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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gegendarstellung

F
fkusi
Nov 2016 bearbeitet

Ich möchte noch mal Bezug nehmen auf die Anfrage von mueller Lohn/Gehaltszulage für alle Mitarbeiter. pjöööng hat ja meine Anmerkungen zitiert und hinterfragt.

Ich weise auf den § 77 Abs. 3 BetrVG hin: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Und ich denke das es sich bei den Lohn/Gehaltszulagen um Arbeitsentgelte handelt und ein Betriebsrat somit was Lohn und Gehalt betrifft nichts durchsetzen kann.

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Community-Antworten (9)

O
outofmemory

05.08.2016 um 13:17 Uhr

fkusi, aber nicht jeder Betrieb ist gewerkschaftlich organisiert bzw. hat einen Tarifvertrag. Daher kann der BR natürlich im Rahmen des §87 Abs.1 Punkt 10 für die Entgelte verhandeln, wie diese Verteilt werden. Dies bedeutet, dass der BR hat ganz klar Mitbestimmungsrechte hat, wie das Budget von z.B. 3% auf die MA verteilt wird.

P
Pjöööng

05.08.2016 um 13:27 Uhr

fkusi,

wenn ich etwas "durchsetze" bedeutet das noch lange nicht, dass ich dafür einen Vertrag oder eine Vereinbarung abschließen muss.

Wenn ich z.B. bei meinem Arbeitgeber durchsetzen will, dass der Hof gefegt wird, dann nerve ich ihn so lange bis ich irgendwann morgens hinkomme und der Hof gefegt ist.

Und wenn ich bei jedem Monatsgespräch darauf hinweise, dass die AN immer wieder beklagen dass es seit Jahren keine Entgelterhöhung gegeben habe und der Arbeitgeber diese dann irgendwann gewährt, dann habe ich das auch "durchgesetzt", ohne dafür eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen zu haben.

G
gironimo

05.08.2016 um 13:27 Uhr

Der Tarifvorbehalt des 77.3 gilt auch in Betrieben ohne Tarifvertrag! !!!!

Bei der Höhe des Arbeitsentgelts ist der BR aussen vor. Bei unterschiedlichen Erhöhungen (also nur im Durchschnitt 3%) können natürlich immer die angewandten Beurteilungskriterien vom BR hinterfragt werden.

T
Tester

05.08.2016 um 14:10 Uhr

Hier hat im Ausgangsthread doch auch niemand von einer BV gesprochen.

Pjöööng hat vollkommen Recht, ich kann als BR den Arbeitgeber auf Dinge hinweisen oder auf Dinge hinwirken.

Wenn der Arbeitgeber dann z. B. über eine Gesamtzusage eine Lohnerhöhung von 3% verspricht (z. B. Intranetmeldung oder Rundschreiben oder Aushang), braucht es keine BV dazu und darin ist dann auch keine Verletzung von § 77 Abs. 3 zu sehen.

B
Brabacone

05.08.2016 um 16:34 Uhr

„Der Tarifvorbehalt des 77.3 gilt auch in Betrieben ohne Tarifvertrag! !!!!“

Natürlich! Er muss aber auch gelebt werden können. Kann er das nicht, greift § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG, und dann ist sogar eine Vereinbarung durch BV möglich. Dann muss dieses auch nicht individuell geltend gemacht werden, sondern kann durch den BR eingefordert werden.

Du must auch einmal die Urteile inhalieren, die sich mit diesem Thema befassen und nicht immer nur stur an dem Vorbehalt des 77.3 festhalten. Denn jeder Weg hat einmal ein Ende, auch dieser.

G
ganther

05.08.2016 um 18:50 Uhr

"Er muss aber auch gelebt werden können. Kann er das nicht, greift § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG, und..."

eine neue Auslegung des § 77 III BetrVG.... juhuuuuu

B
blackjack

05.08.2016 um 19:15 Uhr

Auch bei Tarifgeltung besteht eine Grenze der tarifvertraglichen Regelungsmacht insoweit, als nach dem in § 4 Absatz III TVG zwingend festgelegten Günstigkeitsprinzip abweichende Abmachungen zulässig sind, soweit sie eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

B
Brabacone

08.08.2016 um 09:53 Uhr

„eine neue Auslegung des § 77 III BetrVG.... juhuuuuu“

Die ist mit Sicherheit nicht neu und auch keine wie auch immer zu bejubelnde Auslegung des 77.3.

Mittlerweile ist es sogar schon soweit - ob das nun gut ist oder nicht, lassen wir mal dahingestellt -, dass man die Regelungsmöglichkeiten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, zumindest in einigen Fällen, als die Speziellere und damit eher greifende ansieht.

Sich einmal mit den hierzu getroffenen Echtscheidungen, die es mittlerweile schon als Massenware gibt, zu beschäftigen, dürfte einem so manchen unnötigen Lacher ersparen.

G
ganther

08.08.2016 um 20:13 Uhr

darüber lache ich sogar gerne....

Es gilt die Vorrangtheorie des BAG. Und? Trotzdem gilt der § 77 III BetrVG mit seiner Regelungssperre und in bei Gehaltszulagen kommst Du nicht rein. Was anderes sind anders gestaltete Zulagen für den der Tarifvorbehalt nicht greift

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