Reaktion auf Abmahnung
Hallo zusammen,
ein Kollege aus dem Lager hat mir heute berichtet, dass er eine Abmahnung erhalten hat. Er hat sie nicht unterschrieben, was aber auch nicht nötig war, da sie von 2 Abteilungsleitern überreicht wurde. Also unter Zeugen.
Der Grund dafür war, dass er beim Container ausladen, eine Pause eingelegt hat und sich im Container sitzend ausgeruht hat. Ok, ob das nun ein Grund für eine Abmahnung ist, darüber kann man natürlich streiten, aber es ist halt auch so, dass der Kollege "entsorgt" werden soll.
Was soll er nun tun? Eine Gegendarstellung bringt ja nichts, da der Vorwurf berechtigt ist. Was meinst ihr?
Als böse Bube könnte ich ihm jetzt sagen, dass er einen Gegendarstellung schreiben soll, dass er sich unwohl gefühlt hat und daher sich kurz hingesetzt hat. Würde das was bringen, wenn es irgendwann mal hart auf hart kommt und eventuell vor Gericht kommt?
Und gibt es eine Frist, in der die Gegendarstellung geschrieben werden muss? Gibt es Vorlagen, falls ich sie für ihn formulieren möchte?
Community-Antworten (15)
19.07.2016 um 15:32 Uhr
Ob der Vorwurf berechtigt ist, beurteilt im Zweifelsfalle irgendwann ein Gericht.
Eine Gegendarstellung schreiben? "... dass er sich unwohl gefühlt hat und daher sich kurz hingesetzt hat ..."?
Du würdest Dich danach vielleicht über die dankbaren Blicke Deines Arbeitgebers wundern. Was Du mit dieser Gegendarstellung tust, ist Beweise für den Arbeitgeber sichern. Normalerweise müsste er in einem Kündigungsschutzprozess dann darlegen, dass sich der AN hingesetzt hat, wo und wie lange usw... Und jetzt hat er ein Schreiben in der Hand "Ja, ich habe mich hingesetzt! Datum, Unterschrift"
Wie so oft gilt auch bei dieser Abmahnung: Zu Herzen nehmen und den abgemahnten Sachverhalt nicht wiederholen.
19.07.2016 um 16:22 Uhr
Hinnehmen, ablegen, vergessen. Nicht wieder tun.
19.07.2016 um 17:14 Uhr
Tach auch, in Ergänzung zu den Kollegen :
Eine Gegendarstellung kann je nach Fallgestaltung durchaus sinnvoll sein. Denn bei einer beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung hat der AG im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach §102 BetrVG den Abmahnungen auch Gegendarstellungen des AN beizufügen,ansonsten ist das Anhörungsverfahren mangelhaft. Beim vorliegenden Sachverhalt würde ich jedoch auch von einer Gegendarstellung absehen.
Demgegenüber kann der AN jederzeit,insbesondere in einem späteren Kündigungsschutzpro zess, die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe bestreiten. Dem AG obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast, daß die Abmahnung zu recht ausgesprochen wurde.
19.07.2016 um 17:16 Uhr
sehe ich auch - einfach so lassen wie es ist und nicht mehr zwischendurch Pause machen.
(Beim nächsten mal legt er sich besser hin - dann kann er sagen, er hätte einen Ohnmachtsanfall :-))
19.07.2016 um 22:59 Uhr
Was mir hier viel mehr zu schaffen machen würde ist Folgendes:
"Was soll er nun tun? Eine Gegendarstellung bringt ja nichts, da der Vorwurf berechtigt ist. Was meinst ihr?"
Als BR sollte der Fragesteller wissen, wann ist eine Pause eine Pause im rechtlichem Sinne.
Als nächstes sollte man wissen, ob der AN gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichen aus seinem Arbeitsvertrag verstossen hat.
Weiter sollte man wissen ob bei der Containerbeladung (was durchaus häufig mal der Fall ist) ein Zeitfenster von .... bis dann Uhrzeit übersschritten- und damit eine Standzeitgebühr fällig wurde. Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung. Hier kann ein AG nach reiner Willkür handeln. Auch wenn es keinen Wiedespruch zu schreiben gibt, würde ich das als BR recherchieren und abheften falls es doch mal zu einer Kündigung des AN kommen sollte. Nie aber würde ich als BR sagen, das ist berechtigt". Immer recherchieren und unabhängig der privaten Meinung Handeln. Ihr seit ARBEITNEHMERVERTRETER:
20.07.2016 um 17:54 Uhr
Wäre dieser Vorfall nicht ein Grund die Arbeitsbedingungen in diesem Bereich zu prüfen? Es wäre ja möglich, daß hier eine Überbelastung des AN vorliegt. Können die MA ausreichend Pausen machen? Ist die technische Ausrüstung bei dieser Arbeit genügend? Als BR wird man sich diese Arbeit ganz genau anschauen müssen. Nicht, daß noch Unfälle, durch die Überbelastung der AN passieren.
21.07.2016 um 13:50 Uhr
Hallo zusammen und vielen Dank für die vielen Antworten. Ich habe mir die Abmahnung zeigen lassen. Wir werden als BR nämlich nicht über Abmahnungen informiert. Ich weiß, dass es Stimmen gibt, die hier der Meinung sind, dass wir informiert werden MÜSSEN, aber auch viele, die anderer Meinung sind und im Gesetz ist dies nicht klar geregelt. Auf einem Seminar mit einem AN RA bestätigte er dies auch. Der AG kann darum gebeten werden, über Abmahnungen zu informieren, in der Pflicht ist er nicht.
Aber zurück zum Thema.... Aus der Abmahung laß ich heraus, dass es nicht nur die "unerlaubte Pause" war, sondern das Verhalten nach dem Ertappen. Der Vorgesetzte wies an, dass der Kollege aufsteht und seine Arbeit fortsetzt. Das hat er nicht getan und hat den Chef wie einen begossenen Pudel abblitzen lassen. Da hat wohl letztendlich zu der Abmahnung geführt.
Auch als BR muss ich hier leider dem AG Recht geben. Es gab ein Zeitfenster für den Container! Das war dem AN bekannt. Und wenn der AN sofort nach dem Ertappen, weitergearbeitet und vielleicht ein "tschuldigung" genuschelt hätte, wäre nichts passiert. Aber so hat er halt nicht nur gegen seinen Vertrag verstoßen, sondern sich auch noch beim Chef unbeliebt gemacht.
21.07.2016 um 17:43 Uhr
"Der AG kann darum gebeten werden, über Abmahnungen zu informieren, in der Pflicht ist er nicht."
Und wer soll darum bitten ? Der BR ? Wüßte nicht, warum der AG auf "bitten" des BR individualrechtliche Informationen an den BR geben DÜRFTE.
21.07.2016 um 17:59 Uhr
21.07.2016 um 18:19 Uhr
21.07.2016 um 18:55 Uhr
Siehst Du celestro, da hättest Du Deine Unwissenheit ja selber beseitigen können...
"In vielen Betrieben ist allerdings zwischen Arbeitgeber und BR vereinbart, dass der Arbeitgeber den BR bei Abmahnungen informiert. Eine solche Vereinbarung ist allerdings von Seiten des Arbeitgebers freiwillig." (Aus Deinem ersten Link)
"Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) zur Regelung des Abmahnverfahrens abschließen." (Aus Deinem zweiten Link)
21.07.2016 um 19:18 Uhr
Habe ich auch. Ändert aber nichts an der Tatsache, daß Dein Link ein allgemeines Informationsrecht des BR bei Abmahnungen beschreibt, welches MEINE Links aber so nicht wiedergeben. Was sagst Du dazu ?
22.07.2016 um 00:28 Uhr
@BRStefan Kenne das mit den Zeitfenstern nur zu genau. Zu prüfen wäre erst einmal ob es durch das handeln (in dem Fall das Nichtstun) zu einer verspäteten Beladung des Containeraufliegers oder aber Kühler kam. Lässt sich leicht feststellen wegen evtl dokumentierter Strafzahlung. Auch evtl Ausdruck des Komisionierscheines, des Ladescheines oder zum Schluss des Lieferscheines. Auf denen steht jeweils datum und Uhrzeit.
Nochmals, rechtlich gesehen hat der AN keine Pause gemacht, wenn sein Nichtstun nicht einen Zeitraum von 15 min überschritten hat. (nach zu lesen auch im Arbeitszeitgesetz):
Warum er der Aufforderung nicht nach kam, darüber kann man hier nicht pauschal Antworten, da man Details oder Hintergründe nicht genau kennt. Aber jeder Abschnit hier muss für sich behandelt werden und nicht Pauschal in einer Abmahnung landen. Ansonsten könnte die Abmahnung eh unwirksam sein.
22.07.2016 um 09:21 Uhr
,,Rechtlich gesehen hat der AN keine Pause gemacht oh Dummer Hund Du verdienst Dir deinen Namen aber zu Recht hier ;-) Meinst Du ein Arbeitnehmer braucht bloß immer eine Minute arbeiten und darf dann vierzehn Minuten rumliegen weil er dann keine Pause macht nach dem Arbeitszeitgesetz????????
22.07.2016 um 10:56 Uhr
Bei jemand anderem hätte ich hier ja vielleicht feingeschliffene Rabulistik vermutet, auf Grund der Urheberschaft muss ich leider wieder einmal tiefste Ahnungslosigkeit konstatieren!
Laut Duden ist eine Pause die "kürzere Unterbrechung einer Tätigkeit, die der Erholung, Regenerierung o. Ä. dienen soll" bzw. eine "kurze Unterbrechung, vorübergehendes Aufhören von etwas".
Sprachlich ist demnach eindeutig, dass der AN eine Pause gemacht hat.
Womit der Verfasser von Beitrag 275012 es wohl verwechselt hat ist die RUHEpause nach dem Arbeitszeitgesetz. Eine solche ist es in der Tat nicht gewesen. Der AN hat aber nicht das Recht, seine Arbeit nach Belieben zu unterbrechen, so lange es keine Ruhepause ist. Kurz gesagt: Er ist zum Arbeiten da und nicht zum pausieren.
Möglicherweise ist der AN ja exakt dem gleichen Irrtum aufgesessen undhat genau deshalb (wohl zu Recht) eine Abmahnung kassiert: "Aus der Abmahung laß ich heraus, dass es nicht nur die "unerlaubte Pause" war, sondern das Verhalten nach dem Ertappen. Der Vorgesetzte wies an, dass der Kollege aufsteht und seine Arbeit fortsetzt. Das hat er nicht getan und hat den Chef wie einen begossenen Pudel abblitzen lassen. Da hat wohl letztendlich zu der Abmahnung geführt."
("Nene Chef. Das ist keine Pause. Ich habe noch 12 Minuten Zeit bevor ich wieder arbeiten muss.")
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