmeverzug nicht er ein, wenn er eingefordert wird ?
Meine laienhafte Interpretation. AG schickt, vergleichbar dem Urteil, AN nach Hause. AN geht nach Hause und gut ist. Daraus leite ich noch keinen Annahmeverzug ab. Erst wenn der AN dem nicht zustimt und dem AG zu verstehen gibt, das er Arbeiten möchte und der AG ihn nicht läßt, würde sich der AG in Annahmeverzug geben.
Seh ich das falsch ? Denn aus dem überflogenen Urteil meine ich zwar von Annahmeverzug gelesen zu haben, konnte aber nicht herauslesen, ob der Kläger den Beklagten wirklich in Annahmeverzug gesetzt hat.
27.07.2006 um 13:08 Uhr
Rollie,
reicht Dir der Schaub Auszug als Begründung/Unterstreichung meiner Meinung? Oder "muss" ich mich wirklich durch die BAG-Urteile quälen?
27.07.2006 um 13:33 Uhr
Er reicht mir :-) Weil durch die urteile kann ich mich ja auch quälen.
27.07.2006 um 13:46 Uhr
Da fallen mir aber zentnerweise Steine vom Herzen! :-))
Aber quäle Dich nicht, es gibt so viele Urteile rund um "Urlaub", dass es nicht schwer fällt, interessensgemässe Urteile zitieren zu können. Und ein AG bezieht eine teure Lose-Blatt-Sammlung nicht, um AN-freundliche Varianten zitiert zu bekommen...
27.07.2006 um 14:25 Uhr
Ich habe aber auch diverse AG orientierte Publikationen zur Hand, was nicht schlecht ist, weil dort gerne drinsteht, wie der AG AN-freundlichen Argumentationen begegnen könnte. Es ist nicht schlecht, sich im Vorfeld auf die AG-seitige Argumentation einstellen zu können :-).
Obwohl ich es manchmal schon sehr nervig finde, wenn man eine Antwort auf einen Sachverhalt sucht, und man in 5 Quellen auch 5 unterschiedliche Aussagen findet.
Kleines Beispiel, Thema Anhörung vor Abmahnung. Einige Publikationen vertreten die Meinung, sie wäre zwingend, bezugnehmen auf GG und/oder BetrVG. Andere verweisen darauf, das besagter § des BetrVG. nicht anwendbar wäre, etc. :-(
Dann noch nach Urteilen suchen, die eh keinen Spaß machen zu lesen.
27.07.2006 um 14:52 Uhr
Ich stimme Dir völlig zu, dass es sinnvoll sein kann, die Argumentationsgrundlage der Gegenpartei zu kennen. Da ticke ich genau so. Aber in erster Linie sollte man die eigene Position belegen können. Jeder muss und sollte seine eigenen Hausaufgaben machen, sonst verheizt man sich. Und die Argumentation der Gegenseite bekommt man eh frei Haus.
Was die Anhörung vor Abmahnung betrifft, kenne ich allerdings absolut nichts an Rechtsprechung, dass der BR zu beteiligen ist! Betroffen ist ausschliesslich das Verhältnis AG & AN. Nicht umsonst kann der BR bezogen auf den konkreten Fall nur reaktiv aufgrund einer AN-Initiative tätig werden (§ 82ff). Das aber nur so am Rande!
27.07.2006 um 17:48 Uhr
Schau Dir mal an:
Arbeitsgericht Frankfurt/O. - Aktz. 6 Ca 61/99
27.07.2006 um 20:37 Uhr
Rollie,
Auftrag ausgeführt! Was wolltest Du mir denn jetzt mit diesem Urteil sagen?
Ich habe noch nicht einmal den Hauch eines Hinweises auf "Beteiligung AN-Vertretung" gefunden und sehe meine Meinung bestätigt. Tut mir leid... ;-))
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